OGH 9Os87/81 (RS0092441)

OGH9Os87/8112.1.1982

Rechtssatz

Ein Strafausspruch, der über eine gemäß § 65 StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegende Tat ergeht, ist nur dann nichtig im Sinne der Z 11 des § 281 Abs 1 (bzw der Z 13 des § 345 Abs 1) StPO, wenn das Gericht die ihm durch § 65 Abs 2 StGB gezogene Schranke der Strafbefugnis überschreitet.

Normen

StGB §65 Abs2
StPO aF §281 Abs1 Z11 Ab
StPO §345 Abs1 Z13

9 Os 87/81OGH12.01.1982

Veröff: SSt 53/1 = EvBl 1982/133 S 439 = ZfRV 1982,214

12 Os 145/82OGH21.10.1982

Beisatz: Hiebei ist die nach dem Gesetz des Tatorts vorgesehene Strafdrohung, nicht aber die etwa vom ausländischen Gericht tatsächlich verhängte Strafe maßgebend. (T1)

11 Os 199/82OGH23.02.1983

Vgl auch; Beisatz: § 65 Abs 2 stellt auf die (abstrakte) gesetzliche Strafdrohung des Tatortgesetzes ab und hindert demnach (innerhalb dieser Strafdrohung) eine strengere Bestrafung als die im konkreten Fall bereits im Ausland erfolgte nicht. (T2) Veröff: ZfRV 1983,225 (Anmerkung Liebscher)

15 Os 68/87OGH16.06.1987

Vgl auch; Veröff: JBl 1988,189 = RZ 1988/22 S 92

11 Os 55/18zOGH28.08.2018

Auch; Beisatz: Beim Günstigkeitsvergleich nach § 65 Abs 2 StGB hat sich das Gericht nach den Bestimmungen des Besonderen Teils des österreichischen StGB und den dort vorgesehenen Strafsätzen und den möglichen Strafrahmen zu richten. Oberste Grenze und damit der anzuwendende Strafrahmen ist aber das ausländische Recht. Die Strafe ist nach den österreichischen Strafzumessungsregeln so zu bemessen, als bestünde die nach ausländischem Recht geltende (niedrigere) Strafobergrenze. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820112_OGH0002_0090OS00087_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)