Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 17. April 1956 geborene Boris B und der am 21. Mai 1953 geborene Dragoslav C - zwei beschäftigungslose jugoslawische Staatsbürger - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB (Punkt A/1/ des Schuldspruchs), Boris B außerdem des Vergehens der Körperverletzung als Beteiligter nach §§ 12, 83 Abs. 1 StGB (Punkt A/3/ des Schuldspruchs) und Dragoslav C eben dieses Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt A/2/ des Schuldspruchs) schuldig erkannt, hingegen ua Dragan A von der (auch) wider ihn wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB erhobenen Anklage gemäß § 336 StPO freigesprochen (Punkt B/1/ des Urteilsspruchs).
Zu Punkt A/1/ des Schuldspruchs wird den Angeklagten Boris B und Dragoslav C angelastet, daß sie am 11. Juli 1979 in Wien im einvernehmlichen Zusammenwirken (gemeint: in Gesellschaft) als Beteiligte (§ 12 StGB) dem Safet D dadurch, daß ihm Boris B eine Pistole und Dragoslav C ein geöffnetes Springmesser bzw Fixiermesser anhielt, mit Gewalt bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben S 12.700,-- Bargeld mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
In Ansehung dieses Faktums war für jeden der drei genannten Angeklagten eine besondere Hauptfrage an die Geschwornen gerichtet worden, ob er schuldig sei, die (im übrigen nach ihren besonderen Umständen beschriebene) Tat im einverständlichen Zusammenwirken mit den beiden anderen dadurch begangen zu haben, daß 'Boris B eine Pistole, Dragoslav C ein geöffnetes Springmesser bzw Fixiermesser und Dragan A ein ungeöffnetes Messer (dem Beraubten) anhielt'. Die Geschwornen verneinten die I. Hauptfrage (betreffend Dragan A) mit 5 gegen 3 Stimmen;
mit dem gleichen Stimmenverhältnis bejahten sie hingegen die II. Hauptfrage (betreffend Boris B) und die III.
Hauptfrage (betreffend Dragoslav C) jeweils mit der beigefügten Beschränkung: '... (ohne Dragan A)'.
Lediglich gegen den darauf beruhenden Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes (Punkt A/1/) richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Boris B und Dragoslav C. Der Angeklagte B macht die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 5, 6 und 8 StPO, der Angeklagte C (ziffernmäßig) die der Z 4, 8, 9, 11 lit. a, 11 lit. b und 12 der genannten Gesetzesstelle geltend. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO rügt der Beschwerdeführer Boris B, daß der Zeuge Dragan E nicht vernommen wurde, zu dessen Ausforschung (unter anderem) die (erste) Hauptverhandlung am 24. Juni 1980 vertagt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge ist zunächst zu entgegnen, daß das Gericht die Ausforschung des Dragan (auch Dragi) E ohnehin versucht hat, doch stellte sich heraus, daß der Gesuchte, gegen den ein fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverbot besteht, von seinem letzten Wohnort in Wien schon am 26. März 1980 nach Jugoslawien abgemeldet worden war (S 255/IV). Mangels näherer Hinweise auf den (unbekannten) Aufenthalt des Genannten erwies sich der betreffende Zeugenbeweis mithin als (faktisch) undurchführbar. Hinzu kommt aber noch, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich in der am 11. November 1980 ua wegen des Ablaufes der einmonatigen Frist des § 276 a StPO neu durchgeführten und mit der Urteilsfällung abgeschlossenen Hauptverhandlung keinen (weiteren) Antrag gestellt hat (vgl S 276/V). Für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z 5
StPO fehlt es somit schon an der formellen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung durch den Beschwerdeführer oder seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung.
