Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. August 1954 geborene, zuletzt beschäftigungslose Bauspengler Gerhard A des in der Zeit zwischen Herbst 1979
und Anfang März 1980 in Wien und Perchtoldsdorf in zahlreichen Fällen mit einem Gesamtwert der Diebsbeute von ca 95.000 S - vorwiegend nach gewaltsamer Öffnung von Personenkraftwagen - verübten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 StGB schuldig erkannt. Er bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich in der Annahme der Qualifikation (auch) nach § 129 Z 2 StGB sowie in der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des § 130 StGB.
In ersterer Beziehung wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht zunächst vor, das Urteil lasse nicht erkennen, wodurch die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB gegeben sein solle. Damit macht er jedoch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend, sondern behauptet er der Sache nach lediglich den Mangel der Erörterung einer Rechtsfrage, der jedoch an sich keine Nichtigkeit bewirkt (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2, Nr 120, 139 zu § 281 Z 5).
Rechtliche Beurteilung
Soweit aber der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vermeint, die Voraussetzungen des § 129 Z 2 StGB seien deshalb nicht gegeben, weil er die Einwurfkasse eines Kronenzeitung-Selbstbedienungsstandes (Punkt II./2./d/ des Urteilssatzes) den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge (vgl S 505) erst fern vom Tatort (in seiner Unterkunft) aufgebrochen habe, übersieht er, daß ihm diese Qualifikation gar nicht im Zusammenhang mit diesem Faktum, sondern (rechtsrichtig) wegen des Aufbrechens eines Kastens zum Zwecke des Diebstahls eines Taschenrechners (Punkt B./2./ des Urteilssatzes) angelastet wurde (vgl S 137, 175, 277, 369, 455, 473).
Es sind aber auch die im Zusammenhang mit der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erhobenen Beschwerdeeinwände unbegründet. Daraus, daß der Angeklagte keiner Beschäftigung nachging, sich daher in schlechten finanziellen Verhältnissen befand, längere Zeit hindurch (in kurzen Abständen) nach Art eines Berufsverbrechers eine Vielzahl von (vorwiegend PKW-)Einbrüchen mit großer Schadenshöhe verübte und die Diebsbeute (wenngleich zum Teil erfolglos) zu verwerten suchte (vgl S 506, 507), konnte das Erstgericht durchaus schlüssig, lebensnah und in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen die Absicht des - im übrigen auch hiezu voll geständigen (vgl S 473, 474) - Angeklagten ableiten, durch Wiederholung dieser (schweren) Diebstahlstaten eine fortlaufende Einnahmsquelle erschließen zu wollen.
Da eine solche Absicht auch dann die Annahme gewerbsmäßigen Handelns rechtfertigt, wenn sich ein Täter - der auf eine solche Einnahmsquelle nicht angewiesen ist, um seinen Unterhalt zu decken - auf diese Weise nur zusätzliche Einkünfte verschaffen will (vgl ÖJZ-LSK 1976/191 ua), ist es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schließlich auch bedeutungslos, ob der Angeklagte während des Tatzeitraumes bei den (seinen Unterhalt bestreitenden) Eltern gewohnt hat, welchen Umstand das Erstgericht aber ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat (vgl S 492). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten ersichtlich nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB - die entsprechende Gesetzesstelle wird allerdings weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen benannt - gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1980, GZ 6 a E Vr 1825/80-14, womit er wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden ist, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, die mehrfache Qualifikation, die Wiederholung und den hohen Schaden als erschwerend an; als mildernd wurden hingegen das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und die teilweise Zustandebringung der Beute angenommen.
In seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über
ihn verhängten Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Von einer nach Ansicht des Angeklagten bestehenden Ausgewogenheit der Milderungs- und Erschwerungsumstände kann keine Rede sein. Es geht zwar der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund der 'Faktenvielzahl' in der vom Schöffengericht angenommenen Gewerbsmäßigkeit unter, doch wiegen auch die dem Angeklagten zugebilligten Milderungsgründe der Schadensgutmachung und des Geständnisses im Hinblick auf die zum Teil eindeutige Beweislage (Betretung auf frischer Tat) und die ohne Zutun des Angeklagten erfolgte Beschlagnahme des Diebsgutes nicht sonderlich schwer. Jedenfalls entspricht die vom Erstgericht ausgesprochene Zusatzstrafe auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Straftaten. Eine Herabsetzung derselben kam daher nicht in Betracht. Der Berufung des Angeklagten war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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