OGH 9Os17/84

OGH9Os17/848.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludwig A und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ludwig A gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Mai 1983, GZ 15 a Vr 2445/80-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ludwig A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 13. Juni 1934 geborene Finanzbeamte Ludwig A der Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Par 302 Abs. 1 StGB (I/1) und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweitem Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 20. November 1978 bis 13. August 1980 in Bregenz als mit der Verwaltung und Ausgabe von Stempelmarken an Tabakverschleißer betrauter Beamter des dortigen Finanzamtes 1. mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Bezahlung bzw. rechtzeitige Bezahlung von Stempelmarken zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes (als dessen Organ) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er Bundesstempelmarken und Kraftfahrzeugsteuermarken ohne Nachweis vorangegangener Bezahlung an den Tabakverschleißer Herbert B ausfolgte, wobei er - wie im Urteilstenor beigefügt wird - in den Fassungsbüchern des Herbert B mehrfach Eintragungen über Fassungsvorgänge vornahm und mit der Unterschrift des Genannten versah, bei drei neu angelegten Fassungsbüchern für Herbert B die Unterschrift des Kassenleiters des Finanzamtes Bregenz auf dem Deckblatt fälschte und widerrechtlich das Dienstsiegel anbrachte sowie in einem illegal geführten Fassungsbuch die Ausgabe von Stempelmarken an einen fingierten Bezieher ('Hofer, Lustenau') eintrug (I/1);

2. ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bundesstempelmarken im Wert von 816.928 S und Kraftfahrzeugsteuermarken im Wert von 527.681 S, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern (I/2).

Nach den hiezu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte A im erwähnten Zeitraum aus dem ihm zugewiesenen Handbestand laufend Stempelmarken an den Mitangeklagten, den Tabakverschleißer Herbert B, ausgefolgt, ohne von diesem den Nachweis vorheriger Bezahlung zu verlangen. Ihm war nicht nur die Vorschriftswidrigkeit dieser Handlungsweise, sondern auch der Umstand bewußt, daß B sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Die Bezahlung der Stempelmarken durch letzteren erfolgte erst nachträglich mit oft sehr erheblicher (z.T. mehr als einmonatiger) Verspätung. Dabei gab Ludwig A des öfteren bloß auf formlose Anforderung - ohne Ausstellung von Fassungsscheinen - Stempelmarken an B weiter, nahm vorschriftswidrig auch Fassungsbücher des Genannten an sich und nahm darin selbst Eintragungen über Fassungsvorgänge vor, die er mit dem Namen des B unterfertigte. Zur Verschleierung seiner Vorgangsweise erstellte er auch fingierte Fassungsscheine, fälschte auf dem Deckblatt von drei Fassungsbüchern die Unterschrift des Kassenleiters und brachte widerrechtlich das Dienstsiegel an.

Sogar noch nach Aufdeckung des Umstandes, daß eine Stempelmarkenfassung des B unbezahlt geblieben war, umging der Angeklagte A das hierauf vom Kassenleiter ausgesprochene vorläufige Verbot der Ausfolgung weiterer Stempelmarken an B, indem er für die an diesen ausgegebenen Marken Fassungsscheine auf den fingierten Namen 'Hofer, Lustenau' ausstellte. Bei diesen Manipulationen wußte Ludwig A (ebenso wie der ihn in seinem Tatentschluß durch laufende Anforderung und Entgegennahme von Marken ohne Zahlungsbeleg sowie durch überlassung von Fassungsbüchern und Duldung der Fertigung von Eintragungen hierin mit dessen Namenszügen bestärkende Mitangeklagte Herbert B) nicht nur um den Mißbrauch seiner Befugnisse, sondern handelte auch mit dem Willen, die Republik Österreich 'an ihrem konkreten Recht auf Bezahlung bzw. rechtzeitige Bezahlung von Stempelmarken' - mit anderen Worten: an deren Vermögen - zu schädigen.

