OGH Bkd52/73 (RS0055177)

OGHBkd52/7321.10.1974

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt erwarten nicht nur seine Berufsgenossen, sondern erwartet jedermann, daß er, wenn er vor einer Behörde über einen Vorgang befragt wird, diesen wahrheitsgemäß schildert, mag er hiebei auch in die unangenehme Lage kommen, eine eigene Verfehlung zugeben zu müssen (Hier Aussage in eigener Sache, bei der eine anwaltliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht in Frage kam).

Normen

DSt 1872 §2 A
DSt 1872 §2 G

Bkd 52/73OGH21.10.1974

Dokumentnummer

JJR_19741021_OGH0002_000BKD00052_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)