OGH 9Os17/69 (RS0059145)

OGH9Os17/696.2.1969

Rechtssatz

Alle Zeitversäumnisse eines Sachverständigen in einer Rechtssache innerhalb eines Tages sind zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben beziehungsweise übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genau so wie eine volle honoriert wird.

Normen

GebAG 1965 §26 Abs2 litc
GebAG 1975 §32 Abs1

9 Os 17/69OGH06.02.1969

Veröff: EvBl 1969/388 S 583 = RZ 1969,167

15 Os 75/03OGH12.06.2003
14 Os 27/06mOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Jene Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammengefasst. (T1)

14 Os 45/06hOGH13.06.2006

Auch; Beis wie T1

14 Os 47/08fOGH13.05.2008

Auch; Beis wie T1

11 Os 85/08xOGH19.08.2008

Auch; Beisatz: Bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind jene Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht sowie für Wartezeiten benötigt, zusammenzufassen; nach Ermittlung der Gesamtzeit wird eine verbleibende begonnene Stunde wie eine volle honoriert. (T2)

14 Os 109/10aOGH28.09.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19690206_OGH0002_0090OS00017_6900000_001

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