OGH 9Os4/86

OGH9Os4/8622.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes T*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 8 a Vr 10311/85-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johannes T*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er Mitte Dezember 1983 in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Branislav I*** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung von Darlehen in der Höhe von insgesamt 40.000 S, somit zu Handlungen verleitet hat, die diesen am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 5.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4), den er wegen der Unterlassung der Ausforschung des Zeugen I*** in Jugoslawien releviert, ist der Beschwerdeführer mangels Stellung eines darauf abzielenden Beweisantrages nicht legitimiert.

Mit der Behauptung, es fehle hinsichtlich einer Täuschung des I*** "an klaren Feststellungen" und es sei die dafür gegebene Begründung "in sich widerspruchsvoll", weil die Annahme, I*** habe den Angeklagten für einen wohlsituierten Mann in guten Verhältnissen gehalten, mit dessen offenkundigen Spielverlusten unvereinbar wäre, wird weder eine Undeutlichkeit noch ein Widerspruch des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Z 5) geltend gemacht; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer damit nach Art einer Schuldberufung nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das durchaus denkrichtig und lebensnah gefolgert hat, I*** sei im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte trotz (früherer) Spielverluste immer wieder an Spielen beteiligte, der Meinung gewesen, dieser lebe in finanziell gesicherten Verhältnissen und befinde sich nur momentan in einer vorübergehenden Geldknappheit (US 7).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder, mit der Feststellungsmängel in Ansehung einer tatbestandsmäßigen Täuschung des I*** über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, geht nicht von den bezüglichen Urteilskonstatierungen aus, wonach der Angeklagte durch Verschweigung seiner desolaten Einkommensverhältnisse dem I*** vorgetäuscht hat, die Darlehenssummen, wenn schon nicht sogleich aus Spielgewinnen, so jedenfalls kurzfristig (aus seinem sonstigen Vermögen) zurückerstatten zu können (US 4 unten und 5 sowie 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Zugleich (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 10 a zu § 296; vgl. auch 9 Os 16/85) war auch mit Zurückweisung der nicht angemeldeten (S 139) Berufung vorzugehen (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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