Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Johann S*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der 22-jährige Johann S*** (zu A/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall sowie § 15 StGB, (zu B/) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie § 15 StGB und (zu D/) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG (richtig: § 36 Abs 1 Z 1 WaffG 1986) schuldig erkannt. Darnach hat er
(zu A/) in Gesellschaft der rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Günther L*** und Karin G*** als Beteiligte in Innsbruck gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen in der Zeit zwischen dem 23.Mai 1986 und dem 1.Juli 1986 in den im Urteilsspruch unter den Punkten A/I/1/a bis k im einzelnen angeführten Fällen Bargeld, Schmuck, Waffen und diverse andere Gegenstände im Gesamtwert von 1,096.600,50 S weggenommen und nachts zum 6.Juni 1986 in dem im Urteilsspruch unter Punkt A/II angeführten Fall Bargeld und Schmuck unbekannten Wertes wegzunehmen versucht;
(zu B/) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Günther L*** und Karin G*** als Mittäter am 29.Juni 1986 in verschiedenen Orten Tirols in mehreren Angriffen Gabriele D*** durch Verwendung gefälschter, auf ihr Koto lautender Euro-Schecks und der ihr entfremdeten Scheckkarte betrügerisch um insgesamt 32.000 S geschädigt und um weitere 3.000 S zu schädigen versucht; (zu D/) in der Zeit vom 24.Juni 1986 bis zum 1. Juli 1986 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Günther L*** unbefugt drei im Urteilsspruch näher bezeichnete Faustfeuerwaffen besessen.
Rechtliche Beurteilung
Johann S*** bekämpft diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des Punktes A/I/1/a) mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes entbehrt.
Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers in den bekämpften Schuldspruchfakten auf Grund der ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Günther L*** sowohl vor der Polizei (vgl S 183 ff/Bd I) als auch anläßlich seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 31.Juli 1986 (vgl S 11 a ff/Bd I) als erwiesen angenommen, wobei es eingehend und einleuchtend begründet hat, aus welchen Erwägungen es diesen Angaben die größere Beweiskraft zuerkannte als den späteren, den Beschwerdeführer entlastenden Bekundungen des Genannten (S 173 ff/Bd II). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt sich insgesamt bloß als unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar; formale Begründungsmängel werden damit nicht dargetan. Mit der im besonderen gerügten Formulierung, wonach die (leugnende) Darstellung des Beschwerdeführers "denkunmöglich" sei, hat das Gericht - liest man die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers nach den Gesetzen logischen Denkens ausgeschlossen sei; es hat damit vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die größere innere Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Umständen für die Richtigkeit der belastenden Angaben des L*** und gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers spricht. Daß die Verfahrensergebnisse auch anders gewürdigt werden könnten und daß die Schlußfolgerungen der Tatrichter nicht zwingend seien, kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gerügt werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 145, 147, 148 zu § 281 Z 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Johann S*** und des öffentlichen Anklägers in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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