Den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erblickt der Angeklagte Boris B darin, daß zu den die beiden Beschwerdeführer betreffenden Hauptfragen II und III keine Eventualfragen in der Richtung eines 'einfachen Raubes' gemäß § 142 (Abs. 1) StGB, begangen durch einen von ihnen allein und ohne Verwendung einer Waffe, gestellt wurden. Aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 8
StPO bringt er vor, die Geschwornen seien insofern unrichtig belehrt worden, als sie nicht auf die Möglichkeit der Vornahme von 'Streichungen' aus den Fragen aufmerksam gemacht wurden; insbesondere seien die Geschwornen nicht darauf hingewiesen worden, daß es ihnen freistehe, bei Bejahung der den Beschwerdeführer B betreffenden II. Hauptfrage die Verwendung einer Pistole durch ihn und/oder die Beteiligung des Mitangeklagten C als Raubgenossen zu 'streichen'. Sinngemäß die gleichen Einwände gegen Fragestellung und Rechtsbelehrung erhebt auch der Angeklagte Dragoslav C mit Beziehung auf § 345 Abs. 1
'Zif 4 und 8' StPO, wobei er jedoch in Ansehung der Fragestellung der Sache nach gleichfalls den Nichtigkeitsgrund der Z 6 dieser Gesetzesstelle geltend macht, da eine Verletzung der hierüber in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften - die im § 345 Abs. 1 Z 4 StPO nicht angeführt sind - nur aus dem hiefür bestimmten besonderen Nichtigkeitsgrund nach Z 6 dieser Gesetzesstelle releviert werden kann.
Die von beiden Beschwerdeführern sohin übereinstimmend vertretene Auffassung, der Schwurgerichtshof hätte den Geschwornen zu den Hauptfragen, in die er nach seinem Ermessen die in Rede stehenden strafsatzerhöhenden Deliktsqualifikationen des § 143 StGB anklagekonform (siehe ON 86 d. A) aufzunehmen befand (siehe dazu § 312 Abs. 1 und § 317 Abs. 2 StPO), Eventualfragen nach 'einfachem' Raub im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB, begangen durch einen von ihnen ohne Verwendung einer Waffe, vorlegen müssen, ist jedoch verfehlt. Der Annahme eines durch einen Angeklagten nicht in Gesellschaft eines anderen begangenen Raubes konnte nämlich von den Geschwornen schon durch Beifügung eines entsprechenden Zusatzes im Sinne des § 330 Abs. 2
StPO zu der betreffenden Hauptfrage Rechnung getragen werden. Ebenso hatten die Geschwornen die Möglichkeit, die betreffende(n) Hauptfrage(n) auch nur mit der Einschränkung zu bejahen, daß die Tat nicht unter Verwendung der in der Frage genannten Gegenstände (als Waffen) begangen worden sei. In diesem Sinne waren aber die von den Beschwerdeführern vermißten Eventualfragen durchaus entbehrlich (11 Os 27/76 ua).
Auf die Berechtigung, Fragen unter Beifügung der Beschränkung nur teilweise zu bejahen (§ 330 Abs. 2 StPO), wurden die Geschwornen schon durch den bezüglichen Hinweis in dem ihnen vorgelegten (gedruckten) Fragenschema-Bogen StPOForm. Prot 15 (Blg /D zu ON 232; vgl die Überschrift der Antwortspalte) und durch den der schriftlichen Rechtsbelehrung beigeschlossenen Abdruck der 'Allgemeinen Rechtsbelehrung für die Geschwornen' StPOForm. RMB 1 (Blg /F zu ON 232, Punkt 3 b) ausreichend aufmerksam gemacht, gleichwohl aber auch noch im letzten Absatz der schriftlichen Rechtsbelehrung (Blg /E zu ON 232) abermals darauf hingewiesen. Sie haben davon auch tatsächlich gerade bei der Beantwortung der II. und III. Hauptfrage teilweise Gebrauch gemacht, indem sie diese nur mit dem einschränkenden Beisatz 'ohne Dragan A' bejahten. Aber auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Dragoslav C, mit welchem er die Fragestellung an die Geschwornen und die diesen erteilte Rechtsbelehrung noch unter anderen Gesichtspunkten rügt, kann nicht gefolgt werden:
Wenngleich die Verwendung des Wörtchens 'bzw' nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wegen der davon ausgehenden Gefahr von Undeutlichkeiten und Unklarheiten grundsätzlich zu vermeiden ist (vgl SSt 25/15), bewirkt vorliegend die in der III. - wie auch in der I.
