OGH 9Os69/81

OGH9Os69/816.10.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Ludwig A und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2, Abs 2, 129 Z 1, 130 (dritter und vierter Fall) sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Karl B, Viktor Wolfgang C, Paul D, Helmuth E und Anton Leopold F erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die von den Angeklagten Franz Ludwig A, Sigmund Eduard G, Manfred G und Johann H erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 24. Oktober 1980, GZ 7 a Vr 434/78-309, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Tews, Dr. Posch, Dr. Kriftner, Dr. Wagner, Dr. Hatak und Dr. Windhager sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Franz Ludwig A, Sigmund Eduard G, Manfred G, Johann H, Helmuth E und Anton Leopold F wird dahin Folge gegeben, daß die über die genannten Angeklagten verhängten Strafen bzw Zusatzstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

a) bei Franz Ludwig A auf 5 (fünf) Jahre, 10 (zehn) Monate und 10 (zehn) Tage, b) bei Sigmund Eduard G auf 6 (sechs) Jahre, c) bei Manfred G unter weiterer Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 17. Juli 1980, AZ 20 U 493/79, auf 10 (zehn) Monate und 16 (sechzehn) Tage, d) bei Johann H unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr vom 7. Mai 1979, AZ U 143/79, auf 2 (zwei) Jahre und 11

(elf) Monate, e) bei Helmuth E auf 2 (zwei) Jahre, 11 (elf) Monate und 10 (zehn) Tage, f) bei Anton Leopold F auf 2 (zwei) Jahre. Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Franz Ludwig A, Johann H, Helmuth E und Anton Leopold F sowie den Berufungen der Angeklagten Karl B, Viktor Wolfgang C und Paul D, letzteren zur Gänze, nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua die Angeklagten Karl B, Viktor Wolfgang C, Paul D, Helmuth E und Anton Leopold F wie folgt schuldig erkannt:

Karl B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2, Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (erste und dritte Alternative) StGB des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG, weil er in den Jaren 1976 bis 1978 in verschiedenen Orten Österreichs 1. in Gesellschaft von Beteiligten in wechselnder Zusammensetzung durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem Wert von mindestens 2,3 Millionen Schilling, die teilweise dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet waren, den Verfügungsberechtigten mit Bereicherungsvorsatz teils wegnahm, teils wegzunehmen versuchte (A/I/2-7, 10 des Urteilssatzes);

2. gestohlene Sachen im Wert von rund 170.000 S, wobei ihm bekannt war, daß diese durch Einbruch, sohin durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren, die mit einer 5 Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, aus ihrem ursprünglichen Versteck mit seinem PKW in eine Garage brachte und sich teilweise auch an der weiteren Verbringung beteiligte (A/III/5 des Urteilssatzes);

3. einen PKW unbefugt in Gebrauch nahm, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einbruch und durch Abstemmen einer Eisenkette verschaffte, und einen weiteren PKW unbefugt in Gebrauch zu nehmen versuchte (A/IV/1 und 2 des Urteilssatzes);

4. ein Paar Kraftfahrzeugkennzeichentafeln im Wert von 50 S dem Inhaber aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne sie sich oder einem anderen zuzueignen (A/V/1 des Urteilssatzes);

5. einen Revolver Marke Derringer von Franz A unbefugt erwarb, besaß und führte (A/VI/7 des Urteilssatzes);

Viktor Wolfgang C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2, Abs 2, 129 Z 1 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, weil er in den Jahren 1976 und 1977 in verschiedenen Orten Österreichs 1. in Gesellschaft von Beteiligten in wechselnder Zusammensetzung teilweise durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem Wert von nahezu 2 Millionen Schilling, die teilweise dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft geweiht waren, mit Bereicherungsvorsatz den Verfügungsberechtigten wegnahm (A/I/8-11 des Urteilssatzes);

2. einen PKW unbefugt in Gebrauch nahm, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einbruch und durch Abstemmen einer Eisenkette verschaffte, und einen weiteren unbefugt in Gebrauch zu nehmen versuchte (A/IV/1 und 2 des Urteilssatzes);

3. ein Paar Kraftfahrzeugkennzeichentafeln im Wert von 50 S dem Inhaber aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne sie sich oder einem anderen zuzueignen (A/V/1 des Urteilssatzes);

Paul D des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbrucn nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 139 (dritte und vierte Alternative), 15 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, weil er in den Jahren 1974 und 1978

in verschiedenen Orten Österreichs 1. überwiegend in Gesellschaft von Beteiligten in wechselnder Zusammensetzung fremde bewegliche Sachen, teilweise durch Einbruch, in einem Wert von rund S 700.000,-

- den Verfügungsberechtigten mit Bereicherungsvorsatz in der Absicht teils wegnahm, teils wegzunehmen versuchte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (A/I/19-29 des Urteilssatzes);

2. ein Paar Kennzeichentafeln aus der Gewahrsame des Verfügungsberechtigten entzog, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen (A/V/2 des Urteilssatzes);

Helmuth E des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter nach §§ 12

(zweite Alternative), 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 2, Abs 2, 129 Z 1 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 (erste, zweite und dritte Alternative), weil er in den Jahren 1976 bis 1978 in Linz 1. den Franz A zur Verübung zweier Diebstähle (A/I/7 und 11) bestimmte, indem er ihn dazu aufforderte und ihm die Abnahme des Diebsgutes zusicherte (A/II/2 a und b des Urteilssatzes);

2. gestohlene Sachen in einem Wert von nahezu 250.000 S gewerbsmäßig an sich brachte, wobei er wußte, daß diese durch Einbruch, sohin durch eine strafbare Handlunge gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren, die mit einer 5 Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist (A/III/11-15 des Urteilssatzes);

Anton Leopold F des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 Abs 3 (erste und dritte Alternative) StGB, weil er im Jahre 1978 in Linz, Salzburg, München und Hamburg und anderen Orten gestohlene Sachen in einem Wert von ca S 445.000,-- übernahm und zu verhandeln suchte, wobei ihm bekannt war, daß diese durch Einbruch, sohin durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren, die mit einer 5 Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist (A/III/16 und 17 des Urtilssatzes).

Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die genannten Angeklagten je mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl B:

Dieser Angeklagte stützt seine Beschwerde auf die Z 1, 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Die beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründe sieht er dadurch verwirklicht, daß beide Schöffen befangen gewesen seien, weil sie während der (vom 13. bis zum 24. Oktober 1980 durchgeführten) Hauptverhandlung in den Mittagspausen regelmä0ig mit einem Gendarmeriebeamten, der die Vorerhebungen geführt hatte und der Verhandlung über Ersuchen des Vorsitzenden bewiohnte, um für allfällige Zwischenerhebungen oder zur Erledigung sonstiger gerichtlicher Aufträge zur Verfügung zu stehen, sowie einmal auch mit einem Sachverständigen das Mittagessen einnahmen, wobei die Ergebnisse des Verfahrens, die Glaubwürdigkeit der einzelnen Angeklagten und - mit dem Sachverständigen -

die Schadenshöhe erörtert worden sei. Da die Glaubwürdigkeit der einzelnen Angeklagten für die Entscheidung eine große Rolle spielte, liege der Verdacht sehr nahe, daß die Schöffen ihre Beweiswürdigung auf Grund nicht der Ergebnisse der Hauptverhandlung, sondern dieser Gespräche mit dem Gendarmeriebeamten getroffen haben. Da diese Umstände erst nach Urteilsfällung bekannt wurden, sei eine Ablehnung innerhalb der Fristen des § 73 StPO oder wenigstens noch in der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen.

Bei verfassungskonformer Auslegung der StPO im Lichte des Artikel 6 MRK ergebe sich, daß die Geltendmachung des Befangenheitsgrundes noch nach Schluß der Verhandlung und unabhängig von den im Gesetz genannten Fristen, die nur eine schikanäse Ausübung des Ablehnungsrechtes hindern sollten, möglich sein müsse, wenn die Ablehnungsgründe erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wurden. Die Rüge versagt.

Dem bezüglichen Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Urteile der Schöffen- und Geschwornengerichte unbeschadet der Geltung der im Verfassungsrang stehenden MRK nur aus den in der StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründen angefochten werden können. Die Anwendung prozessualer Vorschriften wird durch die MRK nicht (unmittelbar) beeinflu0t (vgl EvBl 1972/36, 1975/180 ua). Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO kann aber durch den vorgetragenen Sachverhalt schon deshalb nicht verwirklicht sein, weil er einem Urteil nur anhaftet, wenn - soweit hier in Betracht kommend -

sich an der Entscheidung ein ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68 StPO) beteiligte. Einen Ausschließungstatbestand aber veramg der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Berufs- noch bezüglich der Laienrichter aufzuzeigen.

Der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO hinwieder steht entgegen, daß es an einem vom Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung gestellten Antrag mangelt, über den durch ein Zwischenerkenntnis nicht oder in gesetzwidriger Weise entschieden worden wäre. Wurde die Befangenheit eines Richters nicht vor der Urteilsfällung (durch einen Ablehnungsantrag) geltend gemacht, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren mangels eines entsprechenden Nichtigkeitsgrundes - es liegt diesfalls auch keine nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeit bewirkende Formverletzung vor - nicht (mehr) berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach der Urteilsfällung bekannt wurde. Eine andere Auslegung der in Betracht kommenden und ganz eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich auch nicht im Lichte des Artikels 6 Abs 1 MRK, zumal der dort statuierte Anspruch auf Anhörung durch ein 'unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht' durch die bezügliche Regelung in der StPO (ohnedies) erfüllt wird und insbesondere von einem 'parteiischen Gericht' grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines im Sinne der §§ 67, 68 StPO ausgeschlossenen Richters gesprochen werden kann, während eine (allfällige) Befangenheit ein nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen geleitetes richterliches Vorgehen jedenfalls nicht in einem solchen Maß besorgen läßt, daß durch die Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes der erkennende Senat als solcher 'parteiisch' genannt werden könnte. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall auch nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt eine Befangenheit der Schöffen gar nicht anzunehmen. Nach dem Beschwerdevorbringen würde sich gegen die Schöffen zwar der Verdacht der Verletzung ihrer im Schöffeneid (§ 240 a StPO) beschworenen Pflicht, 'vor ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer den Mitgliedern des Gerichtshofes, Rücksprache zu nehmen', ergeben, nicht aber schon jener einer Befangenheit; letztere läge nämlich im gegebenen Zusammenhang nur vor, wenn dargetan wäre, daß der betreffende (Berufs- oder Laien-) Richter nicht bereit ist, eine vorgefaßte Meinung trotz der entgegenstehenden Ergebnisse des Beweisverfahrens zu ändern (vgl Ma erhofer-Rieder, StPO Nr 5 bis 12 zu § 72

StPO). Der bloße Umstand, daß Verhandlungsergebnisse vor der Entscheidung mit nicht dem Schöffensenat angehörenden Personen - einem vom Gericht im Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie einem Gendarmeriebeamten - erörtert wurden, indiziert für sich allein aber noch nicht die Besorgnis einer parteiischen, durch sachfremde Motive bestimmten und bereits fixierten Entscheidung. Im übrigen trifft es nach den vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes nach Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde durchgeführten Erhebungen (ON 365, 366/Band X) gar nicht zu, daß die Schöffen anläßlich des Mittagessens mit dem fallweise allerdings am selben Tisch sitzenden Gendarmeriebeamten Franz I über den von ihnen zu entscheidenden Fall gesprochen haben, sie haben dies vielmehr, zumal sie vom Vorsitzenden noch ausdrücklich auf ihr oben zitiertes Geläbn ingewiesen worden waren, grundsätzlich vermieden.

Ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützt wendet der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch in den Fakten A/IV/1 und 2 sowie A/V/1 wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB ein, diese stünden in 'Fortsetzungszusammenhang' mit dem den Gegenstand des Schuldspruchs zu A/I/10 bildenden Diebstahl von 69 Perserteppichen durch Einbruch, sodaß 'unechte Realkonkurrenz' vorliege und ein Schuldspruch diesbezüglich nicht zulässig gewesen wäre.

