OGH 9Os5/79

OGH9Os5/7922.4.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Walter A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. April 1978, GZ. 9 a Vr 302/71-167, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Verlesung der Berufung des öffentlichen Anklägers und nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kosch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Walter A im zweiten Rechtsgang abermals des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB. schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm nunmehr zur Last, zwischen dem 11. Februar 1969 und dem Jänner 1971 in Baden als Assistenzarzt des dortigen Krankenhauses mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt fünf Fällen Patienten oder deren Angehörige durch Täuschung über Tatsachen, und zwar jeweils durch die Vorgabe, chirurgische Eingriffe an Patienten mit Schenkelhalsbruch könnten - weil von der Krankenkasse derartige Operationen oder die dazu erforderlichen Medikamente nicht bezahlt würden - nur in der zweiten Gebührenklasse vorgenommen werden oder sie würden jedenfalls nur gegen Bezahlung eines besonderen Operationshonorars durchgeführt, welches die Krankenkasse nicht ersetze, zur Zustimmung zu einer Verlegung der betreffenden Patienten von der dritten in die zweite Gebührenklasse verleitet zu haben, die sie durch die darauf beruhende Bezahlung des für die zweite Gebührenklasse vorgeschriebenen Ärztehonorars um insgesamt mindestens 25.406 S am Vermögen schädigte (Punkte I. 1. bis 5. des Schuldspruchs), sowie in einem weiteren Fall Angehörige durch die Vorgabe, ein Eingriff der vorerwähnten Art könne nur in der zweiten Gebührenklasse vorgenommen werden, weil die dazu erforderlichen Medikamente und sonstigen Spezialgeräte von der Krankenkasse nicht bezahlt würden und weil in der dritten Gebührenklasse ein Narkosearzt nicht zur Verfügung stehe, zu einer derartigen Zustimmung zu verleiten versucht zu haben, die sie am Vermögen um 7.380 S schädigen sollte (Punkt II. des Schuldspruchs). Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen liegt dem Schuldspruch folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der schon seit dem 1. Dezember 1959 in der chirurgisch-gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses Baden als Assistenzarzt tätig gewesen war, leitete - wiewohl er der Stadtgemeinde Baden als Spitalserhalter gegenüber nur mit einer Beschäftigung als zweiter Assistenzarzt geführt wurde - ab dem 1. Juli 1961 eine von der Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Anstalt (B) finanziell unterstützte Unfallstation dieses Krankenhauses. Auf Grund eines zwischen der Stadtgemeinde Baden und der B am 20. Oktober 1966 abgeschlossenen Vertrages durften Patienten in eine höhere als die allgemeine (dritte) Gebührenklasse nur auf ausdrücklich und schriftlich erklärten eigenen Wunsch aufgenommen werden; dabei war ihnen vom Krankenhaus eine Zahlungsverpflichtungserklärung abzuverlangen, in der sie ihre Kenntnis davon zu bestätigen hatten, daß bei Aufnahme in die allgemeine Gebührenklasse wegen der Verletzungsfolgen eines von der B zu entschädigenden Arbeitsunfalls sämtliche Kosten auf Grund des Unfallsheilbehandlungsvertrages von dieser Anstalt übernommen würden, daß letztere aber für die in einer höheren Gebührenklasse zusätzlich zu entrichtenden Pflege-, Arzt- und sonstigen Sondergebühren keinen Ersatz leiste. Für die betreffende Erklärung wurde im Krankenhaus ein Formular aufgelegt, in das jeweils die genauen Pflegegebühren und sonstigen Zuschläge für die zweite Klasse sowie das ungefähr zu erwartende ärztliche Honorar einzutragen waren; jenes Formular wurde in der Folge nicht nur für Arbeitsunfallverletzte verwendet, sondern für sämtliche Patienten, die eine Verlegung in die zweite Klasse wünschten.

In den vom Schuldspruch erfaßten Fällen verleitete der Angeklagte die jeweils nach einem Oberschenkelhalsbruch in die dritte Gebührenklasse aufgenommenen Patienten, für deren Behandlung in dieser Klasse durchwegs eine Krankenkasse aufzukommen hatte, oder deren Angehörige unter Hinweis darauf, daß als Behandlungsmethoden entweder eine monatelange Extension oder eine Operation durch Nagelung des Oberschenkelknochens in Betracht komme, mit der Absicht, aus dem diesfalls zu entrichtenden ärztlichen Honorar sich und andere daran partizipierende Personen zu Lasten der Zahlungspflichtigen zu bereichern, durch die Vorgabe, die Operation werde nur in der zweiten Klasse oder jedenfalls nur gegen Zahlung eines besonderen Operationshonorars vorgenommen, welches die Krankenkasse nicht ersetze, zu ihrer Zustimmung zur Verlegung in die höhere Gebührenklasse und damit zur darauf beruhenden Bezahlung auch jenes Honorars oder er versuchte dies wenigstens, wodurch er sie um die betreffenden Beträge am Vermögen schädigte oder doch zu schädigen trachtete.

Die damals etwa 64-jährige Josefine C war am 4. Februar 1969 in die dritte Gebührenklasse des Krankenhauses Baden aufgenommen worden. Ihren drei Geschwistern, Rosa D, Leopoldine E und Johann F, die er ausdrücklich wegen einer Operation und der Honorarfrage zu sprechen wünschte, teilte der Angeklagte mit, daß die Patientin zuckerkrank sei; er gab vor, daß sie in die zweite Klasse verlegt werden müsse, weil sie nur dort die wegen ihrer Diabetes für die Operation notwendigen Medikamente erhalte, welche die Krankenkasse in der dritten Gebührenklasse nicht bezahle; andernfalls müsse sie im Zugverband liegen bleiben;

auch führe er selbst Operationen nur in der zweiten Gebührenklasse durch. Die genannten Angehörigen erklärten hierauf ihr Einverständnis zur Verlegung der Patientin in die zweite Klasse und hatten dementsprechend in der Folge 4.330 S 'Operationshonorar' zu bezahlen (Punkt I.1. des Schuldspruchs).

Die am 15. Oktober 1893 geborene Leopoldine G stellte der Angeklagte nach ihrer am 31. Juli 1969 erfolgten Einlieferung in die dritte Klasse des Krankenhauses gleichfalls vor die Alternative, sich entweder monatelang der Behandlung in einem Zugverband oder aber einer Schenkelhalsnagelung zu unterziehen, wobei er vortäuschte, daß die Operationskosten nicht von der Krankenkasse getragen würden und daher gesondert zu bezahlen wären; er erwähnte ferner, daß die Patientin nach der Operation einige Tage lang in der zweiten Klasse liegen müsse. Obwohl die Genannte nur eine Sozialrente in der Höhe von monatlich 1.200 S bezog, erklärte sie sich daraufhin mit der Bezahlung der Operationskosten einverstanden und ihre Tochter Rosa H, welcher der Angeklagte (ebenso wie ihrem Sohn) vorgetäuscht hatte, der Eingriff sei nur nach einer Verlegung der Patientin in die zweite Klasse möglich, stimmte demgemäß dieser Veränderung zu. Die Operationsgebühren einschließlich der Narkosekosten betrugen 4.696 S und wurden von Leopoldine G oder von ihren Kindern bezahlt (Punkt I.2. des Schuldspruchs).