und II. - Hauptfrage in bezug auf den Beschwerdeführer konform mit dem Anklagesatz gebrauchte Formulierung 'ein geöffnetes Springmesser bzw Fixiermesser' weder einen relevanten Mangel der Fragestellung noch hat sie, wie der Beschwerdeführer unter hilfsweiser Heranziehung von § 345 Abs. 1 Z 9 StPO vermeint, eine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle bewirkende Undeutlichkeit des Wahrspruchs zur Folge. Denn unter den erweiterten Waffenbegriff des § 143
StGB fallen nicht nur Waffen im technischen Sinn (zu welchen ein Springmesser stets, ein Fixiermesser aber nur ausnahmsweise, nämlich bei einer auch den Eigenschaften eines Spring- oder Fallmessers entsprechenden Beschaffenheit zu zählen ist: SSt 41/25 ua), sondern jeder Gegenstand, der zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben derart spezifisch geeignet erscheint, daß er bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig ist (EvBl 1976/119 ua). Diese Voraussetzungen treffen - der Meinung der Beschwerdeführer zuwider - auch auf ein 'Fixiermesser' zu (Kienapfel BT II § 143 RN 21; 12 Os 185/76, EvBl 1978/34). Sohin wurden mit den Worten 'Springmesser bzw Fixiermesser' in der (I. bis) III. Hauptfrage zwei (in Bezug auf die Qualifikation des Tatbestandes nach § 143
StGB) gleichwertige Alternativen zulässigerweise zusammengefaßt, deren (insoweit) undifferenzierte Bejahung durch die Geschwornen bei der Beantwortung der (II. und) III.
Hauptfrage den Wahrspruch nicht etwa undeutlich macht. Aus dem Gesagten folgt weiters, daß die Rechtsbelehrung an die Geschwornen keineswegs deshalb unrichtig ist, weil sie - an dem dargelegten erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB orientiert - angeblich (siehe dazu jedoch Seiten 5 und 6 der Rechtsbelehrung) zwischen einem Springmesser und einem Fixiermesser nicht differenziert.
Daß auch an die Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten (§ 12 StGB) die Qualifikation der Tat zum schweren Raub im Sinne des § 143
StGB geknüpft ist, wurde den Geschwornen in der Rechtsbelehrung ausreichend dargelegt, sodaß nicht mit Grund behauptet werden kann, die Laienrichter seien sich über die Bedeutung dieses Qualifikationsmomentes für die Beurteilung der Raubtat nicht im klaren gewesen. Das bezügliche Erfordernis des gemeinschaftlichen Tatentschlusses kam durch die Worte 'im einverständlichen Zusammenwirken mit ...' schon im Wortlaut der Fragen derart unmißverständlich zum Ausdruck, daß es weiterer Belehrung hierüber nicht bedurfte.
Das weitere Vorbringen des Angeklagten C, an die Geschwornen hätte eine Zusatzfrage nach dem Strafausschließungsgrund (im weiteren Sinn) der Notwehr oder des Selbsthilferechtes, zumindest aber in der Richtung irrtümlicher Annahme eines entsprechenden rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB) gestellt werden müssen, weil im Beweisverfahren hervorgekommen sei, daß er durch die als Raub an Safet D inkriminierte Handlung lediglich das ihm von dem Genannten durch Falschspiel unrechtmäßig abgenommene Bargeld wieder zurückerlangen wollte, geht gleichfalls fehl:
Gemäß § 313 StPO ist eine Zusatzfrage nach dem entsprechenden Straflosigkeitsgrund zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen (oder aufheben) würden. Zu stellen ist eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, aber nur dann, wenn dieser Umstand nicht als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Haupt- (oder Eventual-)frage und sohin schon durch deren Beantwortung erledigt ist (EvBl 1972/18). Beim Raub bildet nun nach § 142 Abs. 1 StGB der Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung der (weggenommenen oder abgenötigten fremden) Sachen unrechtmäßig zu bereichern, ein subjektives Tatbestandsmerkmal (Kienapfel BT II Allg Vorbem RN 48, § 142 RN 60), dessen Vorliegen die Geschwornen bereits auf Grund der gestellten Hauptfrage(n) zu prüfen hatten. Schon deshalb konnte daher kein Anlaß bestehen, den Geschwornen mit einer Zusatzfrage nach dem in der Beschwerde angeführten Umstand die abermalige Stellungnahme zu einem von ihnen schon bei der Beantwortung der Hauptfrage(n) jedenfalls zu würdigenden Moment abzufordern, was auch dem eingangs aufgezeigten Sinn des § 313 StPO widersprechen würde. Denn will der Täter einen ihm tatsächlich oder auch nur vermeintlich zustehenden Rechtsanspruch durchsetzen, dann fehlt ihm der zum Tatbestand des Raubes gehörige Bereicherungsvorsatz (SSt 39/50, EvBl 1975/231;
Kienapfel aaO, Leukauf-Steininger StGB2 § 142 RN 32). Insoweit schließt nach dem Gesagten auch ein Irrtum des Täters über das Bestehen der (vermeintlich) anspruchsbegründenden Tatsache diesen deliktstypischen Vorsatz und damit den subjektiven Tatbestand aus, sodaß ein Anwendungsfall des § 8 StGB in Wahrheit gar nicht gegeben ist.
