OGH 9Os129/79

OGH9Os129/7922.4.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Semsettin A und andere wegen des Verbrechens nach § 6 Abs.1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Mai 1979, GZ. 20 Vr 3362/77-195, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, die Berufungen der Angeklagten Semsettin A und Tayfur E sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung am 12. Februar 1980 und am 22. April 1980, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schüller, Dr. Stoff und Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Aytekin C, Kamber D und Tayfur E betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B I wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. sowie in den die Angeklagten Semsettin A und Ülvü B betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B II wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. und demgemäß auch in den alle genannten Angeklagten betreffenden, nach §§ 35 Abs. 4 bzw. 37 Abs. 2 FinStrG. hiezu ergangenen (gesonderten) Strafaussprüchen sowie dem Zuspruch an den Privatbeteiligten gemäß § 227

FinStrG. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Semsettin A, Ülvü B, Aytekin C, Tayfur E und Kamber D werden von der gegen sie erhobenen Anklage, es hätten 1. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 16. Dezember 1977 anläßlich ihrer Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld versteckt im Reserverad des von ihnen benutzten Personenkraftwagens der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (I) 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und 2. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unter

1. genannten Personen nach deren unter 1. genannten Tat dabei unterstützt, 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S hinsichtlich dessen ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben von 294.077 S begangen wurde, zu verhandeln, und es hätten hiedurch Aytekin C, Tayfur E und Kamber D zu 1.

das Vergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG. und Semsettin A und Ülvü B zu

2. das Vergehen nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG. freigesprochen.

II. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden die Angeklagten, soweit sie sich auf die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz beziehen, auf diese Entscheidung verwiesen.

III. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen und wird den Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Gänze nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Mai 1949 geborene Gastwirt Semsettin A, der am 21. März 1925 geborene Vertreter Ülvü B, der am 5. Juni 1947 geborene Musiker Aytekin C, der am 2. Februar 1932 geborene Maurer Tayfur E und der im Jahre 1927 geborene Verkäufer Kamber D des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.

(und zwar Tayfur E sowie Kamber D auch und Semsettin A sowue Ülvü B nur in der Form des Versuchs nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 vierter Fall SGG.), weiters Tayfur E, Kamber D und Aytekin C des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG., Semsettin A und Ülvü B des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG., Aytekin C des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs. 2 StGB. sowie Semsettin A des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG. schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatten A) I. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D am 16. Dezember 1977 in Spielfeld im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider durch Transportieren von 977 Gramm Heroin über die Staatsgrenze nach Österreich ein Suchtgift in solchen Mengen eingeführt, daß daraus (in größerer Ausdehnung: Band IV S. 386) eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte;

II. Semsettin A, Ülvü B, Tayfur E und Kamber D zwischen 16. und 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling im einverständlichen Zusammenwirken versucht, durch Einleitung von Verkaufsverhandlungen, Festsetzung des Preises und Aufsuchen eines vereinbarten Übergabeortes das zu A) I) eingeführte Suchtgift weiter zu verkaufen und daher versucht, Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus (in größerer Ausdehnung: Band IV S. 386) eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte;

B) I. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewollten

Zusammenwirken am 16. Dezember 1977 anläßlich ihrer Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld, versteckt im Reserverad des von ihnen benützten PKW.

der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (I), 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen;

II. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unter B) I. genannten Personen nach deren unter B) I. genannten Tat dabei unterstützt, 977 Gramm eingangsabgabenpflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, hinsichtlich dessen ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben von 294.077 S begangen worden war, zu verhandeln;

C) Semsettin A im September 1977 in Golling und anderenorts unbefugt

eine Pistole der Marke FN Modell 35, Kaliber 9 mm, mithin eine Faustfeuerwaffe, besessen und geführt;

D) Aytekin C zu nicht bekannter Zeit an nicht bekanntem Ort einen

falschen internationalen Führerschein, angeblich ausgestellt am 28. Dezember 1976 in Istanbul unter der Nummer 214.668, mithin eine Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen (auch in Österreich) zu gebrauchen versucht.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D mit ziffernmäßig insgesamt die Nichtigkeitsgründe der Z. 1, 5, 9 lit. a, 10

und 11, der Sache nach auch Z. 2 und 4 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierenden Nichtigkeitsbeschwerden.