Die nach dem am 16. November 1970 erlittenen Oberschenkelhalsbruch ebenfalls in die dritte Klasse des Krankenhauses Baden aufgenommene 70-jährige Theresia I erfuhr durch eine andere Patientin von der Möglichkeit, die Dauer ihres Krankenhausaufenthaltes durch eine Operation, hinsichtlich deren sie an den Angeklagten verwiesen wurde, wesentlich zu verkürzen. Als sich ihre Söhne, Franz I und Anton I, deshalb an den Angeklagten wandten, eröffnete er ihnen, es gebe zwei Möglichkeiten: entweder bleibe die Mutter 'am Zug liegen' oder sie werde operiert; in diesem Fall seien zirka 8.000 S zu bezahlen; um die Infektionsgefahr zu verringern, sei es auch zweckmäßig, daß die Patientin nach der Operation noch einige Tage lang in der zweiten Gebührenklasse liege. Die Möglichkeit einer Operation in der dritten Gebührenklasse und ohne Honorar wurde von ihm nicht erwähnt.

Die genannten Angehörigen waren daher der Ansicht, daß der chirurgische Eingriff wegen seiner Kompliziertheit nur gegen selbst zu tragende besondere Gebühren vorgenommen werden könne, und stimmten deshalb der Operation und einer Verlegung der Patientin in die zweite Gebührenklasse zu, um ihrer Mutter das lange Liegen im Extensionsverband zu ersparen. Sie bezahlten dann an das Krankenhaus Baden insgesamt 8.580 S, von denen mindestens 5.000 S auf die 'Operationsgebühr' entfielen (Punkt I.3. des Schuldspruchs). Der 73-jährigen, am 12. Dezember 1970 in die dritte Klasse eingelieferten Johanna J und deren Nichte Anna K, denen er gleichermaßen die vorerwähnten Behandlungsalternativen bekanntgab, bezifferte der Angeklagte die Operationskosten mit 8.000 S, wobei er wahrheitswidrig behauptete, die Operation werde von der Krankenkasse nicht bezahlt; bei einem derartigen Eingriff würde die Patientin außerdem für einige Tage in die zweite Klasse verlegt, da dies wegen der ruhigeren Lage und der besseren Verpflegung für eine 'Frischoperierte' günstiger sei. Auf Grund der beschriebenen Täuschung erklärte sich Anna K bereit, dieser Verlegung zuzustimmen und vorläufig die Kosten der Operation zu übernehmen, weil ihre Tante damals dazu finanziell nicht in der Lage war. In der Folge bezahlte sie dementsprechend 8.140 S, von denen 7.380 S auf das ärztliche Honorar entfielen (Punkt I.4. des Schuldspruchs). Berta L, damals 63 Jahre alt, befand sich seit dem 14. Jänner 1971 in der allgemeinen Gebührenklasse des Krankenhauses Baden und wurde vom Angeklagten in gleicher Weise auf die beiden in Rede stehenden Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen; er gab auch ihr gegenüber vor, daß sie die Operation selbst bezahlen müsse; zu dieser und zur weiteren stationären Behandlung werde sie in die zweite Klasse verlegt. Obwohl das Monatseinkommen der Patientin nur 2.400 S betrug, stimmte sie einer Bezahlung der Operation und ihrer Verlegung in die zweite Gebührenklasse zu, weil sie die lange Extensionsbehandlung vermeiden wollte; tatsächlich entrichtete sie an 'Operationskosten' mindestens 4.000 S (Punkt I.5. des Schuldspruchs).

Kurz nach der am 10. Oktober 1970 erfolgten Einlieferung der 82 Jahre alten Paula M fragte der Angeklagte ihren Sohn Edmund M, was ihm seine Mutter 'wert' sei.

Auf die Gegenfrage nach der Bedeutung dieser Äußerung erklärte der Angeklagte, daß bei der Patientin eine Schenkelhalsnagelung vorzunehmen wäre und daß sie zu diesem Zweck in die zweite Gebührenklasse verlegt werden müßte. Die weitere Frage des genannten Angehörigen, ob eine solche Operation nicht auch in der dritten Klasse möglich sei, verneinte der Angeklagte mit dem Bemerken, daß die Patientin mit besonderen Medikamenten und mit einem besonderen Nagel behandelt werden müsse und daß dies in der dritten Klasse (mangels Bezahlung durch die Krankenkasse) nicht möglich sei. Nichtsdestoweniger verweigerte Edmund M die Zustimmung zur Verlegung seiner Mutter und zu deren Operation in der zweiten Gebührenklasse, zumal er aus dem Anamneseblatt zu erkennen glaubte, daß ihre Operation wegen ihres Gesundheitszustands zu dieser Zeit ohnedies nicht möglich sei. Da er der Behauptung des Angeklagten, daß eine Operation in der dritten Klasse nicht vorgenommen werde, keinen Glauben schenkte, erkundigte er sich bei der zuständigen Krankenkasse, wo man ihm erklärte, daß selbstverständlich eine Operation auch in dieser Klasse durchgeführt werden müsse. Ein weiteres Gespräch mit dem Angeklagten führte Edmund M nicht. Unabhängig von ihm erkundigte sich auch sein Sohn Mag.Ewald M, ein Apotheker, der damals keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, nach dem Befinden seiner Großmutter. Bei einer Unterredung mit dem Angeklagten erklärte dieser neuerlich, daß nur in der zweiten Klasse die Möglichkeit einer Operation bestehe; in diesem Fall begründete er seine Behauptung damit, daß er nur in der zweiten Klasse einen Narkosearzt zur Verfügung habe und daß darüber hinaus dort die Infektionsgefahr nicht so groß sei. Obwohl Mag. M den Täuschungsversuch durchschaute, versprach er dem Angeklagten die Bezahlung eines Operationshonorars einschließlich der von ihm behaupteten Kosten des Narkosearztes im Betrag von zusammen 6.000 bis 7.000 S, um die baldige Operation seiner Großmutter zu ermöglichen. Die Patientin wurde hierauf in die zweite Klasse verlegt und operiert, sodann aber wieder in die allgemeine Gebührenklasse zurückverlegt.

Mag. M bezahlte dem Angeklagten 6.000 S; aus den Verpflegsakten des Krankenhausses Baden ergibt sich demgegenüber ein Ärztehonorar von 7.380 S und zuzüglich der Verpflegsgebühren eine Gesamtverbindlichkeit der Patientin von 11.680 S, ohne daß die Mehrbeträge eingefordert worden oder eingegangen wären (Punkt II. des Schuldspruchs).

Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß bei Operationen an Patienten der dritten Gebührenklasse keinerlei Unterschied gegenüber solchen an Patienten der zweiten Gebührenklasse gemacht wird, daß diesfalls aber (bei insoweit gleicher Leistung) weder die Patienten für die Operation zu bezahlen noch der Operateur oder andere am Eingriff Beteiligte dafür ein Honorar zu erhalten haben, daß dem Angeklagten das bekannt war und daß er in den vom Schuldspruch erfaßten Fällen gerade zu dem Zweck die Patienten oder deren Angehörige täuschte, um zu ihren Lasten aus der (auf ihrer erlisteten Zustimmung zur Verlegung der Betroffenen in die zweite Gebührenklasse beruhenden) Bezahlung eines ärztlichen Honorars sich und die übrigen daran Partizipierenden zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Z. 4, Z. 5 und Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4

StPO. wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung (S. 220/VI) gestellten Antrags auf Zuziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der forensischen Psychologie (im Protokoll auf Grund eines offensichtlichen Hör- oder Schreibfehlers: 'Psychiatrie';

vgl. S. 126, 254/VI), durch den er beweisen wollte, daß es, wenn Zeugen durch unsachgemäße Einvernahme einmal auf etwas festgelegt worden sind, kaum mehr gelingt, diese Fixierung zu beseitigen. Durch das abweisende Zwischenerkenntnis wurden jedoch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers schon deswegen nicht beeinträchtigt, weil es zur Darlegung allgemeiner Erkenntnisse über die Relevanz bestimmter Vernehmungsmodalitäten für die Glaubwürdigkeit der davon betroffenen Zeugenaussagen nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf.

Dementsprechend erübrigen sich sämtliche Erörterungen über die Aktualität derart genereller Aspekte, bei der konkreten Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren: alle darauf bezogenen (gegen diese Beweiswürdigung remonstrierenden) Beschwerdeausführungen gehen an dem einer Beweisführung durch Sachverständige jedenfalls entzogenen vorerwähnten Thema des vom Schöffengericht abgewiesenen Beweisantrags völlig vorbei. Des weiteren wird mit der Verfahrensrüge die Abweisung von Anträgen auf Vernehmung insgesamt elf in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen bemängelt, durch die der Angeklagte als Indiz für ein gleichartiges Verhalten in den urteilsgegenständlichen Fällen habe nachweisen wollen, daß er andere Patienten korrekt beraten habe. Die damit unter Beweis gestellte Annahme wurde aber vom Schöffengericht im Urteil ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (S. 251 f./VI). Bereits aus diesem Grund wurden durch die Ablehnung, der relevierten Beweisaufnahme gleichfalls keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre. Gleichermaßen versagt die Rechtsrüge.

Die Auffassung des Erstgerichtes, daß in den Schuldspruch-Fakten die Bezahlung des Ärztehonorars jeweils ausschließlich 'als für die Operation erfolgt anzusehen' sei (S. 299/VI), ist allerdings verfehlt. Denn nach § 45 Abs. 1

lit. b des N§. Krankenanstaltengesetzes - in der zur Tatzeit in Geltung gestandenen Fassung (N§.KAG. 1968, LGBlN§ 1968/ 345) gleichwie in der jetzt geltenden (N§.KAG. 1974, LGBlN§. 9440-1) - wird, worauf der Beschwerdeführer richtig hinweist, mit dem ärztlichen Honorar für Patienten, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) untergebracht wurden, deren gesamte ärztliche Behandlung abgegolten.

Damit ist aber für den Angeklagten nichts gewonnen:

auch unter Bedacht darauf, daß das in Rede stehende Honorar in den hier interessierenden Fällen durchwegs zur Entlohnung aller ärztlichen Leistungen diente, ist nämlich der Ansicht des Schöffengerichtes, daß dafür keine äquivalenten Gegenleistungen erbracht wurden, in ihrem den Schuldspruch tragenden Ergebnis zuzustimmen.

Bei der Prüfung, ob einer Gegen-Leistung für eine durch Täuschung über Tatsachen herausgelockte Zahlung der gleiche Vermögenswert zukommt wie dieser, bedarf es der Beurteilung, inwieweit zum einen der Zahlende geschädigt und zum anderen der Zahlungsempfänger bereichert wurde. Die solcherart zweifache Relevanz des Wertverhältnisses zwischen Zahlung und Leistung entspricht dem für den Tatbestand des Betruges nach § 146 StGB. essentiellen - zumeist als (nicht im strengen Sinn des Wortes zu verstehende) 'Stoffgleichheit' bezeichneten -

funktionalen Zusammenhang zwischen dem Schaden des Betroffenen und der Bereicherung des Begünstigten, nach dem der (auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten wie der bezeichnete Nachteil beruhende) vorerwähnte Vorteil (zwar nicht unbedingt den gleichen Geldwert haben, aber doch jedenfalls) zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen muß (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2, RN 45 zu § 146 StGB., mit Bezug auf die deutsche Lehre und dort insbesondere Lackner im Leipziger Kommentar9, RN 257-263 zu § 263 DStGB., jeweils mit weiteren Hinweisen).

Demnach werden durch die Kompensation der Zahlung mit dem wirtschaftlichen Wert der Gegen-Leistung sowohl ein Schaden des Zahlenden als auch eine Bereicherung des Zahlungsempfängers reduziert oder allenfalls sogar aufgehoben: wer für einen Vermögenswert ein entsprechendes Äquivalent erhält, ist nicht geschädigt, wer es dafür gibt, ist nicht bereichert (vgl. SSt. 40/37 u. a.; Leukauf-Steininger2, a.a.0., RN 33).

Auch persönlichen Leistungen, die weder im Vermögen des Empfängers (als Aktivpost) noch in jenem des Erbringers (als Passivpost) sichtbar werden, kommt dann, wenn sie nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftsverkehrs ein vermögenswertes Entgelt bedingen, als gleichsam versachlichtem Substrat der Arbeitskraft die Funktion eines hier vermögenserhöhenden und dort vermögensmindernden Wirtschaftgutes zu (vgl. SSt.35/1, Leukauf-Steininger2, RN 27 zu § 147 StGB., Lackner, a.a.0., RN. 127, 169, 179); sie können daher ebenso (als Ziel des Betruges) schadens- und bereicherungsverursachend wie auch (als Gegen-Leistung) insoweit reduzierend oder aufhebend wirken.

Das Ergebnis des in Rede stehenden Wertvergleichs ist allerdings, der Bedeutung von Schaden und Bereicherung für den Grundtatbestand des § 146 StGB. sowie für dessen Qualifikation nach § 147 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB. entsprechend, von verschiedener Relevanz: beim Schaden ist dessen tatsächlicher Eintritt Voraussetzung für die Deliktsvollendung und dessen (tätergewollte - § 5 Abs. 1 StGB.) Höhe für die vorerwähnten Qualifikationen maßgebend, in bezug auf eine (damit ziffernmäßig nicht notwendigerweise korrespondierende, jedoch im oben beschriebenen Sinn 'stoffgleiche') Bereicherung dagegen genügt die Feststellung, inwiefern eine solche im Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) des Täters gelegen war, ohne daß es auf ihre Höhe oder auf ihren tatsächlichen Eintritt ankäme.

