Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22-jährige nigerianische Staatsbürger Mukareem A des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Mai 1981 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen aus Nigerien ausführte und versuchte, über Schwechat nach Frankreich einzuführen und dort in Verkehr zu setzen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er in seinem Handgepäck auf dem Luftweg 4,8 kg Cannabiskraut aus Nigerien ausführte, diese Suchtgiftmenge in Schwechat nach Österreich einführte und in der Folge nach Frankreich weitertransportieren und dort in Verkehr setzen wollte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes vermeint der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Urteils lasse nicht erkennen, in welchem Verhalten das Erstgericht das vollendete Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. und in welchem es das versuchte Verbrechen nach der zitierten Gesetzesstelle erblickt; insoweit hafte dem Urteil daher ein Begründungsmangel, allenfalls auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 260 Abs 1 Z. 1 und 2 StPO (und damit eine Nichtigkeit nach der Z. 3 des § 281 Abs 1 StPO) an.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen - der Sache nach - eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen behauptet, so übersieht er, daß eine Undeutlichkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO nur dann vorläge, wenn aus den Gründen des Urteils (in Verbindung mit dem Urteilsspruch) nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welcher inneren Einstellung er sie gesetzt hat, oder überhaupt, wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (Mayerhofer/Rieder StPO Nr. 42 ff. zu § 281 Z. 5). Eine solche Undeutlichkeit haftet aber dem angefochtenen Urteil nicht an. Aus dessen Gründen in Verbindung mit der Fassung des Urteilsspruchs geht nämlich zweifelsfrei hervor, daß das Schöffengericht zur Annahme gelangt ist, der Beschwerdeführer habe das Suchtgift aus Nigerien ausgeführt, nach Österreich eingeführt und es in der Folge nach Frankreich einführen und dort Inverkehrsetzen wollen (S. 109, 110, 111 d.A.), womit es eindeutig zum Ausdruck bringt, welche Tathandlungen (im Sinne des § 12 Abs 1 SuchtgiftG.) als vollendet und welche bloß als versucht angenommen werden. Somit liegt weder eine Undeutlichkeit des Urteils im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO
noch ein - Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 3 StPO bewirkender - Verstoß gegen die Bestimmung des § 260 Abs 1 Z. 2 StPO vor; worin eine Verletzung (auch) der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z. 1 StPO, die der Beschwerdeführer ebenfalls zitiert, gelegen sein soll, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden.
In der auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß ihm vollendete Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich angelastet wurde, obwohl das Suchtgift schon im Transitraum des Flughafens Schwechat entdeckt wurde; seiner Auffassung nach liege nur versuchte Einfuhr vor.
Dabei läßt der Beschwerdeführer außeracht, daß die Einfuhr nach Österreich bereits vollendet ist, wenn das Suchtgift über die österreichische Staatsgrenze nach Österreich gelangt ist, mag es auch darnach hier (noch) auf dem Flughafengelände (im Transitraum) entdeckt werden (vgl. ÖJZ-LSK. 1982/19). Denn der Begriff der Einfuhr im § 12 Abs 1 SuchtgiftG. bezieht sich auf das österreichische Staatsgebiet und nicht auf das Zollinland im Sinne abgabenrechtlicher Vorschriften (11 Os 161/81 vom 9.Dezember 1981). Das Schöffengericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich vollendet war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach zur Gänze unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Es nahm bei der Strafbemessung die große Menge des Suchtgiftes als erschwerend, das Geständnis (in objektiver Hinsicht) sowie den bisher untadeligen Lebenswandel als mildernd an.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, daß das Erstgericht bei der Aufzählung der Strafzumessungsgründe außeracht gelassen hat, daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Dieser (weitere) Milderungsgrund fällt indessen keinesfalls derart ins Gewicht, um eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen.
Ebensowenig kann eine Strafreduzierung darauf gestützt werden, daß es sich bei dem gegenständlichen Suchtgift ('bloß') um Haschisch gehandelt hat, denn auch Haschisch zählt jedenfalls zu den gemeingefährlichen Drogen, wobei die vorliegend vom Berufungswerber transportierte große Menge zu Recht als erschwerend gewertet wurde. Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber die Tat unter der Einwirkung Dritter oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat (§ 34 Z. 4 StGB) bzw. nur in untergeordneter Weise beteiligt war (§ 34 Z. 6 StGB), sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Berufungswerber hat sich vielmehr ersichtlich aus reiner Gewinnsucht am internationalen Suchtgifthandel beteiligt. So gesehen entspricht aber das vom Erstgericht gefundene Strafmaß dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei im Rahmen dieser Schuld auch generalpräventiven Bedürfnissen entsprechend Rechnung getragen wird. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)