OGH 9Os130/60 (RS0058423)

OGH9Os130/605.4.1960

Rechtssatz

Wer sich einem schienengleichen Eisenbahnübergang nähert, ist zu einem überdurchschnittlichen Maß der Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.

Normen

EisbKrV 1961 §16
StVO §6

9 Os 130/60OGH05.04.1960

Veröff: ZVR 1960/353 S 251

2 Ob 224/00fOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1)

2 Ob 183/03fOGH28.08.2003
2 Ob 159/03aOGH23.09.2004

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19600405_OGH0002_0090OS00130_6000000_001

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