Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der 19-jährige Gerhard A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.September 1984 in Kaibing dadurch, daß er Maria B an der Hand festhielt, ihr den Mund zuhielt und sie aufforderte, ihr Geld herzugeben, Maria B mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von ca. 900 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die von Gerhard A dagegen aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Qualifikation seines Verhaltens als minder schwerer Raub (§ 142 Abs. 2 StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird sowie wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub handelt. Hiebei müssen sämtliche Voraussetzungen kumulativ gegeben sein.
Da nun nach ständiger Judikatur ein Betrag von ca. 900 S - auch wenn man die Geldentwertung mit in Rechnung stellt - keineswegs als eine Sache geringen Wertes angesehen werden kann (vgl Mayerhofer-Rieder StGB 2 Nr 49 ff zu § 142), mußte schon aus diesem Grunde der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, die Frage einer Erörterung zu unterziehen, ob das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Raubopfer gesetzte Verhalten unter den Begriff der 'erheblichen Gewalt' zu subsumieren ist. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, den raschen Rückfall und den Umstand, daß er Urheber bzw. Anstifter der Tat war, zog als mildernd Schadensgutmachung, das Alter unter 21 Jahren und den Umstand in Betracht, daß er durch seine Aussage wesentlicher zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und verhängte über ihn gemäß § 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Wenn es auch zutrifft, daß seine Verantwortung einem Geständnis nahezu gleichkommt, erscheint angesichts der konstatierten Erschwerungsgründe - namentlich des überaus raschen Rückfalles - sowie der im gegenständlichen Fall zutagegetretenen kriminellen Energie eine Strafermäßigung nicht vertretbar. Die gleichen Gründe stehen aber aus spezialpräventiven Erwägungen auch einer bedingten Strafnachsicht zwingend entgegen.
Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
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