Unter Ausklammerung der Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz, die aus Gründen der Übersichtlichkeit unten gesondert behandelt werden (B), hat der Oberste Gerichtshof zu diesen Rechtsmitteln folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

A.) Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Aytekin C:

Dem ziffernmäßig auf die Z. 1 (sachlich auch auf die Z. 4) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten, in dem er behauptet, in der Hauptverhandlung vom 13. März 1979 habe ein rechtswidriger Wechsel in der Person des beisitzenden Richters stattgefunden und sei der Ablehnung des damaligen Vorsitzenden durch den Staatsanwalt zu Unrecht Folge gegeben worden, woraus sich ergebe, daß die Zusammensetzung des (das angefochtene Urteil fällenden) Schöffensenates nicht dem Gesetz entsprochen habe, genügt es entgegenzuhalten, daß im § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. nur auf den ausgeschlossenen Richter (§§ 67, 68 StPO.) Bezug genommen wird und von einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Eine solche würde nämlich nach der Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt erforderliche Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilgenommen haben oder die Beiziehung eines Schriftführers unterblieben ist (EvBl. 1951/160 u.v.a.). Im übrigen ist selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richters - was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wird und auch nicht der Fall ist (vgl. ON. 191, 194) - nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. bedroht (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 1 b zu dieser Gesetzesstelle). Durch die Zurückweisung des einen Befangenheitsgrund gar nicht behauptenden Ablehnungsantrages in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 1979 aber wurde der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO.

auf keinen Fall verwirklicht. Mit seiner Behauptung, durch die nunmehr bekämpfte Vorgangsweise des Erstgerichts sei die Bundesverfassung bzw. die Menschenrechtskonvention verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keine Nichtigkeit auf. Der entsprechende Verfassungsgrundsatz - Art. 83 Abs. 2 BVG. - besagt lediglich, daß die gesetzlich und geschäftsverteilungsmäßig festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Verwaltung willkürlich abgeändert werden darf, was der Angeklagte gleichfalls nicht behauptet. Durch die Menschenrechtskonvention wurden die in der Strafprozeßordnung taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe weder erweitert noch ergänzt (EvBl. 1972/36, 1975/180).

Soweit schließlich das ziffernmäßig ebenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO. aufscheinende Beschwerdevorbringen, es seien das Protokoll über die am 21. Februar 1978 erfolgte Vernehmung des Angeklagten E in der Voruntersuchung nicht vom Richter Dr. F, sondern von einem Rechtspraktikanten allein verfertigt worden, und 'darüber hinaus alle jene Protokolle nichtig, die Rechtspraktikant G (ebenfalls) allein verfaßt hat', sachlich als Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 2 des § 281 Abs. 1 StPO. gedeutet werden kann, fehlt es schon an der formellen Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Verlesung der in Frage stehenden Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte ausgesprochen, dieser vielmehr ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Band IV S. 351

und 353).

Fehl geht auch die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Mängelrüge des Angeklagten C, mit der er der Sache nach dem Ersturteil unvollständige und unzureichende Begründung der ihn treffenden Schuldsprüche nach § 6 SuchtgiftG.

und §§ 15, 223 StGB. zum Vorwurf macht. Denn entgegen dem Haupteinwand des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen oder mit der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten, allein daraus, daß der Herointransport in seinem PKW. erfolgte und er das Fahrzeug über mehrere Grenzen nach Österreich lenkte, im Zusammenhalt damit, daß er (und seine Mitreisenden Kamber D und Tayfur E) sich in den verschiedenen Verfahrensstadien sowohl in Ansehung der gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrt als auch über die Art der von ihnen geschmuggelten Ware wechselhaft und widersprüchlich verantworteten, zu dem bekämpften Tatsachenschluß gelangen, der Beschwerdeführer habe bereits in Istanbul gewußt, daß (und welches) Rauschgift von der Türkei nach Österreich transportiert werden solle. Wenn er in diesem Zusammenhang vermeint, denkschlüssig sei sowohl diese Annahme als auch das Gegenteil möglich, sein Vorbringen also darauf hinausläuft, aus den gegebenen Prämissen hätten auch andere, für ihn günstigere Schlüsse gezogen werden können, bringt er den relevierten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft damit lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unüberprüfbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Im einzelnen ist den Beschwerdeausführungen zu erwidern:

