Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.April 1959 geborene iranische Staatsangehörige Behrous E*** des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und Abs 3 (Z 3) SGG (n.F.) sowie des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG, jeweils als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien durch Leistung von Dolmetscherdiensten bei den Verhandlungen zwischen (dem im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Norbert Ernst B*** und dem abgesondert verfolgten, bislang nicht ausgeforschten Suchtgifthändler "Madjit" zur Ausführung der den Gegenstand der Punkte I/1 und I/2 des Urteilssatzes bildenden strafbaren Handlungen des Mitangeklagten B*** beigetragen (Punkt II des Urteilssatzes), welcher (zu I/1) am 25. Oktober 1985 versuchte, den bestehenden Vorschriften zuwider 190 Gramm Heroin, sohin ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht, durch Übergabe an einen unbekannten Interessenten in Verkehr zu setzen, und (zu I/2) mit dem abgesondert verfolgten Suchtgifthändler "Madjit" die gemeinsame Ausführung einer im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich das Inverkehrsetzen von weiteren 800 Gramm Heroin, verabredete.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge (Z 5) erblickt einen inneren Widerspruch der Urteilsannahmen über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers als Dolmetscher zwischen B*** und dem abgesondert verfolgten "Madjit" darin, daß die Verantwortung des Angeklagten B*** zwar als Feststellungsgrundlage für seine Beitragstäterschaft herangezogen werde, gleichzeitig jedoch dessen Geständnis als nicht richtig und wenig glaubwürdig bezeichnet werde. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß sich die von ihm relevierten (auf den Urteilsseiten 9 und 10 festgehaltenen) partiellen tatrichterlichen Bedenken allein gegen die Zuverlässigkeit der geständigen Verantwortung des Angeklagten B*** soweit sie Entlastungstendenzen zugunsten des vorliegend ingerierten Händlerkreises betrifft, bezieht und mit der vom Genannten selbst einbekannten Angst vor Vergeltungsakten begründet werden, während das Schöffengericht den Angaben des Mitangeklagten B*** im übrigen, insbesondere in Ansehung des Umfanges der Übersetzungstätigkeit des Beschwerdeführers, im Rahmen der ihm gemäß § 258 Abs 2 StPO zukommenden (freien) Beweiswürdigung volle Glaubwürdigkeit zuerkannt hat (US 9 unten und 10 oben). Der bezügliche Beschwerdeeinwand erschöpft sich daher in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung ohne einen inneren Widerspruch des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) aufzuzeigen. Ebenso hat sich das Erstgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch mit dem (unter anderem zufolge einer Verurteilung wegen Raubes) belasteten Vorleben des Mitangeklagten B*** (eingehend) auseinandergesetzt (vgl. US 4 f.). Gleiches gilt für den weiteren Beschwerdeeinwand, im angefochtenen Urteil werde mit Stillschweigen übergangen, daß der Angeklagte B*** in der Hauptverhandlung anfänglich bloß eine sporadische Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Unterredungen mit dem Suchtgifthändler "Madjit" bestätigt und zudem angegeben habe, sich mit seinem Gesprächspartner im Rahmen der beiderseitigen Verständigungsmöglichkeiten selbständig unterhalten zu haben. Denn abgesehen davon, daß der Angeklagte B*** die relevierten Angaben noch im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung unmißverständlich als angstbedingten Abschwächungsversuch klargestellt hat (vgl. S 149), sind vom Schöffensenat (nicht nur auf die Hauptverhandlung beschränkte) Entlastungstendenzen des Erstangeklagten ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen worden (vgl. abermals US 9, 10).
Soweit der Beschwerdeführer aber - um die Bedeutung seiner übrigen Beschwerdeeinwände aus formaler Sicht abzurunden - im Zusammenhang mit verdeckten Fahndungsmaßnahmen bei der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität Beweisführungsnachteile bzw. mit Beziehung auf die Umstände seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung das Fehlen der Möglichkeit zu einer zusammenhängenden Verantwortung (§ 245 Abs 1 StPO) behauptet, räumt er selbst ein, daß die behauptete Verletzung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Im übrigen wäre es Sache des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gewesen, alles zur Entlastung dienende vorzubringen (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 32 zu § 245). Diese Möglichkeit war dem Angeklagten nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbenommen. Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), eine gemäß § 12 dritter Fall, StGB strafbare Beteiligung an den Tathandlungen des Angeklagten B*** komme vorliegend schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Denn weder in bezug auf § 12 SGG noch in Ansehung anderer Tatbestände setzt die Annahme strafbarer Beitragstäterschaft voraus, daß der Tatbeitrag erst in einem Zeitpunkt geleistet wird, zu dem die durch diesen Beitrag geförderte Tat bereits in das Stadium strafbaren Versuchs getreten ist. Genug daran, daß die geförderte Tat überhaupt (sei es auch erst nach Abschluß der Tätigkeit des Gehilfen) objektiv das Versuchsstadium erreicht (beschränkte-quantitative Akzessorietät des sonstigen Tatbeitrags; vgl. EvBl 1984/163; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 12 RN 41 und 42). Das Beschwerdeargument, die bei Absprachen von Heroinverkäufen entfaltete Dolmetschertätigkeit sei als Beteiligung an straflosen Vorbereitungshandlungen nicht strafbar, läßt zudem unberücksichtigt, daß nach § 14 Abs 1 SGG schon die bloße Verabredung der Ausführung von im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlungen ein Verbrechen darstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 3 SGG (unter Anwendung des § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und zog das den Gegenstand der strafbaren Handlung nach § 12 bildende Suchtgift gemäß § 13 Abs 1 SGG ein. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend, hingegen den bisher unbescholtenen Lebenswandel und den Umstand, daß das Inverkehrsetzen von 190 Gramm Heroin im Versuchsstadium stecken blieb, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet. Soweit er aber ins Treffen führt, die ausgesprochene Strafe stehe zu der über den Mitangeklagten B*** verhängten (dreijährigen) Freiheitsstrafe im Hinblick darauf, daß er "bei den Geschäften" nur am Rande beteiligt gewesen sei, "in keiner richtigen Relation", genügt der Hinweis, daß der (selbst nicht drogenabhängige) Angeklagte - der sich auch bei der beabsichtigten Übergabe des Suchtgifts durch den Mitangeklagten B*** in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt - nach dem Akteninhalt und den Urteilsgründen im Rahmen der Organisation des (groß angelegten) Suchtgiftvertriebes jedenfalls nicht in untergeordneter Position tätig war. Unter Bedacht auf all diese Umstände entspricht aber (bei einer Strafobergrenze von fünfzehn Jahren) die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe - unbeschadet der Höhe der dem Mitangeklagten B*** zuerkannten Strafe - durchaus seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld. Zu einer Reduzierung der Strafe bestand - auch wenn berücksichtigt wird, daß die Tat (§ 12 SGG) nur bis zum Versuch gediehen ist - kein Anlaß. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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