Es handle sich um gleichartige Einzelhandlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet gewesen seien, und es sei auch ein Gesamtvorsatz vorgelegen. Wenngleich es sich nicht um gleichartige Delikte handle, seien doch die Tatbestände nach §§ 135, 136 StGB qualitativ minder als der Diebstahl. Für die Auffassung des Beschwerdeführers spreche auch ein Größenschluß, weil bei einheitlichem Diebstahlsvorsatz auch bezüglich der Kraftfahrzeuge und der Kennzeichentafeln ein einheitliches Delikt anzunehmen gewesen wäre.

Falls der Beschwerdeführer damit das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges in dem Sinne, wie er eine der Voraussetzungen eines 'fortgesetzten Verbrechens' ist, zwischen den bezeichneten Taten dartun will, so verkennt er dessen Wesen:

Daß ein Täter zur Vorbereitung des Diebstahls einen PKW, der zum Abtransport der erwarteten Diebsbeute dienen soll, unbefugt in Gebrauch nimmt und Kennzeichentafeln entfremdet, um sie auf dem PKW anzubringen - wodurch, was das Schöffengericht (zum Vorteil der Angeklagten) nicht beachtete, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB verwirklicht wird (vgl ZVR 1980/243 und 1981/22) -, steht zwar mit dem dadurch geförderten Diebstahl in einem tatsächlichen, kriminologischen Zusammenhang, vermag aber eine rechtliche Handlungseinheit mit dem nachfolgend verübten Diebstahl im Sinne eines fortgesetzten Delikts nicht zu begründen. Eine solche erfordert vielmehr (in objektiver Beziehung), daß die einzelnen Handlungen rechtlich gleichartig sind, mithin jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt; das ist vorliegend - wie auch der Beschwerdeführer einräumt -

nicht der Fall.

Falls der Beschwerdeführer aber meint, der unbefugte Fahrzeuggebrauch und die Entfremdung der Kennzeichentafeln seien deshalb nicht gesondert strafbar, weil es sich hiebei um sogenannte typische Begleittaten des Diebstahls handle, deren Unrechtsgehalt mit der Verurteilung wegen Diebstahls abgegolten sei, so irrt er ebenfalls. Denn die kriminologische Erfahrung zeigt, daß derartige Angriffe noch dazu auf die Vermögensrechte anderer Personen, keineswegs regelmäßig - wie etwa die Sachbeschädigung mit dem Einbruch (vgl ÖJZ-LSK 1976/128, 1981/34) - mit der Begehung von Diebstählen verbunden sind. Ebensowenig kann aber auch von einer straflosen Vortat gesprochen werden, weil eine solche voraussetzt, daß ihre Folgen ganz in jenen der Haupttat aufgehen (vgl Burgstaller, JBl 1978,464).

Die bekämpfte rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht (S 229/Band IX) erweist sich daher - abgesehen von der Nichtanwendung des gegenüber dem § 135 StGB strengeren Tatbestandes des § 229 StGB, die vom Angeklagten nicht bekämpft wurde und daher nicht zum Nachteil der Verurteilten korrigiert werden kann - als zutreffend. Für den Beschwerdeführer wäre übrigens seiner Auffassung zuwider, auch dann nichts gewonnen, wenn - auf Grund anderer Feststellungen zur subjektiven Tatseite und anklagekonform - Diebstahl des PKW und der Kennzeichentafeln (unbeschadet der Frage, ob letztere Überhaupt Objekt eines Diebstahls sein können) angenommen worden wäre, weil dann eben (auch) diesbezüglich ein (Diebstahls-) Schuldspruch erfolgt wäre. Denn die Annahme eines fortgesetzten Delikts hindert zwar einen nachträglichen Schuldspruch wegen einzelner neu hervorgekommener Teilakte, wenn wegen des fortgesetzten Delikts selbst bereits ein Urteil ergangen ist, steht jedoch der Erfassung aller Teilakte durch Zurechnung des gesamten Diebsgutes in einem Urteil nicht entgegen. Diese unterliegen vielmehr - soweit die Höhe der Strafdrohung vom Wert der Sache oder der Höhe des Schadens abhängig ist - der Regel des § 29 StGB.

Es versagt daher auch die Rechtsrüge.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Viktor W. C:

Dieser Beschwerdeführer führt sein Rechtsmittel, soweit er die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 1

und 4 StPO geltend macht, gleichlautend wie der Angeklagte B aus, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen hiezu verwiesen werden kann.

Ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützt reklamiert er vorerst unechte Realkonkurrenz und insoweit Beurteilung als ein fortgesetzes Delikt für die Fakten A/I/8 und 9, dies offenbar deshalb, weil die zugrundeliegenden Diebstähle am selben Tag (24. Dezember 1976), wenngleich an verschiedenen Orten und zum Nachteil verschiedener Eigentümer verübt wurden. Das Schöffengericht rechne ihm - dem insgesamt vier Diebstahlsfakten angelastet wurden (A/I/8 bis 11) - Wiederholung der Diebstähle als erschwerend an, lasse aber nicht erkennen, ob hinsichtlich dieser beiden Fakten vom 24. Dezember 1976 ein einheitlicher Diebstahl angenommen wurde oder nicht. Wie schon dem Angeklagten B ist auch diesem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß auch dann, wenn in Ansehung der in Rede stehenden beiden diebischen Angriffe eine 'rechtliche Handlungseinheit' angenommen würde, trotzdem ein Schuldspruch hinsichtlich des durch beide Taten als Teilakte verwirklichten, formell einheitlichen Diebstahls zu erfolgen hätte und die Gesamtbeute der Berechnung der für die Strafbemessung relevanten Summe des Wertes (§ 29 StGB) zugrunde zu legen wäre; ebenso käme auch bei einem derartigen fortgesetzten Delikt der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB in Betracht, was der Beschwerdeführer anzuzweifeln scheint. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er gleichlautend wie der Angeklagte B Fortsetzungszusammenhang auch zwischen den Fakten A/I/10, IV/1 und 2, V/1 geltend macht und die Unterstellung dieser Fakten nur unter einen Tatbestand (Diebstahl) anstrebt, genügt es abermals zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bezüglichen Ausführungen zu diesem Vorbringen bei Erledigung der Rechtsrüge des Angeklagten B zu verweisen. Mithin ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C zur Gänze unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul D:

Dieser Angeklagte wendet sich mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung auch hinsichtlich der Diebstahlsfakten A/I/21 und 22, während er diese Qualifikation bei den übrigen ihm angelasteten Diebstählen (A/I/19 und 20, 23 bis 29) unbekämpft läßt.

