Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Necmi A auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1 und 3 StGB. schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.Oktober 1983, GZ 9 Os 162/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
Das Jugendschöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe und die zweifache Qualifkation, zog als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten in Betracht und verhängte über ihn gemäß §§ 37, 127 Abs 2 StGB., 11
Z. 1 JGG. eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den einzelnen Tagessatz mit 80 S bemaß.
Die Berufung des Angeklagten A, mit welcher er eine 'Herabsetzung der Strafe' sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, ist nicht begründet.
Da der Berufungswerber zur Begründung der von ihm gewünschten Strafreduzierung zusätzliche, vom Erstgericht angeblich unberücksichtigt gebliebene Milderungsgründe ins Treffen führt, strebt er ersichtlich eine Ermäßigung der Anzahl der verhängten Tagessätze an. Bei einem Jugendlichen, dem ohnedies die Bestimmung des § 11 JGG. zustatten kommt, kann jedoch das Alter unter 18 Jahren nicht als mildernd gewertet werden. Ferner sind die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er seine Verfehlungen lediglich aus Unbesonnenheit beging. Schließlich kommt dem Berufungswerber auch der Milderungsgrund nach § 34 Z. 9 StGB. nicht zustatten, weil bei einem Dienstdiebstahl die hiedurch geschaffene günstige Diebstahlsgelegenheit nicht unter die bezeichnete Norm fällt (vgl. Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, E.Nr. 33 zu § 34 Z. 9 StGB.).
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen daher keiner nennenswerten Korrketur; geht man aber davon aus, erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tat- und tätergerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig.
Mit Recht wurde dem Angeklagten aber auch die von ihm begehrte bedingte Strafnachsicht nicht gewährt, weil dem angesichts der Wiederholung der Diebstähle und seines bis zuletzt völlig schulduneinsichtigen Verhaltens zwingende spezialpräventive Gründe entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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