Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Über die Berufungen wird bei einem gesonderten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerden zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die pakistanischen Staatsangehörigen Barry John C***, Lias K***, Mohammad Aslam K***, Andrew John L***, Kenneth James M***, Syed M***,
Mohammad R***, Reginald Hope S*** und Kevin Francis T*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu I/) des Verbrechens der versuchten erpresserischen Entführung nach §§ 15, 102 Abs. 1 StGB (zu II/) des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB und (zu III/) des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie
I/ am 1.Juli 1984 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, daß sie im Hotel I*** zusammentrafen, die zu Punkt III/ näher bezeichneten Kampfmittel und den dort genannten Schießbedarf in dieses Hotel brachten, dort die Ladung der Schußwaffen sowie die Zuteilung der Schußwaffen, der Kampfmittel und des Schießbedarfes vornahmen und die in einem Veranstaltungssaal des Hotels von ihnen zunächst durchzuführenden Handlungen, wie: Feststellung der Identität, Fesselung und Inschachhaltung der dort anwesenden Personen, Sicherung der Saaleingänge und Überwachung des Eintreffens der Veranstaltungsteilnehmer, festlegten, versucht, 58 Teilnehmer eines Empfanges der F*** MOTOR C*** CANADA, die sie für Mitglieder des in Wien akkreditierten diplomatischen Corps und Teilnehmer eines Empfanges der kanadischen Botschaft hielten, durch Fesselung und Bedrohung mit Schußwaffen, Handgranaten und Sprengstoff, somit ohne deren Einwilligung (zu ergänzen: mit Gewalt bzw nachdem sie deren Einwilligung) durch gefährliche Drohung erlangt hätten, zu entführen bzw sich ihrer zu bemächtigen, um (einerseits) die österreichische Bundesregierung zur Unterlassung des Einsatzes von Sicherheitskräften und zu Handlungen, nämlich zur Bereitstellung zweier Autobusse sowie eines Flugzeuges der Marke Boeing 707 mit 73.000 kg Treibstoff und drei Mann Besatzung und (andererseits) die pakistanische Regierung zu Handlungen, nämlich zur Freilassung von ca 200 politischen Gefangenen, Ausstellung von gültigen Reisepässen für sie und Bereitstellung eines Flugzeuges für deren Abtransport, zu nötigen;
II/ am 30.Juni und am 1.Juli 1984 die gemeinsame Ausführung von Morden am pakistanischen Botschafter in Wien, an weiteren Mitgliedern des diplomatischen Corps und an den zu Punkt I/ bezeichneten Personen als Geiseln verabredet;
III/ in der Zeit vom 29.Juni bis zum 6.Juli 1984 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln (zu ergänzen: der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten), nämlich drei Maschinenpistolen der Marke Beretta Kal 9 mm, sieben Pistolen FN, 20 munitionierte Magazine, fünf Handgranaten, zwei elektrische Sprengzünder, einen elektrischen Zündzeitverzögerer und zwei Pakete des Sprengstoffes Nitropenta im Gesamtgewicht von 98 dag, angesammelt und bereitgehalten. Die Geschwornen hatten die (jeweils für alle Angeklagten kumulativ gestellten) Hauptfragen 1 (nach versuchter erpresserischer Entführung) und 3 (nach verbrecherischem Komplott) jeweils stimmenmehrheitlich, die Hauptfrage 5 (nach Ansammeln von Kampfmitteln) hingegen einstimmig bejaht. Folgerichtig unterblieb daher die Beantwortung der für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellten Eventualfrage 2 (nach einer am 1.Juli 1984 in Wien erfolgten Verabredung der gemeinsamen Ausführung einer erpresserischen Entführung der in der Hauptfrage 1 bezeichneten Personen) sowie der für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 3 gestellten Eventualfrage 4 (nach einer am 30.Juni und 1.Juli 1984 in Wien erfolgten Verabredung der gemeinsamen Ausführung einer erpresserischen Entführung des pakistanischen Botschafters in Wien, weiterer Mitglieder des diplomatischen Corps und der in der Hauptfrage 1 bezeichneten Personen als Geiseln).
