Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Jänner 1959 geborene Karl A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde als Beteiligter nach §§ 12, 289 StGB schuldig erkannt.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem bei der nichtöffentlichen Beratung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 1983, GZ 9 Os 150/83-6, zurückgewiesen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 StGB nach § 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bemessung dieser Strafe wertete es als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Delikte, die Anstiftung des Florian B zur falschen Beweisaussage, den hohen Schadensbetrag, die sorgfältige Vorbereitung der Tat, sowie die rücksichtslose Ausführung der Tat, von der ein 15-jähriges Lehrmädchen betroffen war, mildernd hingegen keinen Umstand. Der Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kann Berechtigung nicht ganz abgesprochen werden.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt. Entgegen der Meinung der Berufung kommt dem Angeklagten eine von ihm behauptete Leichtsinnigkeit des Geldtransportes oder eine verlockende Gelegenheit nicht als mildernd zugute, mußte er doch vorerst die Modalitäten des Geldtransportes ausforschen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wurden jedoch die Strafzumessungsgründe nicht zutreffend gewichtet.
Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren das Auslangen gefunden werden kann, weil der eingetretene Schaden zwar die Wertgrenze von S 100.000 erheblich überschreitet, aber nicht jene Höhe erreicht, die als besonders erschwerend zu werten ist, und vor allem das Vorleben des Angeklagten noch nicht so getrübt ist, daß die vom Erstgericht ins Treffen geführte spezialpräventive Wirkung der Strafe nicht auch schon bei einer geringeren Strafdauer erzielbar wäre. Es erweist sich eine Freiheitsstrafe in der vom Obersten Gerichtshof reduzierten Höhe als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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