Rechtssatz
Ein vom Schwurgerichtshof gefaßter Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussetzung hat sich - sofern es sich nicht um mehrere ideal konkurrierende Delikte oder um eine bestimmte Qualifikation einer Tat handelt - grundsätzlich auf jene (Taten) Tat zu beschränken, bei deren Beurteilung die Geschwornen geirrt haben. Ob Bedenken gegen die durch eine Teilaussetzung bedingte gesonderte Verhandlung und Entscheidung der unrichtig entschiedenen (Taten) Tat bestehen, ist ausschließlich vom Schwurgerichtshof zu prüfen. Dem Obersten Gerichtshof obliegt es gemäß § 334 Abs 2 StPO lediglich, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, vor dem sie neu zu verhandeln und zu entscheiden ist. Er ist nicht dazu berufen, den Aussetzungsbeschluß auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und müßte auch dann nach § 334 Abs 2 StPO vorgehen, wenn er zur Auffassung gelangte, die Aussetzung sei zu Unrecht erfolgt.
9 Os 94/85 | OGH | 12.06.1985 |
Veröff: SSt 56/45 |
13 Os 22/18m | OGH | 12.09.2018 |
Auch; nur: Der gemäß § 334 Abs 1 StPO gefasste Beschluss des Schwurgerichtshofs auf Aussetzung der Entscheidung ist unanfechtbar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0090OS00094_8500000_001
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