Den Schuldspruch bekämpfen alle neun Angeklagten mit (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, wobei sie die Gründe der Z 1, 4, 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO geltend machen.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund reklamieren die Beschwerdeführer eine nicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank mit der Begründung, daß entgegen dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 2/Bd IV) die Vorschrift des § 304 StPO über die Sitzordnung der Geschwornen nicht eingehalten und somit nicht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt worden sei, welche der (insgesamt zehn) Laienrichter nur als Ersatzgeschworne an der Hauptverhandlung teilnehmen sollen; überdies sei den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten der betreffende Vorgang nicht in Englisch oder in Urdu erläutert worden.
Dazu hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes erwogen:
Im Hauptverhandlungsprotokoll (S 1/Bd IV) ist bei der Anführung der Namen der Mitglieder der Geschwornenbank (§ 271 Abs. 1 zweiter Satz StPO) durch die Beifügung "Ersatzgeschworne" bei den Namen der beiden zuletzt angeführten Laienrichter ersichtlich gemacht, daß diese als Ersatzgeschworne (§ 300 Abs. 3 StPO) vorgesehen sind. Weiters ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 2/Bd IV), daß die Geschwornen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen - Ersatzgeschworne nach den übrigen
Geschwornen - eingenommen haben. Dem Inhalt dieser Beurkundungen zufolge wurde demnach der Vorschrift des § 304 erster Satz StPO entsprochen. Da der Antrag der Angeklagten, das Hauptverhandlungsprotokoll dahin zu berichtigen, daß sämtliche Laienrichter (ohne Unterscheidung zwischen Haupt- und Ersatzgeschworne) die Sitzplätze eingenommen haben, vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist (ON 224), ist bei der Erledigung der Besetzungsrüge vom eingangs wiedergegebenen Protokollsinhalt auszugehen. Die behauptete nicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank liegt danach nicht vor.
Aus dem Beschluß, mit welchem der bezügliche Protokollsberichtigungsantrag abgewiesen wurde, in Verbindung mit den zuvor eingeholten Stellungnahmen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Schriftführerin (S 239 bis 245, 248/Bd IV) geht allerdings hervor, daß das Hauptverhandlungsprotokoll im gegebenen Zusammenhang insoweit nicht ganz präzise ist, als es nicht auf eine durch die räumlichen Verhältnisse im Verhandlungssaal bedingte besondere Sitzordnung eingegangen ist, nämlich darauf, daß die Geschwornen in zwei Sitzreihen Platz nehmen mußten. Dadurch, daß die Ersatzgeschwornen sowohl in der vorderen als auch in der hinteren Bankreihe jeweils den von den Angeklagten aus gesehen letzten Platz einnahmen, während die anderen, den Angeklagten näheren Plätze von den Hauptgeschwornen in alphabetischer Reihenfolge besetzt wurden (vgl S 243, 245/Bd IV), war aber schon vor Beginn der Hauptverhandlung - auch nach außen hin erkennbar - klargestellt, welche Laienrichter als Hauptgeschworne und welche als Ersatzgeschworne an der Verhandlung teilnehmen. Vor allem aber wurde nach den eingangs erwähnten Stellungnahmen sowie dem darauf gegründeten Beschluß die solcherart von Anfang an festgelegte Besetzung der Geschwornenbank den Verteidigern und im Wege der beigezogenen Dolmetscher auch den Angeklagten zur Kenntnis gebracht (S 239, 240/Bd IV und ON 224). Damit war schon vor Beginn der Hauptverhandlung einem willkürlichen Austausch von Geschwornen vorgebeugt (Art 83 Abs. 2 B-VG) und somit dem Zweck der Vorschrift des § 304 erster Satz StPO entsprochen (EvBl 1984/94). Es kann daher dahingestellt bleiben, in welchem Maße die den besonderen räumlichen Verhältnissen des Verhandlungssaales angepaßte Sitzordnung der Geschwornen auch dem Wortlaut des § 304 erster Satz StPO in jeder Beziehung gerecht geworden ist; denn nicht jeder formelle Verstoß gegen diese Bestimmung (die keine Nichtigkeitssanktion im Sinn des § 345 Abs. 1 Z 4 StPO enthält) bewirkt eine Urteilsnichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 StPO, sondern nur ein solcher, der ihren Zweck, die Person der erkennenden Laienrichter schon von Anfang an klarzustellen, vereitelt. Hievon kann aber bei der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden.
Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß der Oberste Gerichtshof keinen Grund fand, an der Richtigkeit des bezüglichen Inhaltes des Beschlusses des Geschwornengerichtsvorsitzenden ON 224 bzw der diesem Beschluß zugrundeliegenden Stellungnahmen zu zweifeln, weshalb es der von den Verteidigern angeregten weiteren Erhebungen (§§ 285 f, 344 StPO) nicht bedurfte.
Unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 4 StPO bewirkenden Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO wenden die Beschwerdeführer ein, es sei ein Teil der in englischer Sprache abgelegten Verantwortung des Angeklagten Lias K*** nicht in Urdu übersetzt und solcherart nicht den übrigen, der englischen Sprache nicht mächtigen Mitangeklagten mitgeteilt worden. Dieser Vorwurf trifft jedoch, wie sich aus dem Inhalt des berichtigten Hauptverhandlungsprotokolls (S 26/Bd IV in Verbindung mit S 257, 264/Bd IV) ergibt, nicht zu. Danach wurde die betreffende Passage der Verantwortung des Angeklagten Lias K*** von den beigezogenen Dolmetschern sowohl in die deutsche Sprache als auch in Urdu übersetzt und solcherart auch jenen Angeklagten, die nur Urdu sprechen, zur Kenntnis gebracht, womit der bezüglichen Rüge der Boden entzogen ist.
Eine Zusatzfrage zur Hauptfrage 1 nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB), deren Unterlassung die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO rügen, war nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung nicht indiziert. Diese stimmen darin überein, daß die Ausführung des geplanten Anschlags deshalb unterblieben ist, weil der Anführer der Gruppe, der Angeklagte Barry John C***, zur Überzeugung gelangte, die Festveranstaltung im Hotel I*** finde entgegen seinen Erwartungen nicht statt, weshalb er den Rückzug aus dem Hotel anordnete (vgl die Verantwortung dieses Angeklagten S 14/Bd IV, ferner die Angaben der Angeklagten Lias K*** S 28 unten, 29, Mohammad Aslam K*** S 35, Andrew John L*** S 40, 41, Kenneth James M*** S 44, Mohammad R*** S 51, Reginald Hope S*** S 54 und Kevin Francis T*** S 56, alle Bd IV; der Angeklagte Syed M*** hat laut S 45 f/Bd IV seine insoweit gleichlautenden Angaben vom Vorverfahren S 605 f/Bd I und S 59 c verso unten/Bd II jedenfalls nicht widerrufen). Daß - wie in der Beschwerde an sich zutreffend ausgeführt wird - der in Rede stehende Versuch bereits in einem früheren Stadium gescheitert ist, ändert nichts daran, daß es an der Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatausführung fehlt. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist diese Freiwilligkeit nicht erst ausgeschlossen, wenn der Täter erkannt hat, daß er den Erfolg überhaupt nicht mehr herbeizuführen vermag, sondern schon dann, wenn er sich nach Mißlingen des ursprünglichen - dem Tatplan entsprechenden - Vorhabens zur Erreichung des verbrecherischen Zieles zu einem neuen Unternehmen entschließen müßte (vgl Mayerhofer-Rieder StGB 2 E Nr 21 bis 23 zu § 16). Nach den Verfahrensergebnissen kann von einem freiwilligen Verzicht auf eine noch als möglich erkannte Ausführung der in concreto gewollten Tat unter bloßer Änderung unwesentlicher Ausführungsmodalitäten umsoweniger die Rede sein, als keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß die Angeklagten mit dem (wenngleich verspäteten) Eintritt gleich günstiger Bedingungen für die Ausführung der nämlichen Tat überhaupt gerechnet haben. Der reklamierte Fehler des Fragenschemas, den die Beschwerdeführer darin erblicken, daß die Frage 4 lediglich als Eventualfrage zur Hauptfrage 3 und nicht als eigenständige Hauptfrage gestellt worden ist, vermochte einen den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung nicht zu üben; hätte doch die Stellung der Frage 4 als Hauptfrage unter Umständen zu einer zusätzlichen Verurteilung der Angeklagten wegen verbrecherischen Komplotts (neben dem auf der Bejahung der Hauptfrage 3 beruhenden Schuldspruch) führen können, was bei der vom Schwurgerichtshof gewählten Fragestellung aber ausgeschlossen war
(vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 E Nr 18 zu § 345 Schlußsätze). Damit können sich die Angeklagten - entgegen ihrem auf § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützten Einwand - aber auch nicht durch den Hinweis in der Rechtsbelehrung beschwert erachten, wonach die erwähnte Eventualfrage 4 nur im Falle einer Verneinung der Hauptfrage 3 zu beantworten war. Davon abgesehen zählt zum Gegenstand der Rechtsbelehrung nur das prozessual-formale Verhältnis der tatsächlich den Geschwornen gestellten Fragen zueinander (vgl Mayerhofer-Rieder aaO E Nr 20 bis 24 zu § 345 Z 8; vgl auch EvBl 1983/18). Ist dieses im Fragenschema vorgegebene Verhältnis vom Schwurgerichtshof dem Gesetze (§§ 312 bis 317 StPO) entsprechend klargelegt worden, so könnte hiedurch eine Nichtigkeit nach der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO (auch) dann nicht bewirkt werden, wenn das der Belehrung zugrundeliegende Fragenschema der materiellen Rechtslage nicht gerecht werden sollte (zumal ein solcher Verstoß ohnehin nach der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO mit Nichtigkeit bedroht ist). Den weiteren Beschwerdeausführungen ist zwar insofern beizupflichten, als es verfehlt war, die Geschwornen auf die Erörterung eines bestimmten Rechtsproblems (hier: der Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung bzw Komplott einerseits und Versuch der vorbereiteten bzw verabredeten Tat andererseits) in einer der Rechtsbelehrung angeschlossenen wissenschaftlichen Abhandlung hinzuweisen; ist es doch Sinn der Rechtsbelehrung, den Geschwornen die von ihnen anzuwendenden Rechtsbegriffe in einer für juristische Laien verständlichen und eindeutigen Form näher zu bringen, nicht aber, sie mit (allenfalls sogar unterschiedlichen) Lehrmeinungen zu rechtswissenschaftlichen Problemen zu konfrontieren (vgl insbesondere Mayerhofer-Rieder aaO E Nr 37, 38 zu § 345 Z 8). Vorliegend hat der Schwurgerichtshof allerdings ohnehin in der Rechtsbelehrung selbst die für den Beginn des Versuchsstadiums (und damit nach den zutreffenden weiteren Ausführungen der Rechtsbelehrung, S 9 unten bzw 11 bis 13, auch für die Verdrängung eines Komplotts durch das versuchte Delikt) entscheidenden Kriterien allgemein verständlich und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung dargelegt, indem (in S 8 der Rechtsbelehrung) nicht nur die Erfordernisse tatplangemäßer zeitlicher und räumlicher Ausführungsnähe sowie spezifischer Tatbezogenheit des zu beurteilenden Verhaltens hervorgehoben, sondern hiezu auch (in S 9) ausgeführt wurde, daß die Handlung (nach dem Tatplan) nicht noch durch dazwischengeschaltete örtliche, zeitliche oder manipulative Etappen von der Tatausführung getrennt sein darf und der Täter (in subjektiver Hinsicht) die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung bereits überwunden haben muß. Wenn auch darüber hinaus auf Judikaturbeispiele und auf den der Rechtsbelehrung (in Ablichtung) angeschlossenen Aufsatz von Burgstaller in JBl 1976, 113 ff hingewiesen worden ist, konnten die Geschwornen hiedurch doch nicht überfordert werden, zumal sich die vom erwähnten Autor vertretenen Ansichten im wesentlichen mit den auf herrschender Judikatur beruhenden Ausführungen des Schwurgerichtshofes decken. Tatsächlich haben die Geschwornen in ihrer Niederschrift (§ 331 Abs. 3 StPO) im Zusammenhang mit ihrem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 bezüglich der Ausführungsnähe ausdrücklich auf den Tatplan der Angeklagten Bezug genommen, die Rechtsbelehrung insoweit also keineswegs mißverstanden.
Die von den Beschwerdeführern vermißte Erörterung des Begriffes des "Ausbaldowerns" wurde in die Rechtsbelehrung zu Recht nicht aufgenommen; denn hiebei hätte es sich weder um die Darlegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales noch um die Auslegung eines im Fragenschema vorkommenden Ausdruckes des Gesetzes gehandelt (§ 321 Abs. 2 StPO), sondern um ein Eingehen auf konkrete Tatumstände, welches indes der gemäß § 323 Abs. 2 StPO im Anschluß an die Rechtsbelehrung vorzunehmenden Besprechung vorzubehalten war. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
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