Sowohl bei der Schadens- als auch bei der Bereicherungsermittlung ist vom generellen wirtschaftlichen Marktwert der beiderseitigen Leistungen auszugehen, doch ist auf der Schadenseite zudem auf die individuelle Interessenlage des Betroffenen Bedacht zu nehmen und in Ansehung der ihm zukommenden Gegenleistung auf jenen Wert abzustellen, der ihr nach seinem Wirtschaftsplan, seinen Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens (unter Einbeziehung der ihm zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten) zukommt (vgl. RZ. 1977/47 u.v.a., Leukauf-Steininger2, a.a.0., RN 27-29, Lackner, a.a.0., RN 139, 140, 145, 146), wobei grundsätzlich nur solche Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben, die bei einer Beurteilung aus seiner Sicht nach einem Durchschnittsmaßstab in wirtschaftlicher Hinsicht als rein willkürlich zu bezeichnen wären (vgl. Bertel in ÖJZ. 1977 S. 201, Cramer in Schröder-Schönke19, RN. 79, 81, 121 zu § 263 DStGB.).

Im vorliegenden Fall nahm das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang als erwiesen an, daß der Angeklagte und die übrigen am Ärztehonorar beteiligten Personen dann, wenn die urteilsgegenständlichen Operationen in der dritten Gebührenklasse durchgeführt worden wären, die ihnen (auf Grund der durchwegs erschwindelten Zustimmung zur Verlegung der Patienten in die höhere Klasse) bezahlten (Schuldspruch-Fakten I.1. bis I.5.) - oder doch vom Angeklagten zugedachten (Schuldspruch-Faktum II.) - Honorare nicht erhalten hätten (S. 300/ VI.). Diese Feststellung entspricht der (in Ausführung des § 27 KAG., BGBl. 1957/1, in der jeweiligen Fassung geschaffenen) Rechtslage gemäß §§ 44, 45 N§.KAG. (i.d.j.F.), wonach sämtliche ärztlichen Leistungen welcher Art und welchen Umfanges immer in öffentlichen Krankenanstalten des Bundeslandes Niederösterreich grundsätzlich (als Dienstleistungen des Arztes für die betreffende Anstalt) von den Patienten schon durch die Bezahlung der Pflegegebühr an das Krankenhaus abgegolten und statt dessen für dieselben Leistungen ein - jeweils von Art und Umfang der ärztlichen Behandlung im Einzelfall abhängiges, von der Anstalt in seinem Namen und auf seine Rechnung gesondert einzuhebendes Honorar an den Arzt nur dann zu entrichten ist, wenn der zu Behandelnde auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der höheren (Sonder-)Klasse untergebracht war. Daraus folgt, daß den solcherart erbrachten ärztlichen Leistungen den mit der Verpflichtung zur Bezahlung der - pauschalierten - Pflegegebühren in der dritten Gebührenklasse des Spitals aufgenommenen Patienten gegenüber - ganz unabhängig davon, ob diese krankenversichert sind oder die Pflegegebühr selbst zu tragen haben - kein ein (der jeweiligen Behandlung entsprechendes) Entgelt bedingender (selbständiger) Marktwert zukommt. Ein derartiger Vermögenswert derselben Leistungen wird vielmehr selbst dem Grunde nach erst mit der über rechtsgültig geäußerten Wunsch eines Patienten nach seiner Unterbringung in einem Krankenzimmer der höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) erfolgten Transferierung des Patienten in eine solche überhaupt existent:

wird die in Rede stehende Erklärung erschwindelt (§ 870 ABGB.) dann bleibt es folglich dabei, daß die nach § 7 Abs. 1 ÄrzteG, BGBl. 1949/92 - wonach der Arzt jeden von ihm in ärztliche Behandlung Übernommenen ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und dabei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken zu wahren hat -

in jeder Gebührenklasse unbedingt zu erbringenden ärztlichen zur ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten erforderlichen (Grund-)Leistungen dem zu Behandelnden gegenüber, von dessen individueller Interessenlage ganz abgesehen, generell keinen einem Honorar äquivalenten Gegenwart haben. Gerade diese Konstellation liegt aber in den Schuldspruch-Fakten nach den Urteilsfeststellungen vor.

In Ansehung der vorerwähnten (Grund-)Leistungen, auf die in den hier interessierenden Fällen zumindest ein deutlich überwiegender Teil der zusammen mehr als 32.000 S betragenden Ärztehonorare entfällt, erweist sich daher die vom Erstgericht vertretene Ansicht, daß den Betroffenen keine äquivalenten Gegenleistungen erbracht wurden (oder auch nur zugedacht waren) und daß demzufolge durch die dafür entrichteten (oder doch vorgesehenen) Zahlungen sowohl sie an ihrem Vermögen um einen insgesamt 5.000 S übersteigenden Betrag geschädigt als auch der Angeklagte und die an den Honoraren Partizipierenden um den korrespondierenden ('stoffgleichen') Wert unrechtmäßig bereichert wurden (oder doch werden sollten), als rechtsrichtig. Damit erübrigen sich aber alle Erörterungen darüber, ob in concreto den Geschädigten zudem über die Erfordernisse des § 7 Abs. 1 ÄrzteG. hinaus ärztliche Leistungen zukamen (oder doch zugedacht waren) und inwieweit ihnen durch die Entrichtung allenfalls darauf entfallender Honorarteile im Hinblick auf ihre individuelle Interessenlage ein weiterer Schaden entstanden sein könnte (oder hätte entstehen sollen);

denn diese Fragen tangieren weder den (in bezug auf jene Teil der Honorare, die auf die ärztlichen Mindestleistungen entfallen, jedenfalls verwirklichten) Grundtatbestand des § 146 StGB. noch dessen (bereits durch die 5.000 S übersteigende Höhe eben jener Honorarteile begründete) Qualifikation nach § 147 Abs. 2 StGB. Sämtliche Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er, zum Teil auch in Ausführung der Mängelrüge, betont, daß den Patienten in den Schuldspruch-Fakten alle ihnen bei ihrer Behandlung in der höheren Gebührenklasse zugestandenen ärztlichen Leistungen erbracht worden seien, und mit denen er darzutun sucht, daß diese Leistungen insgesamt - wegen der Möglichkeit, Ort und Zeit der Operation sowie den geeignetsten Operateur auszuwählen und damit das Operationsrisiko sowie die Infektionsgefahr weitestmöglich einzuschränken, wegen der unbedingten Gewährleistung der Beiziehung eines Narkosearztes zum Eingriff, wegen der intensiveren ärztlichen Betreuung und wegen der Vermittlung des Gefühls einer besonderen Geborgenheit sowie der bestmöglichen ärztlichen Behandlung - über jene hinaus gingen, die bei einer Behandlung in der dritten Klasse unbedingt zu erbringen gewesen wären, sodaß ihnen dementsprechend ein vergleichsweise höherer, nämlich eben der den Honoraren entsprechende Wert zukomme, gehen an den wie dargelegt maßgebenden rechtlichen Aspekten vorbei, nach denen es bei der Ermittlung von Schaden und Bereicherung in den hier interessierenden Fällen auf den Wert der Mehrleistungen gar nicht mehr ankommt. Zudem ist die Vorsorge für die notwendigen hygienischen Voraussetzungen und im Bedarfsfall auch für die Beiziehung eines Narkosearztes zu einer Operation ebenso wie der mit einer solchen notwendigerweise verbundene 'Freizeitverzicht' fraglos den Leistungen zuzuzählen, die ein Arzt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Versorgung der von ihm zu betreuenden Patienten nach § 7 Abs. 1 ÄrzteG.