Mit dem Einwand, das Erstgericht übergehe die Behauptung des Angeklagten, es sei das Protokoll über seine Vernehmung vor der Gendarmerie (am 20. Dezember 1977, Band I, S. 197 bis 211; vgl. Band IV, S. 273 f), ohne Dolmetscher zustande gekommen, setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zur Aktenlage. Denn aus dem Schlußsatz dieser Niederschrift ergibt sich im Gegenteil, daß die Vernehmung in türkischer Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte und der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, er habe 'alles nach Übersetzung durch den Dolmetscher verstanden' (Band I S. 211). Hiezu kommt, daß der als Zeuge vernommene Dolmetscher Alexander H bekundete (Band IV S. 347), wenn er ein Protokoll unterschrieben habe, sei er dabei gewesen und er habe in dem einen Fall - ob es sich um das Protokoll des Angeklagten C gehandelt habe, wisse er nicht -, wo die Hälfte schon geschrieben war als er erschien, das Protokoll dann (zur Gänze) übersetzt und vorgelesen. Mithin ist auf das Beschwerdevorbringen, welches die ohne Dolmetscher zustandegkommene Aussage des Beschwerdeführers als 'nichtig' bezeichnet, nicht weiter einzugehen.

Ob das vom Angeklagten C in seinem PKW.

nach Österreich verbrachte Heroin hier Gegenstand von Verkaufsverhandlungen war oder nicht, ist, unbeschadet der noch folgenden Erörterungen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D und B, in Ansehung des Beschwerdeführers C nicht entscheidungswesentlich, da diesem unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens nach § 6 Abs. 1

zweiter Fall SuchtgiftG. bloß die Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich, nicht aber dessen später versuchte Inverkehrsetzung zur Last liegt.

Was letztlich den, sachlich eine Unvollständigkeit der Begründung zum Schuldspruch Punkt D wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung behauptenden Vorwurf anlangt, das Erstgericht habe hiebei den Polizeibericht Band I S. 401 sowie die Aussage des (Mit-)Angeklagten D übergangen, so liegt auch insofern ein formaler Begründungsmangel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Denn angesichts dessen, daß der in diesem Punkt bis zuletzt geständige Beschwerdeführer vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (vgl. Band I S. 77 c verso, 194; Band II S. 159; Band IV S. 267 f. und 282 f.) erklärt hatte, nie einen nationalen Führerschein besessen und sich in Istanbul einen gefälschten internationalen Führerschein beschafft zu haben, konnte eine Erörterung des durchwegs in Möglichkeitsform gehaltenen fraglichen Polizeiberichtes, der im wesentlichen in der Formulierung von Vermutungen besteht und der weder die Unechtheit des Führerscheins noch die Möglichkeit ausschließt, daß in das 'höchstwahrscheinlich echte' Formular Eintragungen vorgenommen wurden, die nicht vom Aussteller herrühren, sanktionslos unterbleiben, zumal eine Urkundenfälschung (sogenannte Blankettfälschung) auch dann vorliegt, wenn das durch die echte Ausstellerunterschrift formell gedeckte Urkundenblankett nachträglich vom Täter gegen den Willen des Ausstellers mit nicht von diesem ausgehenden inhaltlichen Erklärungen versehen wird (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/10 = SSt.