Alles eben Gesagte trifft auch auf die Zurücknahme des durch (tatsächliches oder vermeintliches) Falschspiel des Partners verlorenen Geldes zu (vgl SSt 29/22). Es kann jedoch eine derartige 'Selbsthilfe' entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht als Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB) beurteilt werden, weil sie nicht der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs dient, sondern zur Beseitigung des durch ein abgeschlossenes Geschehen geschaffenen Zustands unternommen wird (vgl SSt 38/6). Allerdings fällt ein solches Verhalten in der Regel unter den - subsidiären - Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB, wenn nämlich die Anspruchserfüllung - beispielsweise die Geldhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig (vgl § 105 Abs. 2 StGB) mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erzwungen wird (vgl abermals SSt 39/50 und 29/22); im geschwornengerichtlichen Verfahren über eine Raubanklage ist in eine solche Richtung weisenden Verfahrensergebnissen durch eine entsprechende Eventualfrage Rechnung zu tragen (sh abermals SSt 39/50 und 29/22). Im vorliegenden Fall sind jedoch auch Eventualfragen in der angeführten Richtung zu Recht unterblieben. In bezug auf den Beschwerdeführer Dragoslav C wäre - unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen - eine Eventualfrage nach Nötigung nur dann indiziert gewesen, wenn die Annahme, er habe nur einen ihm tatsächlich oder doch vermeintlich zustehenden Anspruch auf Rückgabe einer ihm von Safet D durch Falschspiel angewonnenen Geldsumme durchsetzen wollen, durch in der Hauptverhandlung vorgebrachte Umstände in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt worden wäre (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO/2 § 314/17; EvBl 1980/222). Eine solche Annahme war aber weder durch die Verantwortung der Angeklagten noch durch die Angaben der zu diesem Anklagepunkt vernommenen Zeugen gedeckt. Denn die Angeklagten behaupteten keineswegs, daß sie oder einer von ihnen durch Falschspiel des Safet D Geld verloren hätten; sie stellten jede mit Gewalt oder durch Drohung gegen den Genannten bewirkte Wegnahme oder Abnötigung von Geld überhaupt in Abrede (sh Band III S 7, 9, 10, 19, 20, 21, 39 sowie Bd V, S 269). Auch die sonstigen Verfahrensergebnisse erbrachten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Betrachtung des Tatgeschehens unter dem vom Beschwerdeführer (erst) jetzt in der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten Gesichtspunkt.
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner in der Hauptverhandlung (noch) nicht gewählten Verteidigungsvariante bloß eine denkmögliche Alternative aufzuzeigen, die aber als solche allein noch keine Verpflichtung zur Stellung einer Eventualfrage im Sinne des § 314 Abs. 1 StPO begründet (vgl ÖJZ-LSK 1976/324).
Mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 11
lit. a und b des § 345 Abs. 1 StPO will der Angeklagte Dragoslav C gleichfalls seinem Standpunkt Geltung verschaffen, er habe in wirklicher oder doch vermeintlicher Ausübung eines Notwehr- oder Selbsthilferechtes gehandelt. Dieses Vorbringen läßt keine gesetzmäßige Ausführung der relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe erkennen. Die Richtigkeit der im Urteil des Geschwornengerichts erfolgten Gesetzesanwendung ist nämlich nur auf Grund der im Wahrspurch festgestellten Tatsachen zu prüfen. Ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung gefunden haben, ist unzulässig (Mayerhofer-Rieder StPO/2 § 345 Z 11 a/2). Der Beschwerdeführer geht bei seinen Ausführungen von urteils- und wahrspruchsfremden Annahmen aus, indem er der wahrspruchmäßigen Konstatierung seines Vorsatzes, sich durch Zueignung des weggenommenen Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern, sinngemäß die Behauptung des Gegenteils entgegensetzt. Bei der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 11 lit. b des § 345 Abs. 1 StPO übersieht der Beschwerdeführer außerdem, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur gegeben ist, wenn die Frage, ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist, unrichtig entschieden wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, denen er die Bedeutung eines Straflosigkeitsgrundes beimißt, sind keine Gründe des Prozeßrechtes. Im § 345 StPO fehlt mit Rücksicht auf die an ihre Stelle tretenden §§ 313, 336 StPO eine dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO analoge Bestimmung, soweit es sich um Umstände handelt, durch die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist. Mit seinen Rechtsausführungen kann der Beschwerdeführer auf die Erledigung des entsprechenden Beschwerdevorbringens zum Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO verwiesen werden. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 12
des § 345 Abs. 1 StPO bekämpft der Angeklagte Dragoslav C die Annahme eines nach § 143 StGB qualifizierten Raubes, indem er einwendet, das Beweisverfahren habe für ein gewolltes Zusammenwirken zwischen ihm und Boris B keine konkreten Anhaltspunkte erbracht, vielmehr sei er während der Auseinandersetzung zwischen B und Safet D abseits gestanden; betreffend die im Wahrspruch konstatierte Verwendung eines 'Springmessers bzw Fixiermessers' müsse im Zweifel von der zweiten Alternative ausgegangen werden, wobei ein Fixiermesser nicht als Waffe im Sinne des § 143 StGB zu beurteilen sei.
