Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 18. Dezember 1956 geborenen Verkäufer Wilhelm A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig, weil er am 23. Mai 1980 in Rinn seine Ehegattin Edith A durch Würgen am Hals und durch die Äußerung, er bringe sie um, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von der sofortigen Einbringung einer Ehescheidungsklage zu nötigen versucht hatte. Es lastete ihm weiters als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB an, daß er in der Zeit vom 15. Februar 1980 bis 14. März 1980 in Innsbruck ein ihm als Fahrverkäufer der Fa B GesmbH anvertrautes Gut in einem S 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Inkassogelder in der Höhe von S 6.457,-
- sich mit dem Vorsatz zugeeignet hatte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese zum Nachteil der genannten Firma für sich behielt.
Beide Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Vorwegzunehmen ist, daß die Beschwerde zum größten Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, weil der Beschwerdeführer in ihr tatsächliches Vorbringen und Rechtsausführungen vermengt, Neuerungen vorbringt, mit diesen sowie auch sonst unzulässig nach Art einer Schuldberufung die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bestreitet und an deren Stelle ihm günstiger erscheinende Tatsachenannahmen setzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes, seine nunmehr geschiedene Gattin Edith A könne die möglicherweise wirklich ausgesprochene Drohung mit dem Umbringen nicht besonders ernst (im Sinne einer unmittelbar bevorstehenden Tatverwirklichung) genommen haben, weil sie sonst die im Nebenzimmer schlafende Mutter um Hilfe gerufen hätte, welchen Einwand er - wie er einräumt (S 124 oben) - aus der als Neuerung vorgebrachten Tatsache ableitet, daß die Mutter der Bedrohten zur Tatzeit in seiner Wohnung war. Dabei übersieht er allerdings, daß für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens nur bedeutsam ist, ob die Drohung objektiv dazu geeignet war, der Genötigten gegründete Besorgnis einzuflößen (siehe dazu Leukauf-Steininger2 RN 6 zu § 105 StGB und die dort zitierte Judikatur) und die von ihm damit angeschnittene Frage der Imminenz der Drohung nicht Tatbestandsmerkmal der Nötigung ist.
Das gleiche trifft auch bezüglich der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung zu, er habe die von ihm möglicherweise ausgesprochene Drohung mit dem Umbringen nicht ernst gemeint. Die Ernstlichkeit der Drohung wurde von ihm in der Hauptverhandlung, in der er sich der Nötigung seiner Gattin schuldig bekannte (S 91), nicht in Abrede gestellt.
In dieser blieb er diesbezüglich vielmehr bei seiner im Vorverfahren vorgetragenen Verantwortung, er habe seiner Gattin zeigen wollen, daß er seine Drohung mit dem Umbringen ernst meine, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfaßte und 'kurz zudrückte' (S 26). Zum Vorwurf, das Gericht habe sich im Urteil auch sonst nicht mit der subjektiven Tatseite auseinandergesetzt, ist er auf die eingehend begründete (siehe dazu S 109 f) Urteilsannahme zu verweisen, daß er seine Frau am 23. Mai 1980
würgte und bedrohte, um sie zur Abstandnahme von der Einbringung einer Ehescheidungsklage zu veranlassen (S 108).
Unbegründet ist aber auch der als Mängelrüge erkennbare Einwand des Angeklagten, das Gericht habe zum Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht erörtert, warum auszuschliessen sei, daß einer der vom Zeugen C, einem Buchhalter der Fa B GesmbH (S 15), erwähnten firmeninternen Fehlerquellen Ursache des ihm angelasteten Fehlbestandes an Geld gewesen sei. Denn es werden im Urteil konkret jene Umstände angeführt (S 110 und 111), die dem Gericht die überzeugung davon verschafften, daß sich der Beschwerdeführer während des Tatzeitraums Beträge von insgesamt 6.457,-- S, die er bei verschiedenen Kunden einkassiert hatte, und auch die Erwägungen dafür aufgezeigt (S 111), warum das Gericht nur bezüglich des weiteren Fehlbetrages von 14.695,-- S (und nicht auch des Betrages von 6.457,-- S) den Ausführungen des Zeugen C folgte und den Angeklagten von der auch den Vorwurf einer Veruntreuung von weiteren 14.695,-- S umfassenden Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freisprach (S 105, 106, 111). Aus den angeführten Gründen war die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem gemäß § 296 Abs. 3 StPO anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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