45/31). Aber auch mit dem Umstand, daß der Angeklagte D in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1979 sein bisheriges Geständnis (dem Angeklagten C einen gefälschten internationalen Führerschein beschafft zu haben: vgl. insbesondere Band I S. 81 d verso; Band II S. 171; Band IV S. 232) widerrufen hatte, mußte sich das Erstgericht nicht speziell auseinandersetzen, weil D in seinem Geständniswiderruf lediglich davon abgerückt war, den fraglichen Führerschein selbst gefälscht und C übergeben zu haben, er über die Echtheit der Urkunde aber keinerlei Angaben machte, die den Angeklagten C entlastet hätten. Sohin schlagen sämtliche, formelle Begründungsmängel des Ersturteils behauptenden Einwendungen des Angeklagten C fehl.

Soweit die Beschwerde schließlich mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. die Kenntnis des Angeklagten vom Vorhandensein des Heroins in seinem PKW. negiert, verläßt sie den Boden der (gegenteiligen) schöffengerichtlichen Konstatierungen und bringt damit den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen.

2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kamber D:

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. rügt dieser Beschwerdeführer die erstgerichtlichen Gründe zum Schuldspruch Punkt A I als 'offenbar unzutreffend' und jene zum Schuldspruch Punkt A II, insoweit das Erstgericht ihm zur Last lege, er habe Verkaufsverhandlungen eingeleitet, den Preis festgesetzt und einen vereinbarten Ort für die Übergabe des Suchtgiftes aufgesucht, als offenbar unzureichend.

Keiner dieser Einwände hält stand.

Aus welchen Indizien das Erstgericht den Schluß, die Angeklagten D, C und E hätten sich bereits in der Türkei zum Transport von Heroin nach Österreich zusammengetan und im Sinne dieses vorgefaßten Planes ihr Vorhaben auch gemeinsam verwirklicht, in denkgesetzmäßiger und lebensnaher Weise zu ziehen vermochte, wurde bereits bei Behandlung der Mängelrüge des Angeklagten C erörtert und es wird diesbezüglich - um Wiederholungen zu vermeiden -

auf das oben Gesagte verwiesen.

Wenn der Angeklagte D den Ausführungen in den Urteilsgründen, mit welchen seine Verantwortung, die gemeinsame Fahrt hätte nach seinen Intentionen lediglich den Schmuggel von Gold und der Erlangung von Führerscheinformularen dienen sollen, als unglaubwürdig verworfen wurde, nunmehr in der Beschwerde seine Sachverhaltsversion entgegenhält und deren Richtigkeit darzulegen versucht, bringt er damit den relevierten formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern versucht - wie auch zuvor der Angeklagte C - in unzulässiger Weise die im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Soweit das Erstgericht in freier Beweiswürdigung auf die (dolose) Mitwirkung des Angeklagten D an der Suchtgifttransaktion auch durch 'Einleitung von Verkaufsverhandlungen und Festsetzung des Preises' (Punkt A II des Schuldspruches) schließt, ist dies insbesondere in den Aussagen der Mitangeklagten A (Band IV S. 237 f., 247 bis 250) und B (Band IV, S. 254 bis 258) gedeckt, denkfolgerichtig und der forensischen Erfahrung entsprechend.

Der Beschwerdeeinwand, die angeblich lediglich vom Angeklagten B aufgestellte Behauptung, D habe über ihn (B) 'Verhandlungen' geführt, sei vom Erstgericht als 'Schutzbehauptung' abgetan worden, widerspricht der Aktenlage (vgl. Band IV, S. 376 bis 378, 383-385) und ist schon deshalb unbeachtlich.

An sich nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, ob der Angeklagte D den von ihm genannten Preis des Heroins (auch) auf einen, von B schließlich an die Verhandlungspartnerin übergebenen Zettel geschrieben hat.

