OGH Bkd1/84; (RS0072502)

OGHBkd1/84;28.2.2024

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 21 RL-BA 1977 liegt nur dann vor, wenn ein Disziplinarverfahren ohne sachliche Notwendigkeit offenbart wurde.

Normen

RL-BA 1977 §21

Bkd 1/84OGH19.11.1984
4 Bkd 5/08OGH08.06.2009

Vgl auch; Beisatz: § 21 RL-BA widerspricht nicht Artikel 10 EMRK, weil nach Art 10 Abs 1 EMRK zwar jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat, Art 10 Abs 2 EMRK allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Einschränkungen vorsieht, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft zu Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind daher bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. (T1)

1 Bkd 1/09OGH15.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine sachliche Rechtfertigung, wenn das Disziplinarverfahren zur Begründung einer Vertagungsbitte offenbart wird. (T2)

23 Ds 9/23kOGH28.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19841119_OGH0002_000BKD00001_8400000_002

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