Im nämlichen Zeitraum eignete sich der Angeklagte A aus seinem Handvorrat Bundesstempelmarken im Wert von 816.928 S und 'Kraftfahrzeugsteuermarken' (Stempelmarken mit Aufdruck 'Kraftfahrzeugsteuer') im Wert von 527.681 S zu, wodurch er sich oder einen Dritten bereichern wollte, wobei es nach Ansicht des Schöffensenates zwar nicht erwiesen, wohl aber möglich ist, daß diese Marken (wie der Angeklagte A behauptet) dem Mitangeklagten B zugeflossen sind; deren Identität mit den im Rahmen der Urteilstat I/1 dem Herbert B ohne Zahlungsnachweis überlassenen Stempelmarken ist aber vom Erstgericht ersichtlich - wie aus dessen bereits oben wiedergegebener Feststellung über die nachträgliche Bezahlung der betreffenden Stempelmarken durch B hervorgeht - ausgeschlossen worden, weshalb Herbert B vom Anklagevorwurf der Beteiligung an den Veruntreuungshandlungen I/2 des Angeklagten A (rechtskräftig) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Der Angeklagte Ludwig A bekämpft den gesamten ihn betreffenden Schuldspruch (I/1 und I/2 des Urteilstenors) mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, der Sache nach aber auch auf jenen der Z 10 dieser Gesetzesstelle gestützt wird.

Gegen seine Verurteilung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt (I/1) wendet er ein, seine Tätigkeit habe nur im Verkauf von Stempelmarken bestanden und sei daher - ebenso wie die gleichartige Tätigkeit der von ihm belieferten (privaten) Verschleißer - nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, sodaß § 302 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Stempelmarken (einschließlich jener mit dem Aufdruck 'Kraftfahrzeugsteuer'; vgl. § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110 idgF) sind zufolge § 1 des Bundesgesetzes vom 5. Feber 1964, BGBl. Nr. 24, mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), Wertzeichen, die zur Entrichtung bundesrechtlich geregelter Abgaben und Verwaltungsabgaben in jenen Fällen bestimmt sind, in denen besondere Rechtsvorschriften diese Art der Abgabenentrichtung anordnen.

Die Einhebung solcher Abgaben erfolgt in Ausübung der dem Bund gemäß Art. 10

Abs. 1 Z 4 B-VG zukommenden Abgabenhoheit (vgl. ÖJZ-LSK 1977/381 zu

§ 302 Abs. 1 StGB). Die Verwaltung der für diese Zwecke gemäß § 2 Stempelmarkengesetz vom Bund herzustellenden Vorräte an solchen Wertzeichen ist (primär) Sache der - zur Hoheitsverwaltung gehörigen (vgl. insbes. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 302 RN 17) - Finanzverwaltung (siehe die Bestimmungen der §§ 5 und 8 des Stempelmarkengesetzes über die Aufgaben der Finanzämter), welche sich hiebei an die gemäß § 6 dieses Gesetzes im Verordnungswege vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Vorschriften zu halten hat. Am hoheitsrechtlichen Charakter dieser Verwaltungstätigkeit ändert sich dadurch nichts, daß in den weiteren Vorgang der Verbreitung der Wertzeichen (auch) Privatpersonen eingeschaltet werden können, indem gemäß §§ 3 Z 1 und 4 Abs. 3 Stempelmarkengesetz Stempelmarken nicht nur durch Verkauf seitens Behörden und Ämtern sowie Betrieben der Gebietskörperschaften in Verkehr zu setzen sind, sondern auch seitens Personen, denen die Berechtigung hiezu durch die Finanzlandesdirektion vertraglich eingeräumt wird, denen die Stempelmarken durch ein bestimmtes Finanzamt abzugeben - nicht zu verkaufen - sind (§ 5 Stempelmarkengesetz), und denen je nach Höhe des Bezuges an Marken zu berechnende, vom Staat einseitig festgesetzte Provisionen zustehen (vgl. § 6 des Vertrages S 257). Denn auf die Mithilfe Privater in einzelnen Phasen ist der Staat bei Erfüllung zahlreicher unzweifelhaft zur Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) gehöriger Aufgaben angewiesen (vgl. etwa die Veröffentlichung gerichtlicher Edikte oder sicherheitspolizeilicher bzw. militärbehördlicher Bekanntmachungen in den Medien); diese Mitwirkung vermag der betreffenden Verwaltungstätigkeit den wesensmäßig hoheitsrechtlichen Charakter nicht zu nehmen.

