Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Juni 1945 geborene Goldschmied Leopold P*** (außer einer weiteren strafbaren Handlung) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.Jänner 1980 in Wien Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, nämlich 353 kg Silber (mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 366.006 S), durch Übernahme von (dem auch insoweit wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei bereits rechtskräftig abgeurteilten) David E*** und Durchführung des Verkaufs des Edelmetalls an die E*** Ö*** SPAR-CASSE verhandelt (Punkt I 2 des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Die der Sache nach nur gegen den bezeichneten Schuldspruch gerichtete, allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn bei der auf die Beurteilung seines Verhaltens als Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG abzielenden Subsumtionsrüge geht der Beschwerdeführer - der zudem übersieht, daß die in lit a und lit b des § 37 Abs 1 inStrG umschriebenen Begehungsweisen der Abgabenhehlerei ebenso wie jene der vergleichbaren Deliktsfälle der Z 1 und 2 des § 164 Abs 1 StGB rechtlich vertauschbar sind, sodaß die vorliegende, bloß auf die Annahme der anderen Begehungsweise zielende Beschwerde insoweit auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist (vgl. 13 Os 116/83, 9 Os 28/81; 11 Os 170/79; ÖJZ-LSK 1982/176 zu § 164 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) - nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach er die eingangs wiedergegebenen Verhehlungshandlungen (ausschließlich) im Interesse des (allerdings gleichfalls) der Abgabenhehlerei (nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG) schuldig erkannten David E*** beging (S 420) und nicht in Unterstützung dessen (im § 37 Abs 1 lit b FinStrG durch die Bezugnahme auf die lit a des § 37 Abs 1 genannten) Vortätern (hier also der Schmuggler), mit denen er - was die Beschwerde jedoch neglegiert - nach den Urteilsannahmen keinen Kontakt hatte. Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
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