Diese Rechtsrüge ist in ihrem ersten Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie nicht den durch die Geschwornen zufolge der Bejahung der (II. und) III. Hauptfrage festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern die Unrichtigkeit des Wahrspruchs, in dem das 'einvernehmliche Zusammenwirken' des Beschwerdeführers mit Boris B bei der Bedrohung des Safet D (gleichzeitiges 'Anhalten' einer Pistole durch B und eines /Spring- oder Fixier-/Messers durch C), also ein Handeln in unmittelbarer Mittäterschaft festgestellt ist, durch Vergleich mit (vermeintlichen) Verfahrensergebnissen nachzuweisen versucht. Daß aber (auch) einem Fixiermesser entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Eigenschaft einer Waffe im Sinne des § 143 StGB zukommt, wurde bereits in anderem Zusammenhang klargestellt. Der höhere Strafsatz des § 143 StGB wurde somit auf den Beschwerdeführer im gegebenen Fall nicht nur wegen der Tatbegehung in Gesellschaft eines Beteiligten, sondern (ersichtlich) auch wegen der Verwendung einer (Stich-)Waffe durch ihn zu Recht angewendet, sodaß die Frage der (Mit-)Haftung des Beschwerdeführers für die Verwendung einer Schußwaffe durch den Raubgenossen Boris B vorliegend unerörtert bleiben kann.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als unbegründet zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte die Angeklagten Boris B und Dragoslav C nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Boris B in der Dauer von sechs Jahren und Dragoslav C in der Dauer von sieben Jahren. Es nahm bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen sowie die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen an, als mildernd keinen Umstand.
In ihren Berufungen streben beide Angeklagte die Herabsetzung der
über sie ausgesprochenen Freiheitsstrafen an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt.
Daß sich die Tat 'im Kreis von Spielern und Gastarbeitern mit nationalen Problemen und anders gearteter Mentalität' ereignete, kann entgegen der Ansicht der Berufungswerber nicht als mildernder Umstand gewertet werden; es läßt vielmehr gerade die Tatsache, daß Ausländer hier ihre nationalen Konflikte mit Gewalt austragen, weit eher (vor allem aus generalpräventiven Erwägungen) eine strenge Bestrafung als geboten erscheinen.
Dem Umstand, daß gegen die beiden Angeklagten ein weiteres Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig ist, kommt im Berufungsverfahren keine Bedeutung zu. Die in den §§ 31, 40 StGB angeführten Grundsätze der Strafzumessung werden vielmehr erst bei der Entscheidung über die in diesem Verfahren (AZ 2 e Vr 1601/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) erhobenen Rechtsmitteln zu berücksichtigen sein.
Auch die übrigen Argumente der Berufungswerber, die - nach der Aktenlage völlig unzutreffend - zu ihrer Entschuldigung anführen, sie hätten sich von D nur das Geld zurückgeholt, das er ihnen vorher durch Falschspiel abgenommen habe, lassen eine Herabsetzung der vom Geschwornengericht verhängten Freiheitsstrafen nicht gerechtfertigt erscheinen. Es entsprechen vielmehr die vom Geschwornengericht ausgemessenen Strafen dem Verschulden der Angeklagten, die ein getrübtes Vorleben aufzuweisen haben, und dem Unrechtsgehalt der von ihnen gesetzten Straftaten.
Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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