Wenn das Erstgericht die Ausfolgung noch unbezahlter Stempelmarken durch einen Finanzbeamten, welcher unter wissentlichem Mißbrauch der ihm nach den Dienstvorschriften eingeräumten Befugnisse mit einem die Schädigung des Staates am Vermögen umfassenden Vorsatz gehandelt hat, dem Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt unterstellt hat, ist ihm sohin ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen, zumal zur Erfüllung des Tatbildes der tatsächliche Eintritt der (zumindest bedingt gewollten) Schädigung - über welchen keine ausdrückliche Urteilsfeststellung getroffen wurde - nicht erforderlich ist. Mit jenen Einwänden hinwieder, die gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung (I/2) gerichtet sind und mit welchen der Beschwerdeführer seinen vom Erstgericht (laut S 795, 799) als erwiesen angenommenen Bereicherungsvorsatz bestreitet, bringt die Beschwerde den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie eben jene Feststellung negiert und solcherart nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht. Die Beschwerde vermag in Ansehung dieser Feststellung aber auch keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen, verweist sie doch nur auf die theoretische Möglichkeit eines Abhandenkommens der Wertzeichen aus anderen Ursachen (Vernichtung, 'Schlamperei') und auf die Ergebnislosigkeit der Nachforschungen nach dem Abnehmer der Wertzeichen, ohne auf die in diesem Zusammenhang in der Urteilsbegründung angestellten, insbesondere auf die Durchführbarkeit eines sukzessiven Verkaufs während eines längeren Zeitraums und auf den Hang des Beschwerdeführers zum Glücksspiel sowie auf dessen grundsätzliches Eingeständnis eines Handelns mit Bereicherungsvorsatz gestützten, den bekämpften Ausspruch durchaus tragenden Erwägungen (S 798 f) einzugehen. Mit dem bloßen Aufzeigen denkmöglicher anderer, für den Angeklagten günstigerer, durch die Verfahrensergebnisse zudem nicht einmal indizierter Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur wird nicht ein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern in Wahrheit bloß in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer aber - an sich in gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO - vorbringt, Stempelmarken seien 'bis zu ihrer Entrichtung auf Urkunden' praktisch wertlos oder hätten lediglich den Wert des Papiers zuzüglich der Druckkosten, übergeht er dabei den Umstand, daß diese Marken im Gegenteil erst anläßlich der Abgabenentrichtung ihrer (weiteren) Verwertbarkeit verlustig gehen, vor ihrer Entwertung aber durchaus, ähnlich wie nicht entwertete Briefmarken (ÖJZ-LSK 1977/263 zu § 127 StGB), als Wertträger anzusehen sind, wobei ihnen diese Eigenschaft unabhängig davon zukommt, ob sie auf rechtmäßigem (im Stempelmarkengesetz vorgesehenen) Wege in den Verkehr gelangen oder bereits vor der Abgabe durch das Finanzamt von jemandem widerrechtlich angeeignet worden sind und auf diese Weise (als Stempelmarken) in Verkehr gesetzt werden.

