OGH Bkd34/88 (RS0072093)

OGHBkd34/8821.11.1988

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozessgegner des früheren Klienten wird. Nur ein Notstand könnte ihn von der Einhaltung dieser Pflicht entheben (JBl 1932,276). Die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht bleiben daher auch gegenüber den Erben des verstorbenen Klienten bestehen (vgl AnwBl 1963,62; AnwBl 1966,130).

Normen

RAO §9

Bkd 34/88OGH21.11.1988

Veröff: AnwBl 1991,313

Bkd 21/87OGH04.12.1989

Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauer über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozeßgegner des früheren Klienten wird. (T1)

4 Bkd 1/02OGH02.09.2002

nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen. (T2)

10 Bkd 1/11OGH26.09.2011

Vgl auch; nur: Nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bleiben sowohl die Treuepflicht als auch die Verschwiegenheitspflicht über das Vertretungsverhältnis hinaus bestehen. (T3)

10 Bkd 1/12OGH03.09.2012

Auch; nur T3

22 Os 3/14bOGH11.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bereits einen Monat nach Entstehen des Honoraranspruchs des Disziplinarbeschuldigten gegen den (ehemaligen) Mandanten getätigte Strafanzeige samt folgendem Fortführungsantrag ohne weitere Versuche der Eintreibung des Honorars durch konventionelle Mittel. (T4)

22 Os 8/15iOGH09.11.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19881121_OGH0002_000BKD00034_8800000_001

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