Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. Mai 1962 geborene, zur Tatzeit sohin jugendliche Wolfgang A (unter anderem) des Verbrechens des ('minderschweren') Raubes nach § 142 (zu ergänzen: Abs. 1 und) Abs. 2
StGB schuldig erkannt, weil er am 22. September 1979 in Leopoldsdorf bei Wien mit Gewalt gegen eine Person, nämlich Versetzen eines Stoßes, dem Josef B zwei Stangen Zigaretten Marke 'Marlboro' im Werte von 500 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Punkt A/ des Urteilssatzes). Gleichzeitig wurde - insoweit unangefochten - der ebenfalls jugendliche Johann C des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB (unter anderem) deshalb schuldig erkannt, weil er an der bezeichneten Tat des Wolfgang A als Beteiligter (§ 12 StGB) mitgewirkt hat, indem er Aufpasserdienste leistete (Punkt B/ des Urteilssatzes), und zwar - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt -
davon ausgehend, daß A, wie C bei einer vorangegangenen, gemeinsam verübten Tat, bei der die beiden Angeklagten die Rollen getauscht hatten und A Aufpasser war (Faktum C/ des Schuldspruches), Zigaretten (nur) stehlen, nicht aber dem Opfer gewaltsam wegnehmen werde (vgl. insbes. S 146 d.A).
Nur den erwähnten Punkt A/ des gegen Wolfgang A ergangenen Schuldspruches bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie die Beurteilung der Tat (in Ansehung des Angeklagten A) als Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB, zumindest aber als Raub nach § 142 Abs. 1 StGB (und nicht als privilegierten minderschweren Raub nach § 142 Abs. 2 StGB) anstrebt.
Die staatsanwaltschaftliche Argumentation geht primär dahin, daß die durch Johann C vermeintlich für einen Diebstahl gewährte Unterstützung des Wolfgang A objektiv die Begehung des Raubes 'in Gesellschaft eines Beteiligten' zur Folge habe, sodaß der Angeklagte A die Qualifikation als Gesellschaftsraub zu verantworten habe, zumal es genüge, daß der den Raub ausführende Täter um die Aufpassertätigkeit des Beteiligten weiß.
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung, ob ein Raub auch dann (im Sinne des § 143 erster Fall StGB) 'in Gesellschaft eines Beteiligten' begangen wurde, wenn der Vorsatz des Beteiligten nicht auf Raub, sondern - wie vorliegend - auf Diebstahl gerichtet ist, ist entscheidend, daß infolge des Klammerzitats '§ 12 StGB' in § 143 erster Fall StGB (ebenso wie in § 127 Abs. 2 Z 1 StGB) die Tat nur dann 'in Gesellschaft eines Beteiligten' verübt wird, wenn der Beteiligte (sei es als Mittäter, sei es als einen sonstigen Tatbeitrag am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe leistender Gehilfe) Täter des betreffenden Deliktstypus ist, was (beim Vorsatzdelikt) voraussetzt, daß der Vorsatz des Beteiligten auf Vollendung dieses Deliktstypus gerichtet ist, mithin dessen wesentliche Tatbestandsmerkmale, wenn auch nicht das Tatgeschehen in allen seinen Einzelheiten, umfaßt. Gesellschaftsraub liegt demnach nur dann vor, wenn die Beteiligten im Einverständnis über die Verübung eines Raubes zusammenwirken. Vorliegend fehlte jedoch nach den (insoweit unbekämpft gebliebenen) Konstatierungen des Erstgerichtes beim Angeklagten Johann C ein solcher, alle Deliktsmerkmale eines Raubes umfassender Vorsatz, weil C ausschließlich an die Verübung eines Diebstahls durch seinen Komplizen dachte und nur zur Förderung dieses Delikts durch Leistung von Aufpasserdiensten gewillt war. Als 'Raubgenossen' (ebenso wie als 'Diebsgenossen') kommen zwar auch Personen in Betracht, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, dies aber nur unter der Voraussetzung, daß sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Diebstahl) handelt, beteiligen und nicht bloß als 'Werkzeug' in der Hand des (unmittelbaren) Täters wirken (Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 80 zu § 127). Der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Helfers bedient, fällt nicht unter die in Rede stehende Qualifikation (vgl. 10 Os 53-55/66 und die dort zitierte Literatur und Judikatur, die weiterhin Geltung hat), ebensowenig wie diese Qualifikation erfüllt ist, wenn der Vorsatz des einen Täters bei Wegnahme