Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte mit dem eingangs bezeichneten Urteil den 47-jährigen Hilfsarbeiter Josef A des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs. 1 StGB. und des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs. 1
StGB. schuldig und verurteilte ihn hiefür nach §§ 28, 207 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren; überdies ordnete es gemäß § 21 Abs. 2 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Bei der Strafbemessung Wertete das Erstgericht als erschwerend das Vorliegen zweier massiver einschlägiger Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen, daß es beim Versuch geblieben ist und daß beim Angeklagten eine gewisse verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt. Nachdem die vom Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit dem Beschluß vom 15. November 1983, GZ. 9 0s 177/836, dem auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat, was auch der Berufungswerber im Ergebnis einräumt, die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Daß seit der Verbüßung der letzten über den Angeklagten wegen einschlägiger Straftaten verhängten Freiheitsstrafe bis zur vorliegenden Tat rund 22 Monate verstrichen sind, vermag keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen, weil von einem längeren Wohlverhalten jedenfalls dabei nicht gesprochen werden kann. Für die Höhe der verwirkten Strafe ist es aber - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - auch ohne Belang, daß zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde, die im übrigen, was der Berufungswerber übersieht, vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (§ 24 Abs. 1 StGB.).
Bei der Strafbemessung fällt vorliegend zu Lasten des Berufungswerbers vor allem ins Gewicht, daß er trotz zweier empfindlicher Vorverurteilungen (zu fünf bzw. siebeneinhalb Jahren Freiheitsentzug) abermals einschlägig straffällig geworden ist. Die Schwere der personalen Täterschuld gebietet daher die Verhängung einer entsprechend strengen Strafe für die neuerliche Verfehlung, bei deren Ausmessung ohnedies berücksichtigt wurde, daß es nur beim Versuch geblieben ist.
Da somit eine Reduzierung des Strafmaßes nicht in Betracht kommen konnte, mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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