Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. April 1952 geborene Hilfsarbeiter Ibrahim A, ein jugoslawischer Staatsbürger, des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 18. September 1977 in Wels dem Mirko B mit Gewalt gegen dessen Person, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden stieß, dem am Boden Liegenden noch Fußtritte versetzte und ihm den Rock auszog, fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Rock, einen Bargeldbetrag von etwa 2.000 S, einen Taschenkamm, ein Feuerzeug der Marke 'BIC', einen Schlüsselbund mit drei Schlüsseln, ca. zehn Zigaretten und eine Geldbörse mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nur auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er dem Erstgericht die rechtsirrtümliche Unterstellung seines Tatverhaltens unter die Bestimmung des § 142 Abs. 1 StGB. zum Vorwurf macht. Seiner Auffassung nach verwirklicht die von ihm verübte Tat mangels Anwendung erheblicher Gewalt und infolge geringen Wertes der geraubten Sachen nur den Tatbestand des Raubes nach dem § 142 Abs. 2 StGB.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge versagt schon deshalb, weil die für den Begriff der Geringwertigkeit jedenfalls anzunehmende Maximalgrenze von 500 S (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1976/28) allein durch den vom Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bei dem Raub erbeuteten Bargeldbetrag von 2.000 S bei weitem überschritten wurde. Im übrigen kann aber angesichts der von ihm bei der Tatausführung gesetzten Tätlichkeit - er schlug, wie bereits nach oben gesagt, dem zur Tatzeit überaus stark alkoholisierten und dadurch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich behinderten Opfer mehrmals mit der Faust ins Gesicht, stieß es zu Boden und versetzte ihm dann noch einige Fußtritte - auch von einem ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübten Raub nicht mehr gesprochen werden.
Dem Erstgericht ist demnach bei der Beurteilung der Tat als Raub im Sinne der Bestimmung des § 142 Abs. 1 StGB. kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 142 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die nahezu vollständige Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zuungunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, daß dieser den Raub an einem faktisch Wehrlosen begangen und sein Opfer dabei (wenn auch nur leicht) verletzt hat. Die zur Tatzeit gegebene Enthemmung des Angeklagten infolge einer nicht ganz unerheblichen Alkoholisierung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes gegebenfalls nicht als mildernd zu werten, da der Angeklagte nach der Aktenlage zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt, was einen die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufwiegenden Vorwurf gegen ihn begründet. Da somit auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte selbst zur Schadensgutmachung nichts beigetragen hat, von einem überwiegen der mildernden Umstände keine Rede sein kann, war die Anwendung des § 41 StGB. nicht gerechtfertigt und die über den Angeklagten verhängte Strafe jedenfalls angemessen. Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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