OGH Ds8/70 (RS0084456)

OGHDs8/705.7.1971

Rechtssatz

Wenn es auch allgemein bekannt ist, dass die Frist des § 270 Abs 1 StPO kaum eingehalten wird und bei Prozessen großen Umfangs auch nicht eingehalten werden kann, so stellt eine Ausfertigungsfrist von nahezu vier Jahren auch bei größter dienstlicher Beanspruchung auf jeden Fall eine Verletzung des § 57 RDG dar.

Normen

RDG §57
RDG §101
StPO §270 Abs1

Ds 8/70OGH05.07.1971
Ds 5/74OGH14.04.1975

Beisatz: Verzögerung der Urteilsausfertigung bis zu viereinhalb Jahren: schwerwiegende Verletzung der Pflichten des § 57 Abs 1 RDG. (T1) Veröff: RZ 1975/35 S 71

Ds 2/76OGH07.07.1976
Ds 10/78OGH04.12.1978

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zahlreiche arge Verspätungen. (T2)

Ds 1/79OGH19.03.1979

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Ordnungsstrafe (T3)

Ds 7/86OGH16.12.1986

Vgl; Beisatz: Verzögerungen in der Urteilsausfertigung im Ausmaß von mehr als zwei Jahren sind zwar grundsätzlich zu missbilligen und stellen in aller Regel ein schweres disziplinäres Vergehen dar, jedoch kann in diesem besonderen Ausnahmefall wegen des Zusammentreffens zweier ungewöhnlich umfangreicher und schwieriger Verfahren (Strafverfahren) die - wenn auch in machen Punkten nicht zweckmäßige - Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten gerade noch als nicht disziplinär beurteilt werden. (T4)

Ds 8/87OGH14.12.1987

Vgl auch; Beis wie T2

Ds 12/89OGH19.02.1990

Vgl; Beisatz: Zahlreiche Verzögerungen eines einschlägig vorbelasteten Bezirksrichters, die in Einzelfällen an die Jahresgrenze heranreichen bzw diese sogar überschreiten, sind als Dienstvergehen zu werten. (T5)

Ds 2/90OGH21.05.1990

Vgl; Beisatz: Eine "allgemeine" Tolerierung von Ausfertigungsfristen bis zu sechs (bzw auch drei) Monaten widersprache dem Gesetz (§ 270 Abs 1 StPO - so schon Ds 12/89). (T6)

Ds 10/95OGH13.11.1995

Vgl auch

Ds 12/08OGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Ein Teileinstellungsbeschluss ist bei Verzögerungen in der Urteilsausfertigung im Ausmaß von rund 5 ½ Monaten unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte eine überdurchschnittlich belastete Abteilung zu leiten und ungewöhnliche und schwere familiäre sowie eigene gesundheitliche Belastungen zu tragen hatte, vertretbar. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19710705_OGH0002_0000DS00008_7000000_001

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