zu erbringen hat, und daher nach dem Obengesagten in den hier vorliegenden Fällen keine für einen Wertvergleich aktuelle Leistungskomponente; insoweit waren folglich nähere Konstatierungen entbehrlich. Gleiches gilt für die Frage, ob in den Schuldspruch-Fakten dann, wenn die Patienten in der dritten Klasse verblieben wären, für den Angeklagten eine Verpflichtung bestanden hätte, die Operationen persönlich durchzuführen: könnte doch selbst das Fehlen einer derartigen Verpflichtung aus den dargestellten Erwägungen nichts daran ändern, daß den von ihm tatsächlich vorgenommenen chirurgischen Eingriffen deshalb, weil sie den in Rede stehenden ärztlichen, zur ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten erforderlichen Leistungen zugehören und eine rechtsgültige Zustimmung zu einer Behandlung in der zweiten Klasse nicht erteilt wurde, kein einem Honorar äquivalenter Vermögenswert zukam. Im übrigen aber stellen die vorerwähnten Faktoren die (im gegebenen Fall für die Qualifikation nach § 147 Abs. 2 StGB. entscheidende) Annahme, daß von den bezahlten (oder doch vorgesehenen) Ärztehonoraren jedenfalls ein insgesamt mehr als 5.000 S betragender Teil auf die (hier für die Schadens- und Bereicherungsermittlung nicht zu berücksichtigenden) ärztlichen Mindestleistungen entfällt, nicht in Frage. Überhaupt keine ärztlichen Leistungen und damit auch nicht die in Rede stehenden Honorare schließlich betreffen jene Einwände des Angeklagten, mit denen er auf die den Sekunda-Patienten in Ansehung ihrer Unterbringung und Verpflegung sowie ihrer Behandlung durch das nichtärztliche Krankenhauspersonal zukommenden Vorteile Bezug nimmt.

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine verschiedene Beurteilung der ihm angelasteten Täuschung von Patienten und deren Angehörigen hinsichtlich der (jeweils damit angestrebten und in der Mehrzahl der Fälle auch tatsächlich erreichten Bezahlung der) Ärztehonorare einerseits sowie der Zuschläge zu den Pflegegebühren (und der sonstigen Sondergebühren) anderseits 'rechtlich nicht denkbar' sei und der vom Obersten Gerichtshof im ersten Verfahrensgang vertretenen Rechtsansicht zuwiderlaufe. Denn anders als die (in öffentlichen Krankenanstalten des Bundeslandes Niederösterreich) sogar ohne Honorar und in jedem Fall zu erbringenden ärztlichen Grundleistungen bedingen die an sich den Patienten der höheren Gebührenklasse vorbehaltenen, auf die zuletzt erwähnten Gebühren entfallenden (und ebenso die ärztlichen) Mehrleistungen nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftsverkehrs grundsätzlich ein Entgelt, sodaß ihnen - mag auch die Bezahlung dieses Mehraufwands nach der individuellen Interessenlage der Betroffenen allenfalls zu einem Schaden führen - in der Tat ein (nichtsdestoweniger bei der Prüfung der Bereicherungsfrage jedenfalls zu berücksichtigender) genereller Marktwert zukommt. Nur in bezug auf die in Rede stehenden Mehrleistungen kann folglich der Auffassung des Angeklagten beigepflichtet werden, daß dem Patienten, sobald er sie erhalte, selbst dann, wenn er sie nicht gewünscht habe, doch eine vermögenswerte Gegenleistung erbracht werde. Dieses Ergebnis - zu dem auch aus der Wortbedeutung des (nach Ansicht des Beschwerdeführers gleichermaßen auf ärztliche wie auf nichtärztliche Leistungen gemünzten) Begriffs 'Behandlung' nichts Gegenteiliges abzuleiten ist - steht mit der relevierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON. 125), in der in Ansehung der Möglichkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung zwischen einem Vermögenszuwachs einerseits beim Angeklagten durch zusätzliche Honorare, die er für Operationen in der dritten Klasse nicht erhalten hätte, sowie anderseits beim Spitalserhalter durch höhere Gebühren für Sonderleistungen anderer Art ausdrücklich unterschieden wird (S. 105, 106/V), durchaus im Einklang (§ 293 Abs. 2 StPO.). Nicht zielführend sind weiters die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, daß die Verpflichtung zur Bezahlung des Ärztehonorars als gesetzliche Folge aus der Unterbringung des betreffenden Patienten in der zweiten Gebührenklasse resultiere und daß bei der Abdeckung der Operationskosten in solchen Fällen durch eine Zusatzversicherung die Äquivalenz der bezüglichen ärztlichen Leistungen (gemeint: dem Grunde nach) nicht zu bezweifeln sei. Beides trifft nämlich nur dann zu, wenn eine rechtsgültige - und nicht, wie in den Schuldspruch-Fakten, bloß eine erschwindelte -

Zustimmung zu der in Rede stehenden Unterbringung vorliegt; gerade darin, daß der Angeklagte die von ihm relevierte Rechtsfolge durch Täuschung herbeiführte und dementsprechend (wie dargelegt) ein kompensabler Marktwert der von ihm erbrachten ärztlichen Grundleistungen gar nicht existent wurde, wurzelt ja der ihm zur Last liegende Vorwurf des Betruges.

Davon, daß die Betroffenen durch die Vorgabe des Beschwerdeführers, die urteilsgegenständlichen Operationen könnten nur in der zweiten Klasse durchgeführt werden (Schuldspruch-Fakten I.1., 2., 4., 5. und II.), bloß dann hätten irregeführt werden können, wenn alle damit in Zusammenhang gestandenen ärztlichen Maßnahmen in dieser und in der dritten Gebührenklasse vollkommen ident gewesen wären, kann keine Rede sein. Genug daran, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen jeweils das Vorliegen jener Umstände vortäuschte, die er zur Begründung für die behauptete Undurchführbarkeit der Eingriffe in der dritten Klasse ins Treffen führte und die für die Zustimmung zur Unterbringung der Patienten in der höheren Gebührenklasse maßgebend waren. Solcherart falsch waren auf jeden Fall seine Argumente, daß ein Narkosearzt für die Operationen nur in der zweiten Klasse zur Verfügung stehe und daß er selbst ausschließlich dort operiere: Konstatierungen darüber, ob er zur persönlichen Durchführung der Operationen in der dritten Klasse verpflichtet und ob hier die Zuziehung eines Narkosearztes in allen Fällen gewährleistet gewesen wäre, hätten an der (vorsätzlichen) Unrichtigkeit der vorerwähnten Behauptungen nichts zu ändern vermocht und waren daher (auch insoweit) überflüssig. Die zweite Prämisse aber, die der Beschwerdeführer, ihr Vorliegen offen lassend, (zutreffend) für eine rechtsrichtige Beurteilung seiner eingangs bezeichneten Vorgabe als Täuschung voraussetzt, daß nämlich tatsächlich die Krankenkasse die Operationen 'finanziert' hätte, ist unzweifelhaft gegeben, weil dann, wenn die Patienten in der allgemeinen Gebührenklasse verblieben wären, die von der Sozialversicherng gedeckten (einfachen) Pflegegebühren die gesamte ärztliche Behandlung einschließlich der Operation abgegolten hätten (§ 44 N§.KAG.).