eines Kraftfahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Komplizen jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (oder dauernde Sachentziehung) gerichtet ist (12 Os 28/77). Das Erfordernis der Willensübereinstimmung der Täter in bezug auf alle wesentlichen Deliktsmerkmale der Tat, sohin beim Raub insbesondere auf die gewaltsam oder durch qualifizierte Drohung erfolgende Sachwegnahme, wird durch die vorliegende Bereitschaft des Johann C, die (gemeinsame) unrechtmäßige Bereicherung durch einen Diebstahl des Wolfgang A zu unterstützen, nicht ersetzt, eben weil es auf die Willensübereinstimmung in Ansehung desselben Deliktstypus - und nicht (bloß) in Ansehung derselben Tat in der Bedeutung des § 262 StPO (als einer rein prozessualen, den Umfang des unter Anklage gestellten Tatgeschehens betreffenden Vorschrift) - ankommt. Daß sich die von Johann C geleistete Aufpassertätigkeit zum Schutz des im Geschäftslokal agierenden Wolfgang A ihrem objektiven Erscheinungsbild nach (auch) als Beteiligung an einem Raub (und nicht bloß als Beteiligung an einem Diebstahl) darstellen konnte, ändert somit nichts daran, daß diese Tätigkeit nach dem Willen des Beteiligten C eben nur zur Förderung eines Diebstahls, nicht aber eines Raubes, der materiellrechtlich gegenüber einem Diebstahl ein aliud darstellt, dienen sollte und der unmittelbare Täter A - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan - auch nur mit einer Unterstützung beim Diebstahl rechnen konnte.
Somit kommt der eine Subsumtion der Raubtat unter § 143 erster Fall StGB anstrebenden Rechtsrüge der Anklagebehörde keine Berechtigung zu.
So gesehen ist aber der Umstand, ob der Überfallene subjektiv der Meinung war, zwei Tätern gegenüberzustehen, für die strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines Gesellschaftsraubes ohne Relevanz, womit der - auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte, der Sache nach aber einen Feststellungsmangel in der Bedeutung der Z 10 der zitierten Gesetzesstelle relevierende, weil auf die Unterstellung der Tat des Wolfgang A unter ein anderes Strafgesetz abzielende - Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen darüber unterlassen, ob Josef B sich tatsächlich zwei Tätern gegenübersah oder der Raub sich ihm subjektiv als durch (bloß) einen einzigen Täter begangen darstellte, nicht zielführend ist.
Ebenso unbegründet ist aber die (weitere) Rechtsrüge der Beschwerdeführerin, mit der sie sich gegen die Beurteilung der Tat als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs. 2 StGB wendet. Der privilegierten Strafdrohung der angeführten Gesetzesstelle unterliegt ein Raub, wenn dieser - ohne ein schwerer Raub im Sinne des § 143 StGB zu sein - ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt:
Von erheblicher Gewalt kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wurde. Ausgehend von den diesbezüglichen Feststellungen des Jugendschöffengerichtes hat der Angeklagte A dem Raubopfer einen Stoß versetzt, der es weder verletzte noch zu Sturz brachte, sondern nur bewirkte, daß Josef B 'stolperte', sich aber an einem Regal abstützen konnte und auch nicht gehindert war, den Täter sogleich nach seiner Flucht auf die Straße zu verfolgen. Dieser Stoß kann mithin - auch unter Berücksichtigung des höheren Alters des Opfers - noch nicht als ein in vehementer Weise erfolgter Einsatz beachtlicher physischer Kraft gewertet werden.
Als Sache geringen Wertes ist nach herrschender Rechtsprechung (vgl. insbesondere ÖJZ-LSK 1976/28 = SSt 46/71) eine Sache anzusehen, deren Wert die maximale Grenze von 500 S nicht übersteigt. Diese Grenze wurde vorliegend nicht überschritten.
Die Folgen der Tat beschränkten sich auf eine Vermögensminderung des Geschädigten in dieser Höhe, sind damit insgesamt noch als unbedeutend anzusehen.
Ein schwerer Raub im Sinne des § 143 StGB liegt, wie eingangs bereits erörtert wurde, nicht vor.
Der Beurteilung der Tat als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs. 2 StGB haftet sohin ein Rechtsirrtum nicht an. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
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