Spruch:
Die (als 'Rekurs' bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien dem von Dr.Wolfgang C als Subsidiarankläger hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einschließlich des Präsidenten des genannten Gerichtes gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Seine dagegen erhobene, als 'Rekurs' bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse gemäß § 74 StPO - wie bereits vom Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht wurde - nach Abs. 3 dieser Verfahrensbestimmung kein Rechtsmittel zulässig ist. Soweit die Beschwerde in dem in § 74 Abs. 3 StPO normierten Ausschluß eines Rechtsmittels eine Verfassungswidrigkeit der Strafprozeßordnung erblickt, besteht keine Veranlassung zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art 89 Abs. 2 i.V.m. Art 140 B-VG (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts 4 216;
vgl EvBl 1970/211).
über die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien wird abgesondert entschieden werden.
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