Die beiden Taten, hinsichtlich deren er die bezeichnete Qualifikation bestreitet, habe er nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zum eigenen Vorteil begangen, sodaß von einer auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichteten Absicht keine Rede sein könne.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers trifft nur insoferne zu, als er den ihm zu A/I/21 angelasteten Diebstahl von 4 Autoreifen über Ersuchen des Angeklagten Sigmund G zu dessen alleinigem Vorteil verübt hat (S 105/Band IX). Hingegen hat der Beschwerdeführer die dem Schuldspruch zu A/I/22 zugrundeliegende Tat, wenngleich diese zunächst durch das Bestreben veranlaßt war, einen bloß vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl in einen anderen PKW glaubwürdiger erscheinen zu lassen, mit dem Vorsatz verübt, das Fahrzeug nach für ihn und seinen Komplizen verwertbaren Gegenständen zu durchsuchen (S 107, 303/Band IX).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es aber für die Zurechnung der in Rede stehenden Qualifikation gar nicht darauf an, ob der Täter bei allen diebischen Angriffen mit der sie wegen seiner besonderen schädlichen Neigung qualifizierenden Absicht gehandelt hat. Aus dem Zusammenrechnungsprinizp des § 29 StGB folgt vielmehr, daß alle von ihm erfaßten Diebstahlsfakten bei der rechtlichen Beurteilung eine Einheit bilden (vgl ÖJZ-LSK 1978/58), sodaß dem Beschwerdeführer insgesamt die Qualifikation gewerbsmäßigen Diebstahls auch dann zur Last fällt, wenn sie nur in Ansehung eines Teiles der abgeurteilten Diebstähle gegeben ist. Daß aber hinsichtlich einzelner diebischer Angriffe Gewerbsmäßigkeit vorliegt, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Selbst wenn daher die beiden vom Beschwerdeführer reelvierten Fakten allein nicht als gewerbsmäßige Diebstähle anzusehen wären, so wäre damit im Ergebnis für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Es versagt daher auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmuth E:

Dieser Angeklagte stützt sein Rechtsmittel auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO, und meint, daß er durch Verstäße gegen die Bestimmungen der §§ 250 und 427 StPO verwirklicht sei: Die ihm gemachten Vorhalte aus der Verantwortung der in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten könnten die nach § 250 StPO vorgeschriebene vollständige Mitteilung dieser Aussagen nicht ersetzen, die für ihn erforderlich gewesen wäre, um die Verantwortung des Angeklagten A, durch die er belastet wurde und auf die sich das Erstgericht immer wieder stütze, in entscheidenden Punkten widerlegen zu können. Überdies sei die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit wegen der 5 Jahre übersteigenden Strafdrohung trotz der Anwesenheit seines Verteidigers unzulässig gewesen, das Gericht hätte vielmehr nach § 221 StPO vorgehen müssen.

Verstäße gegen Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, liegen indessen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist bei Beginn der Hauptverhandlung am 13. Oktober 1980

nicht erschienen. Über Antrag des Staatsanwaltes wurde daraufhin seine Vorführung beschlossen (S 2/Band VIII).

In der Folge wurde die Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten aufgenommen, die Anklageschrift verlesen und nach Beschlußfassung gemäß § 250 StPO zunächst der Angeklagte Paul D vernommen, dessen Angaben sich nicht auf den Beschwerdeführer bezogen, zumal er ihn gar nicht kannte (S 7/Band VIII). Sodann wurde die Verhandlung mit der Vernehmung des Angeklagten Manfred G fortgesetzt, der ebenfalls nur über den Beschwerdeführer nicht betreffende Fakten aussagte. Am nächsten Tag (14. Oktober 1980) folgte die Einvernahme des Angeklagten Franz A.

Dieser Angeklagte sagte alerdings auch zu den dem Beschwerdeführer angelasteten Fakten aus und machte wesentliche Angaben über sein Verhältnis zu diesem und dessen Wissen um die Herkunft der ihm übergebenen Diebsbeute (S 40 f, 46, 48 f, 51 f, 58 f, 80 f/Band VIII). Am folgenden Tag, dem 15. Oktober 1980, wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Hauptverhandlung nach seiner mittlerweile erfolgten Festnahme aus der Verwahrungshaft vorgeführt und über ihn nach § 180 Abs 1, Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach (neuerlicher) Verlesung der Anklageschrift und des den Beschwerdeführer betreffenden Einspruchserkenntnisses wurde er sodann - zur Durchführung der Vernehmung des Angeklagten Sigmund G in seiner Abwesenheit - wiederum abgeführt (S 89 f/Band VIII).

Hieraus folgt zunächst, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen die Vorschrift des § 427 Abs 1 StPO nicht verletzt wurde. Nach Ausbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung wurde nämlich die Verhandlung gegen ihn nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt, was allerdings, da ihm nicht bloß Vergehen, sondern Verbrechen angelastet wurden, unzulässig gewesen wäre, sondern gemäß § 427 Abs 2 StPO seine Vorführung im Sinne des § 221 StPO verfügt (S 2/Band VIII). Der Sache nach, wenngleich nicht durch einen formellen Senatsbeschluß aktenkundig gemacht, wurde damit das Verfahren gegen ihn aus dem gegen die übrigen Angeklagten geführten zunächst gemäß § 57 StPO ausgeschieden. Es wurde auch der nach Unvollziehbarkeit des Vorführungsersuchens vom Staatsanwalt beantragte Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (S 9 und 10/Band VIII) nicht vom Schöffensenat beschlossen, sondern vom Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung erlassen (vgl das nicht durchjournalisierte Beilagenkonvolut zu ON 308, Band VIII). Nach seiner Verhaftung wurde das Verfahren gegen ihn wiederum - wenngleich abermals ohne färmliche Beschlußfassung - in den Gesamtkomplex (rück-)einbezogen und die Hauptverhandlung, zu der er vorgeführt wurde (S 89/ Band VIII), gegen ihn nunmehr erst - durchaus der Vorschrift des § 244 StPO entsprechend - mit der Verlesung der Anklageschrift und des Einspruchserkenntnisses aufgenommen (S 90/Band VIII, s auch Urteil S 156 f/Band IX).

