Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Marko K*** und Zvonko K*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Marko K*** und Zvonko K*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach "§§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall und 15" (richtig: §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 7.August 1985 in Wien "im einverständlichen Zusammenwirken" (richtig: in Gesellschaft) als Beteiligte Idric K*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und durch Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich 500 S Bargeld, mit Bereicherungsvorsatz abzunötigen versucht, indem sie den Genannten wiederholt zur Herausgabe von 500 S aufforderten, wobei Zvonko K*** ihm ein Bajonett mit einer Klingenlänge von 18 cm am Bauch ansetzte und Marko K*** mit einem Maurerhammer auf ihn einzuschlagen suchte sowie beide ihn wörtlich mit dem Umbringen bedrohten; die Vollendung der Tat ist lediglich infolge der Flucht des Opfers und der Dazwischenkunft von Sicherheitswachebeamten unterblieben.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Marko K*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Schwurgerichtshof seine Anträge auf Einholung eines Fakultätsgutachtens bzw. auf Vernehmung eines Ordinarius für Psychiatrie (als Sachverständigen) abgewiesen hat, wodurch er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu erwidern, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vernehmung eines Ordinarius für Psychiatrie nicht gestellt hat; eine derartige Beweisaufnahme hat vielmehr lediglich der Angeklagte Zvonko K*** begehrt (S 487/Bd. I), wobei sich der Beschwerdeführer diesem Begehren nicht angeschlossen hat (abermals S 487/Bd. I). Insoweit entbehrt die Rüge daher schon der formalen Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in erster Instanz.
Die Einholung eines Fakultätsgutachtens hat der Beschwerdeführer mit der Begründung beantragt, daß die vorliegenden Gutachten (der Sachverständigen Dr. D*** und Dr. F*** zur Frage, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit voll berauscht gewesen ist) sich nicht in Einklang bringen lassen (abermals S 487/Bd. I). Diesen Antrag hat der Schwurgerichtshof abgewiesen (S 502/Bd. I) und dies damit begründet, daß die beiden Gutachten durchaus miteinander vereinbar seien, weil Dr. F*** als Psychiater von den erkennbaren Reaktionen der beiden Angeklagten (und damit auch des Beschwerdeführers) in bezug auf die Umwelt und den daraus zu erschließenden psychischen Zuständen ausgehe, während das Gutachten Dris. D*** lediglich auf Grund der Angaben der beiden Angeklagten über die genossenen Alkoholmengen erstellt wurde, ohne die psychische Verfassung der Angeklagten entsprechend zu beurteilen; das letztbezeichnete Gutachten baue somit auf rein fiktiven Annahmen auf, wobei es ausdrücklich anführe, daß ein Teil der Angaben der Angeklagten über die Menge des genossenen Alkohols im Hinblick auf die letalen Folgen des Genusses derartiger Alkoholmengen nicht richtig sein könne. Voraussetzung für die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität ist, daß entweder die Begutachtung schwierig ist (§ 126 Abs 2 letzter Satz StPO) oder daß die vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten Widersprüche oder Mängel aufweisen oder sich zeigt, daß sie Schlüsse enthalten, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, sofern sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen lassen (§ 126 Abs 1 StPO). Daß die Einholung eines Fakultätsgutachtens vorliegend wegen der Schwierigkeit der Begutachtung (in der Bedeutung des § 126 Abs 2 StPO; vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1986/100) erforderlich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Soweit er aber (wie sich sinngemäß aus der Begründung des Antrages ergibt) auf Widersprüche in den Gutachten der Sachverständigen Dr. D*** einerseits und Dr. F*** andererseits hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit infolge voller Berauschung zurechnungsunfähig gewesen ist, abstellt, so übersieht er, daß die unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch die genannten Ärzte im Zuge ihrer Befragung in der Hauptverhandlung durchaus schlüssig aufgeklärt wurde (vgl. insb. S 467, 468/Bd. I einerseits und S 484 unten ff/Bd. I andererseits), worauf der Schwurgerichtshof in der Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses zutreffend hingewiesen hat. Daß diese Aufklärung nicht ausreichend wäre, wurde weder anläßlich der Stellung des Beweisantrages noch auch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan.
So gesehen fehlte es demnach an den Voraussetzungen für die Aufnahme des begehrten Beweises, weshalb die Verfahrensrüge versagt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je 2 (zwei) Jahren, wobei es diese Strafen gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die zweifache Qualifikation der Tat zum höheren Strafsatz sowie die besondere Intensität des verbrecherischen Täterwillens, die sich in der längeren Verfolgung des Opfers durch Nacheile manifestiert; als mildernd hielt es beiden Angeklagten den bisherigen untadeligen Wandel, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und daß der Raubvorsatz nur auf 500 S gerichtet war, zugute; beim Angeklagten Marko K*** beurteilte es überdies dessen Enthemmung durch Alkohol (wobei die Vorwurfsabwägung zu seinen Gunsten ausschlage) und beim Angeklagten Zvonko K*** dessen Verleitung zur Tat durch Marko K*** als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung
der Strafe an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Zwar sind die vom Erstgericht konstatierten Strafzumessungsgründe dahin zu korrigieren, daß einerseits die "besondere Intensität des verbrecherischen Täterwillens" als Erschwerungsgrund zu entfallen hat und andererseits der Umstand, daß der Raubvorsatz nur auf 500 S gerichtet war, nicht als mildernd zu werten ist. Diese Korrektur bietet indes keinen Anlaß, das in erster Instanz bezüglich beider Berufungswerber gefundene Strafmaß zu reduzieren; die verhängten (im übrigen bedingt nachgesehenen) Strafen entsprechen vielmehr durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der personalen Täterschuld, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen und über die Rechtsmittel insgesamt spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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