OGH Bkd72/90 (RS0055245)

OGHBkd72/9012.11.1990

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in weiterer Folge aus diesem Geschäft die Finanzierung seines eigenen Honorars erhofft.

Normen

DSt 1872 §2 A

Bkd 72/90OGH12.11.1990
30 Ds 2/19aOGH18.06.2020

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901112_OGH0002_000BKD00072_9000000_001

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