European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0000DS00003.140.0929.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinaranwalt beantragte, die bezeichnete Disziplinarsache „zur Hintanhaltung jedweden Anscheins der Befangenheit“ dem Oberlandesgericht Graz abzunehmen und dem Oberlandesgericht Linz oder Innsbruck zu übertragen, weil es sich bei einer für die erhobenen Anschuldigungen maßgeblichen Zeugin um eine namentlich bezeichnete Richterin des Landesgerichts Leoben handle.
Für die vom Disziplinaranwalt begehrte Übertragung der Zuständigkeit kommt vorliegend nur § 116 Abs 1 erster Fall RStDG in Betracht, der Gründe erfordert, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts bezweifeln lassen. Der Umstand, dass der Richter eines nachgeordneten Landesgerichts Zeuge von Ereignissen war, die Gegenstand von Anschuldigungen sind, begründet aber bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln.
Der Antrag war daher abzuweisen.
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