Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm B wird verworfen.
Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen - der nunmehr 25-jährige ÖBB-Bedienstete Wilhelm B des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm als Bediensteten der ÖBB aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, (jeweils anläßlich der Durchführung von Verzollungen auf dem Nordwestbahnhof) in Gesellschaft des Mitangeklagten Karl A Anfang 1980 drei Garnituren Bettwäsche in nicht mehr feststellbarem Wert zum Nachteil der Firma W*** & Sohn (Punkt A/I/2/a) und im Sommer 1980 drei Plastikbälle, mehrere Plastikschlümpfe, mehrere Kugelschreiber, einen Kosmetikspiegel, einen Fleischklopfer aus Holz und einen Handbesen im Wert von ca 200 S zum Nachteil nicht ausgeforschter Geschädigter (Punkt A/I/2/b), sowie in Gesellschaft des Mitangeklagten Heinrich C Anfang 1979 Fotoalben im Wert von ca 100 S zum Nachteil nicht ausgeforschter Geschädigter (Punkt A/I/3) mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B mit einer auf die Gründe der Z 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, die (in den Fakten A/I/2/b und A/I/3) angeblich geschädigten Firmen auszuforschen, deren informierte Vertreter zum Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptung, daß diese Firmen mit der Ausfolgung der Gegenstände an ihn bzw. an die beteiligten Zollbeamten einverstanden gewesen wären, als Zeugen zu vernehmen und den Akt zu diesem Zweck an den Untersuchungsrichter rückzuleiten (vgl. Band II/S 27 d.A).
Die Verfahrensrüge versagt jedoch.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verweist das Erstgericht in der im Urteil nachgetragenen Begründung des abzuweisenden Zwischenerkenntnisses (vgl. Band II/S 46 d.A) auf den Bericht des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien, wonach beim zentralen Reklamations- und Ausforschungsdienst der ÖBB zwar laufend Abgänge gemeldet worden und teilweise auch Reklamationen erfolgt, doch in den meisten Fällen wegen des im Vergleich zur Lieferung relativ geringfügigen Schadens keine polizeilichen Anzeigen erstattet worden sind. Aus diesem Grunde konnten auch - mit Ausnahme der Firma D & Sohn (Faktum A/I/2/a) - Geschädigte nicht ausgeforscht werden (vgl. Band I/S 185 f. d.A). Weitere Erhebungen zur Ermittlung der (früheren) Eigentümer der in den Punkten A/I/2/b und A/I/3/
genannten Gegenstände, deren Ausforschung bereits im Vorverfahren vom Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien erfolglos versucht worden war, wären daher offensichtlich aussichtslos gewesen. Da mithin ein verwertbares Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme von vornherein nicht zu erwarten war, sind durch die Abweisung des erwähnten Antrags Verteidigungsrechte des Angeklagten B nicht verletzt worden (vgl. ÖJZ-LSK 1981/97 ua).
Soweit der Beschwerdeführer jedoch meint, daß sich im Falle der Beweisaufnahme darüber hinaus ein derart geringer Wert der Diebsbeute herausgestellt haben würde, daß eine Anwendung des § 42 StGB indiziert gewesen wäre, ist im Antrag ein solches Beweisthema gar nicht angegeben worden, weshalb es in diesem Umfang für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO schon an den formellen Voraussetzungen mangelt. Verfehlt ist aber auch der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, ihm komme mangelnde Strafwürdigkeit der Tat zustatten: § 42 Abs 1 StGB setzt u.a. voraus, daß die Schuld des Täters gering ist (Z 1), d.h. das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn ein Bediensteter der ÖBB sich wiederholt zu eigenem Vorteil an Diebstählen bei der Durchführung der Verzollung von Frachtgut beteiligt. Denn die Sozialschädlichkeit und der Störwert eines solchen Verhaltens für die Umwelt sind keineswegs mehr so gering zu veranschlagen, daß die Schuld des Täters noch als gering angesehen werden könnte. Selbst wenn man angesichts des möglicherweise insgesamt die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Wertes des Diebsgutes von unbedeutenden Tatfolgen ausgehen wollte, treffen jedenfalls die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 StGB auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Wilhelm B nach § 127 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten, wobei es diese Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es bei diesem Angeklagten als erschwerend die Tatwiederholung, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die untergeordnete Rolle bei Begehung der Straftaten.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte B die Herabsetzung der Strafe bzw. die Verhängung einer Geldstrafe (anstelle der Freiheitsstrafe) an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Als erschwerend kommt in Ansehung des Berufungswerbers die zweifache Qualifikation des Diebstahls (sowohl als Gesellschafts- als auch als Dienstdiebstahl) hinzu; im übrigen hat das Erstgericht aber die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt und - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - auch zutreffend gewürdigt, indem es ein Strafmaß gefunden hat, das der Schuld des Angeklagten B durchaus entspricht, sodaß eine Reduktion der Strafe nicht in Betracht kam. Gerade bei Straftaten wie den vorliegend abgeurteilten bedarf es vor allem aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer - wenn auch bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe, um der Begehung solcher Taten durch potentielle andere Täter entsprechend entgegenzuwirken. Daher wurde beim Angeklagten B zu Recht von der Bestimmung des § 37 Abs 1 StGB nicht Gebrauch gemacht, weshalb auch diesbezüglich der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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