OGH 9Os89/85

OGH9Os89/8512.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Walenta, Dr.Lachner und Dr.Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich A und einen anderen wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 86 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinrich A sowie die Berufung des Angeklagten Friedrich B gegen das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 14.Feber 1985, GZ 19 Vr 1248/84-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich A wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie die Berufung des Angeklagten Friedrich B werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Heinrich A auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 30-jährige Heinrich A und der 54-jährige Friedrich B (zu 1) des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 86 StGB, Heinrich A überdies (zu 2/a) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und (zu 2/b) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt. Als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang liegt ihnen zur Last, am 19. September 1984 in Traismauer im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte den in der Strafsache gegen Heinrich A beim Kreisgericht St.Pölten zu AZ 19 E Vr 599/84

vernommenen Zeugen Friedrich C wegen der Erfüllung seiner (Zeugen-)Pflicht durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.

Lediglich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Heinrich A mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl dieser Angeklagte als auch der Angeklagte Friedrich B Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte A die Abweisung seines (in der Hauptverhandlung am 14.Feber 1985 gestellten) Beweisantrages auf Einvernahme des (im Vorverfahren beigezogenen) medizinischen Sachverständigen Dr. D zum Nachweis dafür, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Art der Verletzung und des Umstandes, daß Friedrich C noch gesessen ist, als er von ihm abließ, die tödliche Verletzung des Genannten nicht verursacht haben könne (S 221, 222). Wie die Beschwerde aber selbst einräumt, ist es für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers vorliegend ohne Relevanz, ob die zum Tode des Opfers führende Verletzung vom Beschwerdeführer oder vom Mitangeklagten B stammt, da das Schöffengericht festgestellt hat, daß beide Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken auf C eingeschlagen haben, somit als Mittäter tätig geworden sind, womit jeder von ihnen den eingetretenen Erfolg zu verantworten hat (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 12 RN 10;

Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr 10, 11, 12, 16, 17, 18, 21, 23 zu § 12). Ist der unter Beweis zu stellende Umstand aber weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, sondern allenfalls lediglich für die Strafzumessung, dann kann die Ablehnung des Beweisantrages aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO nicht prozeßordnungsgemäß bekämpft werden (ÖJZ-LSK 1984/52).

Soweit die Beschwerde die Abweisung der begehrten Beweisaufnahme (nunmehr) auch deshalb rügt, weil damit nachgewiesen werden hätte können, daß der Mitangeklagte B - nachdem der Beschwerdeführer von C abgelassen habe - unvorhersehbar in Form eines Exzesses gegen C vorgegangen sei, so findet dieses Beweisthema in dem in erster Instanz zur Begründung des Beweisantrages angeführten Thema (S 221, 222) keine Deckung. Da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den damals vorgebrachten Gründen auszugehen ist und erst im Rechtsmittelverfahrens vorgebrachte Gründe keine Berücksichtigung finden können (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 41 zu § 281 Z 4), fehlt es auch insoweit an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der Verfahrensrüge.

Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder erschöpft sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung; wird doch damit lediglich versucht, die Beweiskraft der Angaben der Angeklagten vor der Gendarmerie, auf welche die Tatrichter ihre Konstatierungen gegründet haben, in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können. Mithin entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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