Rechtssatz
Ist während einer Hauptverhandlung eine noch nicht unter Anklage stehende strafbare Handlung hervorgekommen und wird noch vor Abschluß der - an mehreren Tagen durchgeführten - Hauptverhandlung außerhalb dieses Verfahrens eine diese Straftat betreffende Anklageschrift eingebracht, über die abgesondert verhandelt wird, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 263 StPO und demnach auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vor.
9 Os 144/74 | OGH | 31.01.1975 |
Veröff: EvBl 1975/204 S 443 |
Dokumentnummer
JJR_19750131_OGH0002_0090OS00144_7400000_001
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