Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 27-jährige Max Peter A des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 (dritter und vierter Fall) und Abs. 2 (erster Fall) SuchtgiftG. sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm allein gegen den Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz aus den Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer
prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Mit ihrer - übrigens rechtlich irrelevanten (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 Nr. 12 zu § 16 SuchtgiftG.) - Behauptung, die erstgerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer habe vom Zeugen Hermann B etwa 66 Briefchen Heroin erhalten, sei 'aktenwidrig' bzw. unzureichend begründet, B habe bloß von 50 bis 60 Päckchen Heroin gesprochen, übergeht die Beschwerde, daß der genannte Zeuge in der Hauptverhandlung bekundete, er habe für 56 Päckchen Heroin den Kaufpreis vom Angeklagten erhalten, das Entgelt für 10 weitere Briefchen sei er ihm aber schuldig geblieben (siehe Seite 86).
Weshalb die tatrichterliche Konstatierung, der Angeklagte habe eine überwiegende - das heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Hälfte übersteigende - Menge des von B erhaltenen Heroins veräußert, undeutlich sein soll und nicht erkennen lasse, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht zu Grunde gelegt habe, wird im Rahmen der betreffenden Beschwerdebehauptung nicht weiter begründet und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muß.
Die weitere Beschwerdebehauptung hingegen, die erstgerichtliche Feststellung, der Angeklagte sei dem Zeugen B ca. 10 Heroinbriefchen schuldig geblieben, sei nicht bzw. nur unzureichend begründet, ist schlicht aktenwidrig; denn die Tatrichter stützten diese Annahme - wie bereits oben erwähnt - auf die für glaubwürdig befundene Aussage des Zeugen B (vgl. Seite 95), der in der Hauptverhandlung (vgl. abermals S. 86) den von der Beschwerde bekämpften Umstand ausdrücklich bekundet hatte. Daß endlich - wie das Erstgericht ersichtlich illustrativ erwähnte (S. 96) - schwer Drogenabhängige zumindest zur Befriedigung ihres eigenen Suchtgiftbedarfes auf den Handel mit diesen Stoffen zumeist geradezu angewiesen seien, betrifft zum einen keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache und ist zum anderen - der Beschwerde zuwider - in der Tat gerichtsnotorisch und damit keines Beweises bedürftig (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Nr. 153 ff. zu § 258).
Daß der Beschwerdeführer - wie er in seiner Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) behauptet - 'zum fraglichen Zeitpunkt' - gemeint wohl: im Tatzeitraum - unter Medikamenteneinfluß stand, hat er, entgegen dem Rechtsmittel, in dieser Form niemals behauptet, weshalb die darauf bezügliche, einen Feststellungsmangel relevierende Rüge ins Leere geht; hat sich doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung lediglich dahin verantwortet (vgl. S. 84), er habe nie Heroin, sondern lediglich Perdonal-Medikamente eingenommen, die er infolge (vorgegebener) Schlafstörungen verschrieben erhielt, ohne in diesem Zusammenhang irgend welche Behauptungen über die Wirkung des Schlafmittels bzw. über den Zeitpunkt der Einnahme aufzustellen. Abgesehen davon bleibt in der Beschwerde völlig unsubstantiiert, weshalb die Einnahme von Schlafmitteln bei der gegebenen Sachlage rechtlich relevant sein soll.
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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