Auf die vor diesem Zeitpunkt geführten Vernehmungen fand die Vorschrift des § 250 StPO somit gar keine Anwendung, weil deren Durchführung in Abwesenheit des Angeklagten nicht auf diese Bestimmung gestützt war, sondern auf die Tatsache der zu diesem Zeitpunkt getrennten Führung des Strafverfahrens. Aus der zitierten Vorschrift ergab sich somit gar keine Verpflichtung des Vorsitzenden zur Mitteilung der betreffenden Aussagen an den Beschwerdeführer. Von den in der Folge - nun tatsächlich nach § 250 StPO in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten - Vernehmungen der Angeklagten Sigmund G, Viktor W. C, Karl B betrafen den Beschwerdeführer nur die Aussagen des Erstgenannten in S 92, 96 ff, 122/Band VIII und des Letztgenannten in S 158 ff, 162/Band VIII. Hingegen kannte der Angeklagte C den Beschwerdeführer gar nicht und konnte aus eigener Wahrnehmung über ihn nichts aussagen (S 143, 150/Band VIII). Während seiner eigenen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer sodann die Verantwortung der oben angeführten Mitangeklagten Sigmund G und Karl B, aber auch die des Angeklagten Franz A wiederholt vorgehalten und es wurden diese Personen auch - nun in seiner Gegenwart - neuerlich zur Aufklärung von Widersprüchen vernommen (vgl S 181 bis 188/Band VIII), so daß ihm sämtliche für ihn relevante Teile der Vernehmung seiner Mitangeklagten - teils durch Wiedergabe durch den Vorsitzenden, teils durch unmittelbare Anhörung der von diesen selbst wiederholten Aussagen - zur Kenntnis gebracht wurden. Damit wurde der Vorschrift des § 250 StPO voll entsprochen, die keineswegs verlangt, daß die Mitteilung der in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen durch deren wörtliche Verlesung erfolgt (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO Nr 1, 5, 9, 10 zu § 250 StPO, insbesondere JBl 1947, 373). Zu einer Wiedergabe jener Teile der Aussagen der Mitangeklagten, die sich auf Fakten bezogen, die dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurden, bestand überhaupt keine Veranlassung. § 250 StPO verlangt vielmehr - richtig verstanden - nur die Mitteilung der Teile der Aussagen abgesondert vernommener Angeklagter, die sich auf solche Fakten beziehen, die auch Gegenstand der Verhandlung gegen den aus den Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten sind, vorliegend somit die Fakten A/III/4 bis 6 und V/11 bis 16 der Anklage. Da dies ohnehin geschehen ist, wurde § 250 StPO nicht verletzt, so daß auch dieser Teil der Rüge des Beschwerdeführers nicht durchschlägt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton Leopold F:

Auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt, bekämpft dieser Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der ihm angelasteten Hehlerei als unvollständig begründet, weil sich dieses einerseits mit den Widersprüchen in den Aussagen der ihn belastenden Mitangeklagten Franz A und Sigmund G nicht auseinandergesetzt habe und diese unerörtert lasse, andererseits aber auch nur ungenügende Gründe für seine Annahme angebe, er habe mit einem über 100.000 S liegenden Wert der verhehlten Gegenstände gerechnet.

Die behaupteten Begründungsmängel liegen jedoch nicht vor und die Beschwerdeausführungen erweisen sich in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dieses hat die für den Schuldspruch des Beschwerdeführers in den Fakten A/III/16 und 17 - Verhandeln eines §lgemäldes des 'Kremser Schmidt' im Wert von 400.000 S sowie eines Teiles des zu A/I/23 und 25

gestohlenen Gutes im Wert von mindestens 45.000 S - wesentlichen Feststellungen (S 93 ff und 121 ff/Band IX) ausführlich begründet und seine Beweiswürdigung umfassend dargelegt (allgemeine Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers S 158 f, detailliert zu den beiden genannten Fakten S 283 ff insbesondere S 295 f sowie S 327 ff insbesondere S 336 f, jeweils Band IX). Warum der Schöffensenat der Aussage des Angeklagten Franz A mehr Glauben schenkte als dem Beschwerdeführer, wurde dabei vollständig, lebensnah und überzeugend ausgeführt.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in der ua als Feststellungsgrundlage im Faktum A/III/16

herangezogenen Aussage des Angeklagten A vor der Gendarmerie am 16. November 1978 (S 131/V/a) liegt auch gar nicht vor, weil es zwanglos miteinander vereinbar ist, einerseits kein Geheimnis daraus zu machen, daß es sich um ein gestohlenes Gemälde handle, andererseits jedoch den Gesprächspartner über die wahre Herkunft dieses Bildes noch nicht (gemeint näher, nämlich durch Angabe von Zeit und Ort des Diebstahls sowie der Täter) zu informieren. Ebensowenig liegt ein Widerspruch zwischen dieser Aussage und der des Angeklagten A in der Hauptverhandlung vor, in der er deponierte, dem Beschwerdeführer mitgeteilt zu haben, es handle sich um ein gestohlenes Bild (S 66, 212, 222/Band VIII). Im übrigen werden alle diese Aussagen im Urteil wiedergegeben und erörtert (S 287/Band IX), sodaß der Vorwurf der Unvollständigkeit schon deshalb versagt. Eben dies trifft auf die behauptete Unvollständigkeit durch mangelnde Auseinandersetzung mit den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Mitangeklagten Sigmund G vor, die im Urteil ebenfalls erörtert wurden (S 288/IX). Zu den in der Beschwerde gleichfalls erhobenen Einwänden gegen die Grundlagen der Feststellungen zum Faktum A/III/17 genügt es neuerlich auf die vorerwähnten Teile der Urteilsbegründung und des Hauptverhandlungsprotokolles zu verweisen, deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit die Mängelrüge in Wahrheit nichts Stichhältiges entgegensetzen kann.

