OGH Bkd70/84 (RS0055959)

OGHBkd70/8428.1.1985

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, dass ein Rechtsanwaltsanwärter in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und deswegen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Arreststrafe verurteilt wurde, bedeutet keine Schädigung des Ansehens des Anwaltsstandes.

VwGH vom 09.07.1959, Zl 165/57; Veröff: EvBl 1960,110(31)

Normen

DSt 1872 §2 H

Bkd 70/84OGH28.01.1985
Bkd 110/88OGH29.05.1989

Vgl; Beisatz: Ein in alkoholisiertem Zustand verschuldeter Verkehrsunfall ist allerdings geeignet, Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes zu beeinträchtigen, wenn über den Kreis der Standesangehörigen hinaus auch Dritte von diesem Vorfall erfahren. (T1)

22 Os 4/15aOGH09.11.2015

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850128_OGH0002_000BKD00070_8400000_003

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