OGH 9Os33/83

OGH9Os33/8326.4.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1983 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Albert A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1

StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12.November 1982, GZ. 12 Vr 1127/82-39, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kloss und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 36-jährige, zuletzt beschäftigungslose Albert A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Vorstrafen des Angeklagten, den Umstand, daß die Verletzung zweifach als lebensgefährlich zu bezeichnen war sowie die besondere Intensität (dreimaliges Zustechen) und Brutalität des Vorgehens, als mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, das jedoch durch die mangelnde Schuldeinsicht hinsichtlich der absichtlichen schweren Verletzung in der Wertigkeit etwas gemindert ist, sowie eine in der Person des Angeklagten begründete verminderte Zurechnungsfähigkeit, wobei auch dieser Milderungsgrund nicht allzu gewichtig ist. Der Angeklagte hat gegen das Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 22.März 1983, GZ. 9 Os 33/83-6, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die Reduzierung der Strafe begehrt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt. Ein bloßes Tatsachengeständnis ist zwar kein Milderungsgrund; dem Berufungswerber kann aber nach der Aktenlage immerhin ein Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Z. 17

StGB. zugutegehalten werden. Die dem Berufungswerber vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte psychische Abnormität und die darauf beruhende verminderte Zurechnungsfähigkeit hat das Schöffengericht ohnedies als mildernd gewertet, wobei allerdings diesem Milderungsgrund, wie das Erstgericht richtig erkannte, vorliegend keine besondere Bedeutung zukommt, weil eine derartige Abnormität mit der Neigung zu aggressiven 'Angstreaktionen' zugleich die erhöhte Gefährlichkeit des Rechtsbrechers dokumentiert, der durch eine entsprechend lange Freiheitsstrafe entgegengewirkt werden muß.

Der Berufungswerber vermag somit keine Umstände aufzuzeigen, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten. Auch wenn zusätzlich (zu seinem Gunsten) berücksichtigt wird, daß er sich letztlich um Hilfe für sein (lebensgefährlich verletztes) Opfer bemüht hat, so kommt eine Strafreduzierung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte bereits mehrmals wegen Aggressionsdelikten abgestraft wurde und die über ihn verhängten, zum Teil empfindlichen Strafen ersichtlich wirkungslos geblieben sind. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß entspricht somit durchaus der Schwere der personalen Täterschuld, aber auch dem Gewicht der verschuldeten Rechtsgutsverletzung, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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