Schließlich hat das Erstgericht seine Feststellung, daß der Beschwerdeführer einen (weit) über der Qualifikationsgrenze von 100.000 S liegenden Wert der von ihm verhehlten Gegenstände in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufnahm, ausführlich und überzeugend begründet (S 295 f, 336 f/Band IX), wobei die dies negierenden Beschwerdeausführungen schon an der Tatsache scheitern müssen, daß der Beschwerdeführer - wie er selbst in der Hauptverhandlung zugab (S 214, 225/Band VIII) - versuchte, einen Kaufpreis von 10.000 DM für das §lgemälde und von 7.000 DM für die anderen gestohlenen Kunstgegenstände zu erzielen, weil schon dies einen Betrag von rund 120.000 S ergibt und allgemein bekannt ist, daß Diebsgut immer zu wesentlich unter dem objektiven Wert liegenden Preisen abgesetzt werden muß, worauf das Erstgericht zutreffend verwiesen hat (S 296/Band IX).

Die von Leopold F behaupteten Begründungsmängel liegen demnach nicht vor, weshalb auch diese Beschwerde zur Gänze unbegründet ist. Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Karl B, Viktor

Wolfgang C, Paul D, Helmuth E und Anton Leopold F wie folgt:

Karl B nach §§ 28, 128 Abs 2 StGB zu 4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe, Viktor Wolfgang C nach §§ 28, 128 Abs 2 StGB zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe, Paul D nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zu 4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe, Helmuth E nach §§ 28, 128 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24. August 1978, Az 20 U 1258/78, zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe, und Anton Leopold F nach §§ 28, 164 Abs 3 StGB zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe.

Weiters verurteilte es:

den Angeklagten Franz Ludwig A (wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall sowie § 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2 sowie 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Vergehen nach § 36 Abs 1 lit a und lit c WaffenG) nach §§ 28, 139 zweiter Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 1978, AZ 28 E Vr 2208/76, zu 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sigmund Eduard G (wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 129

Z 1, 130 dritter und vierter Fall sowie § 15 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und Abs 2

sowie 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Vergehen nach § 36 Abs 1

lit a und lit b WaffenG) nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zu 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten Manfred G (wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB) nach §§ 28, 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Feber 1977, AZ 3 U 190/77, des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 9. Mai 1977, AZ 3 U 522/77, des Landesgerichtes Linz vom 15. Dezember 1977, AZ 26 E Vr 1583/77, des Landesgerichtes Linz vom 10. März 1978, AZ 26 E Vr 2199/77, des Bezirksgerichtes Linz vom 15. September 1978, AZ 20 U 327/79, des Bezirksgerichtes Urfahr vom 12. März 1979, AZ U 77/79, und des Landesgerichtes Linz vom 6. Mai 1980, AZ 26 E Vr 591/80, zu 1 1/2 (eineinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe, und den Angeklagten Johann H (wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG) nach §§ 28, 164 Abs 3 StGB zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht:

bei Franz Ludwig A als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen, die Wiederholung bzw mehrfache Begehung der Straftaten und die beträchtliche Faktenhäufung bei den Diebstählen, deren Begehung sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, wobei dieser Erschwerungsgrund zwar wegen der angenommenen Gewerbsmäßigkeit an Bedeutung zurücktrete, jedoch wegen der enormen Schadenshöhe und der Vielzahl der Fakten nicht außer Betracht bleiben könne, weiters die mehrfache Qualifikation, vor allem beim Diebstahl, den hohen Wert der entfremdeten Sachen (rund 4 Mill. S), den hohen, nicht wiedergutzumachenden Sachschaden an unersetzlichem Kulturgut und die gerade mit derartigen Kunstdiebstählen verbundene hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns, sowie die auf den Aufbau einer organisierten verbrecherischen Vereinigung hinweisende, ausgeklügelte und raffinierte Vorgangsweise bei den einzelnen Straftaten, die zu einem erheblichen Teil auf die intellektuelle Kapazität und damit kriminelle Gefährlichkeit des Angeklagten A zurückzuführen sei, als mildernd das volle und umfassende Geständnis, das weitgehend auch zur Überführung von Mittätern geeignet war, der gerichtlich unbescholtene Lebenswandel sowie die teilweise objektive, zum geringeren Teil auch subjektive Schadensgutmachung; bei Sigmund Eduard G als erschwerend die Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten, die allerdings nicht sehr erheblich sind, bzw wegen Delikten gegen fremdes Eigentum, weiters das Zusammentreffen des Verbrechens mit vier Vergehen, die Wiederholung bzw mehrfache Begehung der Straftaten und die beträchtliche Faktenhäufung bei den Diebstählen, die während eines längeren Zeitraums hindurch begangen wurden, wobei auch bei diesem Angeklagten der letztgenannte Umstand wegen der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung an Bedeutung zurücktrete, die mehrfache Qualifikation bei den Diebstählen, den hohen Wert der entfremdeten Sachen (rund 4 Mill. S), den hohen, nicht wiedergutzumachenden Sachschaden an unersetzlichem Kulturgut und die gerade mit derartigen Kunstdiebstählen verbundene hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns, sowie die organisierte und raffinierte Vorgangsweise, die allerdings dem Angeklagten Sigmund Eduard G in erheblich geringerem Ausmaß zur Last falle als dem Angeklagten A, als mildernd das weitgehende Geständnis, das ebenfalls zur teilweisen Überführung von Mittätern geeignet war, so insbesondere des Manfred G, wobei es allerdings nicht spontan und umfassend war, sondern erst nach anfänglichem Leugnen und detailliertem Vorhalt des Geständnisses des A erfolgte, weiters eine teilweise objektive Schadensgutmachung;

