OGH Bkd17/90 (RS0055227)

OGHBkd17/902.7.1990

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt muß angenommen werden, daß er die Standesregeln kennt und sie ihm bei Ausübung seines Berufes bewußt sind; überschreitet er das zulässige Maß von Äußerungen in Schriftsätzen, so nimmt er damit den darin gelegenen Verstoß gegen die Standesregeln zumindest in Kauf, weshalb ihm dieser Verstoß auch subjektiv zuzurechnen ist.

Normen

DSt 1872 §2 A
DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1

Bkd 17/90OGH02.07.1990

Veröff: AnwBl 1991,170

28 Os 4/15wOGH03.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900702_OGH0002_000BKD00017_9000000_001

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