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge mit dem Einwand, die Äußerung des Angeklagten, 'es wäre besser, auf zweiter Klasse zu liegen' (vgl. S. 237, 266/VI), stelle keine Täuschung der Adressaten dar, zumal daraus zu entnehmen gewesen sei, daß die betreffende Operation auch in der dritten Klasse hätte durchgeführt werden können. Denn in diesem Fall (Schuldspruch-Faktum I.3.) wird dem Beschwerdeführer, Spruch und Gründe des Urteils im Zusammenhang verstanden, nicht vorgeworfen, daß er die Verlegung der Patienten in die zweite Gebührenklasse als für den Eingriff unerläßlich erklärt hätte, sondern vielmehr (und zwar mit Recht) die für die Zustimmung der Betroffenen zu dieser Verlegung maßgebende falsche Behauptung, die Operation werde jedenfalls nur gegen Bezahlung eines (von der Krankenkasse nicht zu ersetzenden) Honorars durchgeführt. Gleiches gilt für die Rüge, daß die Erklärung des Angeklagten, die Patientin J komme im Fall einer Operation für einige Tage wegen der besseren Verpflegung und Ruhe in die zweite Klasse, nicht die Annahme eines Betruges rechtfertige: nicht diese Äußerung (in isolierter Betrachtung) wird dem Beschwerdeführer als Irreführung zur Last gelegt, sondern seine (abermals für die Zustimmung der Betroffenen zur Verlegung in die höhere Gebührenklasse ausschlaggebend gewesene) falsche Vorgabe, daß die Krankenkasse die Operation nicht bezahle (Schuldspruch-Faktum I.4.). Schließlich wurden dem Angeklagten auch Hinweise darauf, daß den Patienten in der dritten Klasse eine erhöhte Infektionsgefahr drohe, vom Erstgericht ohnedies gar nicht als Täuschung zugerechnet; soweit er die Annahme einer dadurch bewirkten Irreführung bekämpft und hiezu Feststellungsmängel geltend macht, geht folglich die Rechtsrüge gleichfalls ins Lere.

Eine vorsätzliche Täuschung der zuletzt bezeichneten Art bestreitend, beruft sich der Beschwerdeführer ferner auf die 'zumindest' irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB.), indem er mit Bezug auf seine Darstellung 'damals wie heute', nach der er von einer 'medizinischen Rechtfertigung' seiner 'Handlungsweise' ausgegangen sei, in Ansehung des vorerwähnten Entschuldigungsgrundes, in Wahrheit jedoch zur subjektiven Tatseite des § 146 StGB., neuerlich Konstatierungsmängel reklamiert. Damit greift der Angeklagte der Sache nach auf seine leugnende Verantwortung zurück, wonach er in den vom Schuldspruch erfaßten Fällen nicht durch die falsche Vorgabe, eine Operation könne nur in der zweiten Klasse oder doch jedenfalls nur gegen Bezahlung eines von der Krankenkasse nicht zu ersetzenden Honorars durchgeführt werden, die Zustimmung der Betroffenen zur Verlegung der Patienten in die höhere Gebührenklasse erschwindelt, sondern bloß aus medizinischen Gründen diese Maßnahme empfohlen habe, weil das Operationsrisiko in der dritten Klasse wegen der dortigen hygienischen Verhältnisse seiner Meinung nach zu groß gewesen sei. Solcherart bringt aber der Angeklagte die Rechtsrüge erneut nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Denn das Schöffengericht hielt seine vorerwähnte Verantwortung ausdrücklich für widerlegt (S. 250/VI) und nahm als erwiesen an, daß er die Betroffenen keineswegs aus medizinischen Erwägungen und durch bloße Empfehlungen - die es ihm, wie schon oben gesagt, gar nicht als Irreführung anlastete -, sondern durch die bereits mehrfach beschriebenen Täuschungshandlungen und gerade zu dem Zweck zu den in Rede stehenden schadenverursachenden Zustimmungserklärungen bewog, um sich und die an den Honoraren Partizipierenden daraus (in Kenntnis dessen, daß ihnen ohne die erschlichenen Erklärungen darauf kein Anspruch zustand, also unrechtmäßig) zu bereichern. Bei der Behauptung von Feststellungsmängeln darüber, ob ihm beim Anraten einer Verlegung der Patienten in die höhere Gebührenklasse immerhin (doch nur) eine Fehleinschätzung der hygienischen Situation im Krankenhaus unterlaufen sein und er die Zustimmung der Betroffenen derart jedenfalls ohne vorsätzliche Täuschung erwirkt haben könnte, übergeht der Beschwerdeführer diese auf seine Darstellung ohnedies - wenngleich mit einem von ihm unerwünschten Ergebnis - Bezug nehmenden Konstatierungen des Erstgerichts, von denen er bei einer gesetzmäßigen Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hätte ausgehen müssen.

Schließlich bedurfte es auch darüber keiner Feststellungen, ob zur Zeit des Gesprächs des Angeklagten mit Edmund M, bei dem er dessen Irreführung versuchte (Schuldspruch-Faktum II.), eine (jedenfalls kurze Zeit später tatsächlich durchgeführte) Operation der Paula M überhaupt (schon) möglich gewesen wäre. Könnte doch - von dem zudem unternommenen Täuschungsversuch gegenüber Mag.Ewald M ganz abgesehen - selbst durch die Annahme, daß die Genannte zu dieser Zeit noch nicht operabel war, weder die (nicht auf die zeitliche Distanz der Tathandlungen zum Schadenseintritt, sondern auf jene zum Täuschungserfolg zu beziehende) Ausführungsnähe des (mit der Abgabe der falschen Erklärungen bereits ins Ausführungsstadium getretenen) Betrugsversuches in Frage gestellt werden (§ 15 Abs. 2 StGB.), noch dessen Tauglichkeit. Wäre eine Operation unter keinen Umständen in Betracht gekommen und hätte der Angeklagte dennoch die Notwendigkeit einer Verlegung in die zweite Klasse zur Vornahme einer Operation vorgetäuscht, dann wäre der Betrug nur noch deutlicher in die Augen springend.

Mit Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a (Z. 9 lit. b oder Z. 10) StPO. ist das angefochtene Urteil demnach, den erörterten Beschwerdeargumenten zuwider, nicht behaftet. Ebenso versagt letztlich die Mängelrüge.