bei Karl B als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen, die allerdings (ebenso wie bei den übrigen Angeklagten) zumindest zum Teil mit den Diebstählen im Zusammenhang stehen, was bei der Beurteilung dieses Strafbemessungsgrundes zu berücksichtigen sei, weiters die Wiederholung der Diebstähle, die mehrfache Qualifikation, den hohen Wert der entfremdeten Sachen (rund 2,3 Mill. S), schließlich auch bei ihm, wenngleich in geringerem Ausmaß, den mit den Kunstdiebstählen verbundenen, nicht wiedergutzumachenden Schaden an Kulturgütern der Allgemeinheit und die damit verbundene hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns sowie, wenn auch ebenfalls in geringerem Ausmaß, die wohlüberlegte und raffinierte Vorgangsweise bei der Tatbegehung, wozu komme, daß B bei mehreren Diebstählen führend beteiligt war und im übrigen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Diebsbeute, vor allem durch Anmietung der als Depot für diese dienenden Garage, geleistet hat, als mildernd hingegen die 'relative Unbescholtenheit' (weil B nur wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist), das weitgehende, letztlich nahezu volle Geständnis, das auch zur teilweisen Überführung von Mittätern geführt hat, sowie eine teilweise objektive, teilweise aber auch namhafte subjektive Schadensgutmachung und der Umstand, daß sich B nach dem letzten Diebstahl bis zur Entdeckung der Straftaten längere Zeit wohlverhalten hat;

bei Viktor Wolfgang C als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei (allerdings damit im Zusammenhang stehender) Vergehen, die Wiederholung der Diebstähle, wobei C insgesamt aber nur vier Diebstahlsfakten zu vertreten hat, die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, weiters den hohen Wert der gestohlenen Sachen (nahezu 2 Mill. S), den nicht wiedergutzumachenden Schaden an Kulturgütern der Allgemeinheit und die damit verbundene hohe Sozialschädlichkeit sowie schließlich auch die wohlüberlegte und raffinierte Tatverübung, wobei allerdings die kriminelle Bedeutung der diesem Angeklagten angelasteten Straftaten hinter jenen der Mittäter ganz erheblich zurückbleibe, sodaß C mehr oder weniger als Mitläufer gelten könne, als mildernd dagegen den bisherigen unbescholtenen Lebenswandel, das volle, gleichfalls zur Überweisung von Mittätern geeignete Geständnis, die teilweise objektive, teilweise aber auch subjektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß C sich seit dem letzten Diebstahl bis zur Aufdeckung der Straftaten längere Zeit wohlverhalten hat;

bei Paul D als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, weiters das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstählen durch längere Zeit, wobei dies jedoch wegen der gewerbsmäßigen Tatbegehung an Bedeutung zurücktrete, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, den relativ hohen Wert der Beute (rund 700.000 S) und schließlich die professionelle Vorgangsweise im Faktum A/I/26 des Urteilssatzes, wobei D allerdings bloß beteiligt war, ohne die Einzelheiten der Tatausführung selbst zu planen, als mildernd das volle Geständnis, das auch zur Überführung von Mittätern geeignet war, und die teilweise objektive Schadensgutmachung;

bei Manfred G als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Diebstähle, die mehrfache Qualifikation derselben und den Schaden von über 60.000 S, als mildernd das letztlich abgelegte Geständnis, eine teilweise objektive Schadensgutmachung und seine relativ geringe Beteiligung an den Straftaten; bei Johann H als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum, welcher Erschwerungsgrund allerdings weitgehend in der gewerbsmäßigen Tatverübung aufgehe, die mehrfache Qualifikation der Hehlerei und den hohen Wert der verhehlten Sachen (rund l.1 Mill. S), die mit der Verhehlung von Kunstgegenständen verbundene hohe Sozialschädlichkeit sowie letztlich eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Vorabstrafung, als mildernd das nahezu volle Geständnis und die teilweise (objektive und subjektive) Schadensgutmachung;

bei Helmuth E als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen sowohl bei den Diebstahlsanstiftungen als auch bei der Hehlerei, wobei insoweit allerdings dieser Erschwerungsgrund weitgehend in der gewerbsmäßigen Tatverübung aufgehe, weiters den Umstand, daß E auch bei den ihm als Anstifter zur Last fallenden Diebstählen als Hehler in Erscheinung getreten ist und insgesamt als Haupt- und Drehscheibe bei den vorliegenden Straftaten anzusehen sei, schließlich auch die mehrfache Qualifikation beider ihm angelasteten Verbrechen, den hohen, über den materiellen Schaden hinausgehenden Schaden für die Allgemeinheit und die dadurch bewirkte hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns und die professionellgeschäftsmäßige Vorgangsweise, die E vor allem im Faktum A/II/2a an den Tag gelegt habe, als mildernd den straffreien Lebenswandel und die teilweise objektive Schadensgutmachung;

bei Anton Leopold F als erschwerend die Wiederholung der Straftat, die zweifache Qualifikation, den hohen Wert der verhehlten Sachen, die mit der Verhehlung von Kunst- und Kulturgütern verbundene hohe Sozialschädlichkeit und die besondere kriminelle Intensität und Nachhaltigkeit, zumal F über die Staatsgrenze hinweg als Hehler tätig wurde, als mildernd hingegen den unbescholtenen Lebenswandel, das Geständnis des Tatsächlichen und eine weitgehende objektive Schadensgutmachung.

Den Strafausspruch bekämpfen alle genannten Angeklagten mit Berufung, wobei sie jeweils die Herabsetzung der über sie verhängten Strafe begehren; weiters streben die Angeklagten A, B, C, E und F überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an, während der Angeklagte H die Anwendung des § 37

StGB beantragt.

