Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut A wegen Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB, begangen in 7
Fällen an Bargeld im Gesamtbetrag von 415.320 S, nach § 133 Abs. 2 (zweiter Strafsatz) StGB ('unter Anwendung der § 28, 29 StGB') zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den Rückfall, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher Art und den hohen Schaden, der die Qualifikationsgrenze des § 133 Abs. 2 StGB um das Vierfache übersteigt, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie dessen Schuldberufung und Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 29. Mai 1984, GZ 9 0s 64/84-6, zurückgewiesen wurden, war im Gerichtstag nur mehr über die (Straf-)Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar kann von einem als erschwerend zu wertenden (raschen) Rückfall nicht gesprochen werden, weil die letzte Verurteilung des Angeklagten (in der Bundesrepublik Deutschland wegen Unterschlagung und wegen Betruges) aus dem Jahre 1980 datiert (vgl. S 399/401), während die inkriminierten Veruntreuungshandlungen in den Jahren 1982 und 1983 begangen wurden; dem Umstand hinwieder, daß der Angeklagte rückfällig geworden ist, wird durch den vom Erstgericht ohnedies angenommenen Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB entsprechend Rechnung getragen. Weiters kann das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher Art nicht zusätzlich neben der Wiederholung gleichartiger Straftaten als erschwerend gewertet werden. Insoweit bedürfen daher die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe einer Korrektur zugunsten des Berufungswerbers, die allerdings im Ergebnis eine Reduktion des vom Erstgericht gefundenen Strafmaßes nicht zu rechtfertigen vermag. Denn auch nach dem Wegfall der beiden in Rede stehenden Erschwerungsgründe entspricht die vom Schöffengericht geschöpfte Unrechtsfolge durchaus der Schuld des Berufungswerbers und seiner durch mehrere einschlägige Vorstrafen getrübten Täterpersönlichkeit, sodaß eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kam. Im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung des Angeklagten konnte aber auch dem Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht, die im gegebenen Fall nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB in Betracht käme, nicht nähergetreten werden, weshalb der Berufung zur Gänze ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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