Jene Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er Begründungsmängel in Ansehung von Feststellungen behauptet, nach denen in den Schuldspruch-Fakten an die Patienten genau die gleichen ärztlichen Leistungen erbracht worden seien wie jene, die ihnen auch bei einer Behandlung in der dritten Klasse zugestanden wären, betreffen aus den in Erledigung der Rechtsrüge dargestellten Erwägungen keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.; näherer Erörterungen darüber bedarf es demzufolge nicht. Gleiches gilt für alle Argumente des Angeklagten gegen die Berücksichtigung von Unterlagen über allgemeine Beschwerden gegen ihn wegen eines seinem Vorgehen in den Schuldspruch-Fakten ähnlichen Verhaltens gegenüber anderen Patienten und über die deswegen gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen;

hat doch das Erstgericht auf diese Verfahrensergebnisse im Urteil ausdrücklich nur der Vollständigkeit halber hingewiesen und betont, daß es die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers schon auf Grund der ausführlich gewürdigten und als glaubhaft befundenen Zeugenaussagen der Betroffenen als erwiesen annahm (S. 282/VI).

Die in der Beschwerde insoweit behaupteten Begründungsmängel des Urteils liegen nicht vor.

Vereinzelte Widersprüche in den mehreren Aussagen der Zeugon D erörterte das Schöffengericht ohnedies soweit wie nötig (S. 255- 257/VI); die Feststellung der Irreführung in diesem Fall ist mit der Bekundung der genannten Zeugin und ihres Bruders, der Angeklagte habe zudem eine Unterbringung der Patientin in der zweiten Klasse bisweilen (bloß) als 'besser' bezeichnet, nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Tat (S. 259/VI) durchaus nicht unvereinbar (Schuldspruch-Faktum I.1.).

Für die Entscheidung wesentliche Verfahrensergebnisse wurden bei der Würdigung jener Angaben, die von der Zeugin G in den verschiedenen Verfahrensstadien gemacht wurden (S. 260, 261/VI), nicht übergangen; davon, daß die Erwägung des Erstgerichtes, ihre die Täuschung betreffende Darstellung werde durch die Beschwerden ihrer Kinder Rosa H und Friedrich N in der Krankenhausverwaltung gestützt (S. 261-264/VI), aktenwidrig oder denkunmöglich wäre, kann keine Rede sein (Schuldspruch-Faktum I.2.).

Selbst aktenwidrig ist die Beschwerde mit der Behauptung, daß dem Angeklagten im Urteil unterstellt werde, er habe sich im Verfahren nicht auf Erklärungen gegenüber den Brüdern I berufen, nach denen eine Unterbringung ihrer Mutter in der zweiten Klasse (bloß) 'besser' wäre: denn das Schöffengericht vertrat in den damit relevierten Entscheidungsgründen (S. 268/VI) nur die Auffassung, daß er das (aus faktischen und rechtlichen Gründen) nicht mit Aussicht auf Erfolg tun könne.

Im übrigen aber ist schon in Erledigung der Rechtsrüge darauf hingewiesen worden, daß ihm hier gar nicht die Vorgabe, eine Verlegung der Patientin in die zweite Gebührenklasse sei für eine Operation unerläßlich, als Irreführung zur Last gelegt wird, sondern (S. 238, 265, 267/ VI) eine andere Täuschung (Schuldspruch-Faktum I.3.). Die Beschwerdeeinwände gegen die Annahme, die Zeugin J habe sich bei ihrer letzten Vernehmung nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befunden (S. 269, 270/VI), und gegen die Nichtberücksichtigung ihrer dabei abgelegten Aussage gehen schon daran vorbei, daß sich die betreffenden Angaben gar nicht auf die dem Angeklagten in diesem Fall vorgeworfene Irreführung ihrer Nichte Anna K und damit (wie auch sonst) nicht auf entscheidungswesentliche Umstände beziehen. Aus der Aussage der Zeugin K aber konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze ableiten (S. 238, 239, 270-272/VI), daß ihr der Angeklagte die Notwendigkeit einer Selbstzahlung der Operationskosten als Folge der auf jeden Fall (und nicht bloß bei einer Verlegung der Patientin in die zweite Klasse) zu erwartenden Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse hinstellte; ebenso denkfolgerichtig konnte es ihrer Darstellung entnehmen (S. 239, 270, 272/VI), daß sie der Unterbringung ihrer Tante in der höheren Gebührenklasse nur infolge der vorerwähnten Täuschung zustimmte und daß sich ihre täuschungsunabhängige Bereitschaft, um gewisser Vorteile willen die Gebühren für die zweite Klasse zu bezahlen, nicht auf die Operationskosten erstreckte (Schuldspruch-Faktum I.4.). Volle Deckung findet die Erwägung des Schöffengerichtes, die Zeugin L habe bei ihrer letzten Vernehmung offenbar infolge ihres Alters bereits jede Erinnerung verloren gehabt (S. 274/VI), unmittelbar in ihrer eigenen Aussage, in der die genannte, damals siebzigjährige Zeugin insbesondere ausdrücklich darauf hinwies, daß sie vor einiger Zeit einen Schlaganfall erlitten und dabei ihr Erinnerungsvermögen verloren habe (Schuldspruch-Faktum I.5.).

Davon, daß die Aussagen der Zeugen Valerie M, Edmund M und Mag. Ewald M in einem 'harmonischen Zusammehang' stünden, ist im Urteil gar nicht die Rede; das Erstgericht erörterte vielmehr Divergenzen und Ungereimtheiten in diesen Angaben ohnedies eingehend, ohne dabei irgendwelche bedeutsamen Umstände zu übergehen (S.276- 281/VI); eine Zeugenaussage zum Teil für glaubwürdig und zum Teil für unglaubwürdig zu halten, widerspricht nicht dem Wesen der freien Beweiswürdigung (Schuldspruch-Faktum II.).

Der Sache nach als bloße Bekämpfung eben dieser im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbaren (§ 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. i. V.m. § 258 Abs. 2 StPO.) schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erweisen sich alle übrigen, noch unerwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Mängelrüge, mit denen er, teils weitwendig argumentierend, nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die Unstichhältigkeit der Urteilsfeststellungen über die ihm im Schuldspruch angelastete Täuschung von Patienten sowie von deren Angehörigen darzutun sucht und auf die deshalb ebenso wie auf unsubstanzierte Einwände allgemeiner Art nicht näher einzugehen ist. Dazu genügt es vielmehr, ihn darauf hinzuweisen, daß die Entscheidungsgründe eines Urteils in gedrängter Darstellung abzufassen und dementsprechend nur die wesentlichen Verfahrensergebnisse zu erörtern sind (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.), wogegen das Erstgericht durch das gerügte Übergehen bezüglicher (teils rechtlich unerheblicher) Einzelheiten nicht verstieß, daß denkfolgerichtige und mit allgemeiner Lebenserfahrung im Einklang stehende Schlußfolgerungen nicht schon deshalb einer zureichenden Begründung entbehren, weil aus ihren Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Feststellungen abgeleitet werden könnten, und daß allein durch das Aufzeigen der Möglichkeit, einzelne für die Beweisführung maßgebende Umstände anders zu deuten, zumal dann, wenn letztere dabei aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, wie dies in der Beschwerde mehrfach geschieht, gleichfalls noch kein eine Urteilsnichtigkeit bewirkender Begründungsmangel releviert wird.

