OGH 9Os4/74 (RS0086459)

OGH9Os4/746.6.1974

Rechtssatz

Die Anordnung des § 19 Abs 3 FinStrG über die Aufteilung des Wertersatzes auf sämtliche am Finanzvergehen beteiligte Personen stellt ihrer Natur nach auf den Fall ab, daß alle diese Beteiligten zugleich abgeurteilt werden. Trifft dies nicht zu, vermag die Aufteilung ausnahmsweise noch dort Platz zu greifen, wo eine Aburteilung gesondert verfolgter Beteiligter am Finanzvergehen in absehbarer Zeit erwartet werden kann.

Normen

FinStrG §19 Abs4

9 Os 4/74OGH06.06.1974
12 Os 154/79OGH14.02.1980

Gegenteilig; Beisatz: Seit der FinStrGNov 1975 hat der Wertersatz eindeutigen Strafcharakter; bei dessen Verhängung ist von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen. Daher ist gemäß § 23 Abs 1 FinStrG Strafbemessungsgrundlage die Schuld des Täters, welche nicht etwa durch den Zufall beeinflußt werden kann, ob andere Täter, Beteiligte oder Hehler vor Gericht gestellt werden können oder nicht. (T1) Veröff: EvBl 1980/184 S 252 = SSt 51/7

9 Os 25/84OGH06.11.1984

Gegenteilig; Beis wie T1

11 Os 2/85OGH10.09.1985

Vgl auch; Beisatz: Zum Tod eines Tatbeteiligten. (T2) Veröff: SSt 56/66

15 Os 98/88OGH18.10.1988

Vgl; Beisatz: Eine "Reservierung" von Anteilen für nicht gleichzeitig abgeurteilte Beteiligte ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. (T3)

11 Os 54/89OGH28.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben. (T4)

13 Os 26/11iOGH25.08.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0090OS00004_7400000_002

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