OGH 9Os9/84

OGH9Os9/8424.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Hugo A jun wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, 2. Fall, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 1983, GZ 2 e Vr 7703/83-51, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Hugo A des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er sich in der Zeit von September 1981 bis Juli 1982 in Wien Güter, die ihm anvertraut worden waren und deren Wert 100.000 S übersteigt, mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar A) ihm als Dauersubstitut oder Notariatskandidat des öffentlichen Notars Mag. Hugo A sen von Klienten anvertraute Vermögensgegenstände bzw in Verlassenschaftsangelegenheiten erzielte Fahrnisse und Pretiosenerlöse in der Gesamthöhe von rund 3,300.000 S und B) ihm als Kurator anvertrautes Nachlaßvermögen in der Höhe von rund 78.000 S. Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:

Rechtliche Beurteilung

Der den erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 5) relevierenden Mängelrüge zuwider indizierten zunächst weder die Aktenlage noch die Verantwortung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung am 28. Oktober 1983 im Sinne der Anklageschrift voll schuldig bekannt hatte (vgl S 461), detaillierte Erörterungen in bezug auf die Konstatierung, die im Punkt A) des Urteilssatzes angeführten Vermögenswerte (Sparbücher, auf Anderkonten erliegende Beträge, Mündelgelder, ein Barscheck, Erlöse aus Verlassenschaften) seien ihm als Dauersubstitut oder Notariatskandidat seines Vaters anvertraut worden und demnach nicht in das Vermögen seines Vaters übergegangen. Ein Begründungsmangel liegt daher insoweit nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund des weiteren vermeint, das Urteil sei unvollständig geblieben, weil es dazu keine Stellung nehme, daß der Angeklagte nur das Vermögen seines Vaters treffen wollte, mangelt es der Beschwerde an einem sachlichen Substrat, weil sich der Rechtsmittelwerber niemals in diese Richtung verantwortet hatte.

Alle weiteren Ausführungen zur Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO richten sich der Sache nach nicht gegen formelle Begründungsmängel im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes, sondern reklamieren - angebliche - Feststellungsmängel;

diesbezüglich gebricht es aber der Beschwerde, gleichermaßen wie den die Z 9

lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO anrufenden Rügen an einer gesetzmäßigen Darstellung, die ein Festhalten an dem von den Tatrichtern konstatierten Gesamtsachverhalt erfordert. Im einzelnen ist dazu auszuführen, daß die Beschwerdebehauptung, das Ersturteil enthalte keine Feststellung darüber 'was für eine rechtliche Qualifikation einem Anderkonto bzw einem Sparbuch, das einem Notar übergeben wurde zukomme', das Geld sei dem Vater des Angeklagten anvertraut worden und somit in dessen Vermögen übergegangen, an den oben wiedergegebenen, gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichtes (S 476) vorbeigeht, ganz abgesehen davon, daß der Tatbestand der Veruntreuung nicht auf den Gewahrsam, ja nicht einmal auf das juristische Eigentum, sondern allein darauf abstellt, daß die Zueignung eine wirtschaftlich fremde Sache betrifft (Leukauf-Steininger 2 RN 2 zu § 133 StGB), was vorliegend nach den Akten evident ist und mit Bezug auf die defraudierten Werte nie bezweifelt wurde.

Die feststellungswidrige Prämisse eines Vermögensüberganges an den Vater liegt auch denjenigen Beschwerdeausführungen zugrunde, die behaupten, das Urteil sei mit Feststellungsmängeln hinsichtlich eines (beim Vater des Angeklagten vorgelegenen) Deckungsfonds und darüber behaftet, ob Mag. A sen überhaupt eine Ermächtigung zur Verfolgung des Angeklagten in Richtung des Par 166 StGB erteilt habe. Weitere Einlassungen hiezu sind demnach nicht vonnöten und kann es mit dem oben Gesagten sein Bewenden haben.

Den auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsmittelausführungen schließlich, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Qualifikation das Verhalten des Angeklagten (zu Punkt A) des Urteilssatzes) nicht als Veruntreuung, sondern als Untreue nach § 153 Abs. 1

und 2 StGB qualifizieren müssen, ist zunächst zu entgegnen, daß die Beschwerde insoweit nicht zugunsten des Angeklagten erhoben ist und ihm schon deshalb ein Beschwerderecht nicht zusteht. Bliebe doch, falls man der Ansicht des Beschwerdeführers folgte und die unter A) des Urteilssatzes angeführten Taten dem Tatbestand der Untreue unterstellte, derjenige der Veruntreuung nach Par 133 StGB mit Bezug auf die unter B) des Urteilstenors fallenden Handlungen - Ansichbringen von ihm als Kurator anvertrautem Nachlaßvermögen - bestehen und läge ihm damit zusätzlich zu dem gleichfalls mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen der Untreue zusätzlich das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 StGB zur Last (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder, A 1 ff zu § 282 StPO). Abgesehen davon, weicht er auch in diesem Teil seiner Beschwerde mit der Behauptung, Untreue liege deshalb vor, weil die fraglichen Werte in das Vermögen seines Vaters übergegangen seien und er als Sohn und Notariatskandidat die Befugnis hatte, hierüber zu verfügen, prozeßordnungswidrig von den konträren, oben zitierten Urteilsannahmen ab und führt sohin die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus.

Nach dem Gesagten erweist sich mithin die Beschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285

d Abs. 1 Z 2 StPO bzw nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Par 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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