Die der Annahme eines Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten zugrunde liegende Konstatierung schließlich, daß er in den Schuldspruch-Fakten die erforderlichen Zustimmungserklärungen zur Unterbringung der Patienten in der höheren Gebührenklasse nicht aus medizinischen Gründen erwirkte, konnte das Schöffengericht unabhängig davon, ob in concreto allenfalls sogar eine Gratisverlegung in die zweite Klasse möglich gewesen wäre, mit lebensnaher und auch sonst mängelfreier Begründung schon daraus folgern, daß er diesfalls zur Motivierung der Betroffenen gewiß nicht deren mehrfacher grober Täuschung bedurft hätte. Da demnach auch die behaupteten Mängel der Urteilsbegründung im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht vorliegen, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 2 StGB. unter Anwendung des § 37 StGB. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 600 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; die Geldstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Erstgericht wertete als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die Schadensgutmachung, den Umstand, daß seit den Tathandlungen lange Zeit verstrich und sich der Angeklagte seither wohl verhielt, und den Umstand, daß es in fast allen Krankenhäusern üblich sei, Patienten auch unter Ausübung sanften Druckes zu veranlassen, ihrer Verlegung in die zweite Gebührenklasse zuzustimmen und der Angeklagte hiebei die Grenzen des Erlaubten überschritt. Sowohl für die Anwendung des § 37 StGB. als auch für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht erachtete das Erstgericht als maßgeblich, daß allein schon die Folgen der gerichtlichen Verurteilung für den Angeklagten bedeutend sind und generalpräventive Gründe angesichts der seit den Tathandlungen verstrichenen Zeit nicht mehr ins Gewicht fallen.

Der Angeklagte meldete gegen das erstgerichtliche Urteil (auch) Berufung an, bezeichnete jedoch weder in der Rechtsmittelanmeldung noch in einer Ausführung deutlich und bestimmt, wodurch er sich im Strafausspruch beschwert erachte. Seine Berufung war daher zurückzuweisen.

Die gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des Tagessatzes sowie die Ausschaltung des Ausspruches der bedingten Strafnachsicht an.

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Da das Erstgericht ohnedies die Wiederholung der strafbaren Handlungen als erschwerend wertete, wäre es bei den sechs der Verurteilung zugrunde liegenden Fakten verfehlt, auch noch eine Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum als erschwerend zu werten, wie dies von der Berufung begehrt wird. Zu Unrecht wurde allerdings eine angeblich 'in fast allen Krankenhäusern' bestehende Praxis eines sanften Druckes auf Patienten zur Zustimmung zur Verlegung in eine höhere Gebührenklasse als mildernd in Betracht gezogen. Gerade die im vorliegenden Verfahren hervorgekommenen Vergleichszahlen aus dem Krankenhaus Baden benachbarten Krankenhäusern (Band III S. 57 d. A.) spricht gegen das Bestehen einer derartigen Praxis. Das Erstgericht unterließ aber anderseits, dem Angeklagten den im Gesetz namentlich bestimmten Milderungsgrund zuzurechnen, daß es in einem Fall beim Versuch blieb (§ 34 Z. 13 StGB.). Gewiß erhöht der Umstand, daß der Angeklagte die Tathandlungen unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung als Arzt an unwissenden älteren, zudem überwiegend in dürftigen Vermögensverhältnissen lebenden Personen beging, den Unwert der Tat, doch findet der Oberste Gerichtshof auch unter Einbeziehung dieses Blickpunktes die vom Erstgericht gewählte Anzahl der Tagessätze im Ergebnis zutreffend.

Dem erstgerichtlichen Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, von welcher Bemessungsgrundlage es bei der Ausmessung der Höhe des Tagessatzes ausging. Es scheint, daß hiebei die im Beschuldigtenprotokoll (Band II S. 181 d. A.) aufscheinenden handschriftlichen Vermerke die Grundlage bildeten, die offenbar anläßlich der Abhörung der Generalien in einer der Hauptverhandlungen zustande kamen.

Die Anklagebehörde nimmt in ihrer Berufung auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren bezug (Band II S. 183 d.A.), wonach er im Jahre 1970 ein Einkommen von etwa 1 Million Schilling erzielte und folgert daraus, daß er - zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz - nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten weitaus mehr als 30.000 S monatlich verdienen könnte. Mit dieser Argumentation geht sie allerdings an den Besonderheiten des vorliegenden Falles vorbei. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß der Angeklagte wegen der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ereignisse - möglicherweise auch wegen weiterer strafrechtlich nicht erfaßbarer Unzukömmlichkeiten - seine Position wechseln mußte. Eine auch vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eingetretene Beeinträchtigung seines Rufes muß in Rechnung gestellt werden, die sich gerade bei dem erfahrungsgemäß gegebenen Konkurrenzdruck bei der Bewerbung um Facharztpositionen und leitenden ärztlichen Positionen im Spitalsdienst (anders als bei praktischen Ärzten auf dem flachen Land) auszuwirken pflegt. Es kann daher unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Angeklagten möglich wäre, ein erheblich höheres Einkommen zu erzielen als er nach seinen (nach der Aktenlage) unwiderlegt gebliebenen Angaben zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz tatsächlich erzielte. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung dreier Sorgepflichten bewirkt ein Tagessatz in der vom Erstgericht gewählten Höhe durchaus den vom Gesetz anstrebten Zweck der Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum nahe kommenden Betrag. Auch die gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht vorgebrachten Argumente versagen im vorliegenden besonderen Fall. Gewiß ist bei Gewährung bedingter Strafnachsicht für Geldstrafen ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Freiheitsstrafen (vgl. 9 0s 143/76 u.a.), um die kriminalpolitisch gewünschte Effektivität auch der Geldstrafe zu gewährleisten. Vorliegend wurde jedoch vom Angeklagten eine umfassende Schadensgutmachung geleistet, die auch jene Beträge umfaßt, die (als Folge seiner Tathandlungen) nicht ihm, sondern anderen Personen zugute kamen. Dazu kommt die außergewöhnlich lange Dauer des vorliegenden Verfahrens, die einen ungewöhnlich langen (in diesem Ausmaß nicht auf ein Verhalten des Angeklagten zurückzuführenden) Schwebezustand bedingte, der als solcher sicher auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten maßgebliche Auswirkungen hatte.

Unter gebotener Beachtung dieser besonderen, sich einer generalisierenden Betrachtungsweise entziehenden Umstände des vorliegenden Falles erscheint auch dem Obersten Gerichtshof die bedingte Strafnachsicht der verhängten Geldstrafe (gerade noch) vertretbar und angemessen.

Es war aus diesen Erwägungen der Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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