Spruch:
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 1978, GZ 1 e E Vr 1800/75-56, mit dem die bedingte Nachsicht der über Friedrich A mit dem am 12. März 1975 gefällten Urteil dieses Gerichtshofes verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.
Dieser Beschluß und die darauf beruhenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß dem § 292 StPO in Verbindung mit § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 6. September 1978 wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 1975, GZ 1 e E Vr 1800/75-25, wurde der am 6. April 1949 geborene Friedrich A wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147
Abs 2 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Außerdem wurde Friedrich A beschlußmäßig (S 122 dA) die Weisung erteilt, bis 1. April 1976 den Nachweis der Schadensgutmachung nach Kräften zu erbringen.
Das Urteil erwuchs am 12. März 1975 in Rechtskraft (S 123, 125), die dreijährige Probezeit endete daher am 12. März 1978 (sS 128). Mit Beschluß vom 2. Oktober 1978 (ON 56) widerrief der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Antrag der Staatsanwaltschaft (S 186 unten dA) die bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 3 StGB wegen Nichtbefolgung der erteilten Weisung trotz Nachfristsetzung; auch dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen (sS 187, 215 a, 216 und 221 dA).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Einzelrichters vom 2. Oktober 1978, GZ 1 e E Vr 1800/75-56, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt. Nach deren Ablauf darf - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung -
eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 1 und 2 zu § 56). Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits am 12. März 1978 endete (§ 49 StGB), verletzt der erst am 2. Oktober 1978 gefaßte Widerrufsbeschluß zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.
Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.
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