Auch im letzteren Fall bestimmt sich ihr Wert nicht (bloß) nach den Herstellungskosten; es ist vielmehr die Widmung der Stempelmarken zur Entrichtung von Abgaben in Höhe ihres Nennwertes für die Beurteilung ihres strafrechtlich relevanten Wertes maßgeblich. Im Regelfall entspricht damit der Nominalwert dem Verkehrswert, welcher Stempelmarken vor ihrer Entwertung zukommt. Anhaltspunkte dafür, daß dies vorliegend aus besonderen Gründen nicht der Fall gewesen sein sollte, wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst dem Akteninhalt zu entnehmen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die ihm als Mißbrauch der Amtsgewalt angelasteten Tathandlungen (I/1) hätten nur dazu gedient, seine Veruntreuung (I/2) zu ermöglichen oder zu verschleiern und seien daher bloß als mitbestrafte Vor- oder Nachtaten des Vermögensdeliktes anzusehen, geht er (abermals) nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach die übergabe der veruntreuten Stempelmarken an den Mitangeklagten B zwar nicht erwiesen, immerhin jedoch möglich, hingegen die Identität dieser vom Punkt I/2 des Schuldspruchs erfaßten Marken mit den im Rahmen der Urteilstat I/1 an B ausgefolgten Wertzeichen schon im Hinblick auf deren (wenngleich verspätete) Bezahlung durch B auszuschließen ist. Die vom Beschwerdeführer als straflose Nachtaten bezeichneten Deckungshandlungen zu letzterer Tat (Unterschriftsfälschungen, Verwendung eines Decknamens etc) sind im Schuldspruch I/1 ersichtlich nur illustrativ (als Begleitumstände der allein in der vorschriftswidrigen Stempelmarkenausgabe bestehenden Tat) angeführt, dem Beschwerdeführer also gar nicht gesondert als (zusätzlicher) Mißbrauch seiner Amtsgewalt zur Last gelegt worden; dies geht schon aus der Wiedergabe dieser Handlungen im Urteilstenor in einem von der eigentlichen Tatschilderung getrennten, mit 'wobei' eingeleiteten Modalsatz zweifelsfrei hervor.

Davon abgesehen wäre aber selbst unter der Annahme des in der Beschwerde vorausgesetzten Zusammenhanges zwischen den Urteilstaten I/1 und I/2 für den Standpunkt des Angeklagten A im Ergebnis nichts gewonnen, weil es bei den Schuldsprüchen nach § 302 Abs. 1 StGB und nach § 133 Abs. 1 und 2 (zweiter Fall) StGB zu bleiben hätte; denn das Sonderdelikt des Mißbrauchs der Amtsgewalt wird von einer allgemein strafbaren Handlung nicht einmal dann verdrängt, wenn letztere mit strengerer Strafe bedroht ist. Solchenfalls wäre vielmehr echte (Ideal- oder Real-) Konkurrenz gegeben (vgl. insbes. Leukauf-Steininger, a.a.0. § 28 RN 71; § 302 RN 40 bis 42, und die dort zitierte Judikatur).

Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Ludwig A nach §§ 28 Abs. 1, 133 Abs. 2 (zweiter Strafsatz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2

(zweieinhalb) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch eine längere Zeit, die Deliktshäufung und den hohen Schaden, der durch die Veruntreuungshandlungen entstanden ist; als mildernd hielt es dem Angeklagten dessen volles und reumütiges Geständnis, die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung zugute. Mit seiner Berufung strebt Ludwig A die Herabsetzung der Strafe 'unter 2 Jahre' und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Davon, daß der Berufungswerber, wie er meint, nur 'mehr oder weniger leichtsinnig' gehandelt hat und 'ein Opfer seines Leichtsinns und seiner Gutgläubigkeit' gewesen ist, kann nach den Urteilskonstatierungen keine Rede sein. Der Berufungswerber hat vielmehr, was er schließlich ja selbst einräumt, vom November 1978 bis zum August 1980 immer wieder seine Amtsbefugnisse bedenkenlos mißbraucht und einen Vermögensschaden von mehr als 1,3 Millionen Schilling verschuldet. Irgend welche Umstände, die dieses Verhalten des Berufungswerbers in einem milderen Lichte erscheinen lassen könnten, werden weder in der Berufung vorgebracht noch liegen sie nach der Aktenlage vor. Das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß entspricht durchaus der Schwere der personalen Täterschuld, sodaß zu dessen Reduzierung kein Grund besteht.

Damit verbietet sich aber eine bedingte Strafnachsicht schon kraft Gesetzes, sodaß auf das bezügliche Berufungsbegehren nicht weiter einzugehen ist.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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