Berechtigung kommt lediglich den Berufungen der Angeklagten Franz Ludwig A, Sigmund Eduard G, Manfred G, Johann H, Helmuth E und Anton Leopold F zu, und zwar insoweit, als sie sich gegen das Strafausmaß wenden; im übrigen sind die Berufungen der Angeklagten A, H, E und F, soweit sie nämlich die Gewährung bedingter Strafnachsicht bzw H die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe anstreben, sowie die Berufungen der Angeklagten Karl B, Viktor Wolfgang C und Paul D, letztere zur Gänze, unbegründet. Soweit von den Berufungswerbern eingewendet wird, der Umstand, daß es sich bei einem Großteil des Diebsgutes um wertvolle Kunstgegenstände gehandelt hat, sei bereits von der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 2 StGB erfaßt und dürfe daher bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerend gewertet werden, so trifft es zwar zu, daß die in Rede stehende Qualifikationsnorm derartige Diebstähle an sich einer strengeren Strafdrohung unterstellt; handelt es sich jedoch, wie vorliegend, um besonders wertvolle, zum Teil unersetzliche Kunstwerke, so darf dieser Umstand - weil von der höheren Strafdrohung des § 128 Abs 1 Z 2 StGB allein nicht abschließend erfaßt - bei der Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als eigener Erschwerungsgrund Berücksichtigung finden, ohne daß dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird. Denn Taterfolge oder Tatmodalitäten, die über die 'Normalfälle' hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden im allgemeinen vom Doppelverwertungsverbot nicht erfaßt (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 15 zu § 32). Keinen gesonderten Erschwerungsgrund stellt allerdings die in derartigen Straftaten zum Ausdruck kommende hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns dar; diese hohe Sozialschädlichkeit ist allerdings gemäß § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, sodaß für die Berufungswerber im Ergebnis nichts gewonnen ist.

Im übrigen hat das Erstgericht bei allen Angeklagten die Strafzumessungsgründe im großen und ganzen - abgesehen davon, daß den Angeklagten Franz A, Sigmund G, Karl B, Viktor C und Paul D als mildernd zugute zu halten ist, daß es bei einigen der ihnen zur Last liegenden Straftaten beim Versuch geblieben ist -

richtig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt und - entsprechend der Schuld der einzelnen Angeklagten und ihrer Täterpersönlichkeit - im wesentlichen zutreffend abgestuft. Ausgehend von diesen so ergänzten Strafbemessungsgründen und den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete allerdings der Oberste Gerichtshof die über die Angeklagten Franz Ludwig A und Sigmund Eduard G verhängten Freiheitsstrafen von je 6 1/2 Jahren als etwas überhöht; vielmehr erscheinen bei diesen beiden Angeklagten Strafen im Ausmaß von je 6 Jahren als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht. Dabei war bei A gemäß § 40 StGB unter Berücksichtigung der bereits im Ersturteil angeführten Vorverurteilung (zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) die Zusatz-Freiheitsstrafe vorliegend mit 5 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen auszumessen, weil auch bei gemeinsamer Aburteilung insgesamt lediglich eine 6-jährige Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Beim Angeklagten Manfred G hat das Erstgericht auf insgesamt 7 Vorverurteilungen gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen. Aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft ergibt sich jedoch eine weitere Vorverurteilung, auf welche Bedacht zu nehmen ist, nämlich durch das Bezirksgericht Linz vom 17. Juli 1980, AZ 20 U 493/79, sodaß insgesamt auf 1 Jahr, 1 Monat und 14 Tage Bedacht genommen werden muß. Da beim Angeklagten Manfred G bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommenden strafbaren Handlungen eine Strafe von 2 Jahren tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint, war gemäß § 40 StGB die Zusatz-Freiheitsstrafe mit 10 Monaten und 16 Tagen auszumessen. Beim Angeklagten Johann H ergab die neu eingeholte Strafregisterauskunft, daß der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr vom 7. Mai 1979, AZ U 143/79, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde, auf welche Verurteilung vorliegend gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist. Da die über H verhängte Strafe von 3 Jahren angesichts seines kriminellen Vorlebens durchaus schuldangemessen ist, aber bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommenden Straftaten ebenfalls keine strengere Strafe verhängt worden wäre, war vorliegend die Strafe auf 2 Jahre und 11 Monate herabzusetzen und zugleich als Zusatzstrafe auszusprechen. Beim Angeklagten Helmuth E hat das Erstgericht zwar auf das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24. August 1978, AZ 20 U 1258/78, mit welchem E zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt worden war, gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen, ohne dies jedoch bei der Ausmessung der Zusatzstrafe im Sinne des § 40 StGB entsprechend zu berücksichtigen. Davon abgesehen erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten E insgesamt eine geringfügige Reduzierung des verwirkten Strafausmaßes für berechtigt.

Bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommenden strafbaren Handlungen wäre eine Strafe von insgesamt 3 Jahren tatschuldangemessen gewesen, sodaß die Zusatz-Freiheitsstrafe vorliegend mit 2 Jahren, 11 Monaten und 10 Tagen ausgemessen wurde. Beim Angeklagten F schließlich vermeinte der Oberste Gerichtshof, daß eine Strafe im Ausmaß von 2 Jahren tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht ist, weshalb die Strafe auf dieses Ausmaß reduziert wurde.

Was dagegen die über die Angeklagten B, C und D verhängten Strafen anlangt, so sah sich der Oberste Gerichtshof - auch unter Berücksichtigung des bezüglichen Vorbringens dieser Berufungswerber - nicht veranlaßt, eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafen vorzunehmen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht vielmehr durchaus der Schuld der genannten Angeklagten und deren Täterpersönlichkeit, weshalb ihren Berufungen zur Gänze ein Erfolg zu versagen war.

Bei den Angeklagten Franz Ludwig A, Karl B, Viktor Wolfgang C und Helmuth E kam die begehrte bedingte Strafnachsicht - abgesehen davon, daß es an den Voraussetzungen des § 43 StGB fehlt - schon kraft Gesetzes nicht in Betracht, weil die über die Genannten verhängten Strafen jeweils zwei Jahre übersteigen, womit eine bedingte Strafnachsicht generell unzulässig ist.

Beim Angeklagten F wäre zwar nunmehr im Hinblick auf die erfolgte Strafreduzierung eine bedingte Strafnachsicht an sich nicht ausgeschlossen, es fehlt bei diesem Angeklagten jedoch - angesichts der Schwere seiner Schuld, der Wiederholung der Verhehlungshandlungen und überhaupt der Art der ihm zur Last fallenden Hehlerei - an der durch besondere Gründe manifestierten Gewähr künftigen Wohlverhaltens, sodaß seinem Begehren um bedingte Strafnachsicht aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Was schließlich das Begehren des Angeklagten H um Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe betrifft, so übersieht dieser Berufungswerber, daß § 37 StGB nur dann angewendet werden dürfte, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zu verhängen wäre; davon kann aber vorliegend keine Rede sein. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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