Wie die Beschwerde aber selbst einräumt, beruht die einschlägige Urteilsannahme auf den Angaben des Angeklagten B in der letzten Hauptverhandlung (Band IV, S. 256). Soweit der Beschwerdeführer D dieser Feststellung entgegenhält, daß der Angeklagte B in seinen verschiedenen (früheren) Einlassungen auch ausgeführt habe, daß die Preisangabe auf dem Zettel entweder von ihm oder aber von E geschrieben worden sei, stellt dies erneut einen unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar. Denn der Angeklagte B hat, nachdem er bei einer seiner Vernehmungen vor der Gendarmerie davon gesprochen hatte, daß 'Tevfik' (=E) den Preis von 100.000 DM für ein Kilo 'Spritze' (=Heroin) auf einen Zettel geschrieben hatte (Band I S. 187), in der Hauptverhandlung vom 4. September 1978 deponiert, daß der Zettel seiner Erinnerung nach von D geschrieben worden sei, die Urheberschaft des Angeklagten E hingegen nur nicht ausgeschlossen (ON. 125, S. 149; Band IV, S. 353). Somit ist das Erstgericht bei seinen Annahmen mängelfrei einer von mehreren nach der Aktenlage gegebenen und denkmöglichen Alternativen gefolgt. Die weitere Behauptung der Mängelrüge des Angeklagten D schließlich, wonach 'feststehe', daß er sich nicht zum Ort der Übergabe des Suchtgiftes begeben habe, steht ebenfalls im Widerspruch zur Aktenlage. Denn der Beschwerdeführer läßt hiebei seine eigene, insofern geständige und mit den Gendarmerieerhebungen übereinstimmende und unwiderrufene Verantwortung außer Acht, auf welche das Gericht ersichtlich unter anderem seine einschlägige Feststellung gestützt hat, nämlich, daß er zusammen mit E und C im PKW. des Letzteren, in welchem sich das Suchtgift befand, nach Golling fuhr (vgl. Band I S. 81 c f, 123, 283 f.; Band IV S. 307 f; Band IV S. 369 f., 384, 387).

Der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge des Angeklagten D, der Ausspruch des Erstgerichts, er habe versucht, Suchtgift in Verkehr zu setzen, sei rechtsirrig erfolgt, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß er (D) zum angeblichen Übergabeort des Suchtgiftes nicht mitgefahren sei und weil zudem das im PKW. des Angeklagten C befindliche Suchtgift nicht verkehrsgerecht bereitgehalten wurde, genügt es entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sehr wohl feststellte, der Angeklagte D sei (gemeinsam mit E und C) nach Golling mitgefahren (vgl. Band IV S. 369), daß es - entgegen der vom Kriminalbeamten I in seiner Zeugenaussage geäußerten Vermutung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß das gegenständliche Suchtgift an dem vereinbarten Ort in Golling hätte übergeben werden sollen (Band IV S. 389) und daß im übrigen das Schöffengericht den Inverkehrsetzungsversuch des Heroins keineswegs nur auf das Aufsuchen des Übergabsortes, sondern auch darauf stützte, daß bei Verkaufsverhandlungen Preis, Ort und Zeit der Übergabe des Suchtgiftes an eine bestimmte Person festgesetzt wurden. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützte Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte D die Anwendung des zweiten 'Strafsatzes' des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. bekämpft:

§ 6 Abs. 1 SuchtgiftG. normiert zwei Strafsätze, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Vergehen nicht als Mitglied einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren, unter erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; weiters einen zweiten Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für jene Täter, welche die Tat als Mitglied einer Bande begehen. Da der Fall bandenmäßiger Begehung ausscheidet, hat das Erstgericht vorliegend rechtsrichtig die Strafen nach dem (ersten) gleitenden Strafsatz des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. ausgemessen. Bei dessen beiden Strafstufen handelt es sich aber nicht um verschiedene, durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsgründe deutlich voneinander getrennte Strafsätze, deren Wahl solcherart dem Ermessen des Gerichtes entrückt und durch Nichtigkeitsbeschwerde gemäß der Z. 11

des § 281 Abs. 1 StPO. anfechtbar wäre. (Der einmalige Gebrauch des Wortes 'Strafsatz' im Urteil, Band IV S. 394

unten, ist erkennbar nur auf einen Schreibfehler zurückzuführen). Mit der Behauptung, die für die zweite Strafstufe des (ersten Strafsatzes) des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. erforderlichen 'tatbildmäßigen' Erschwerungsumstände lägen nicht vor, wird demnach die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

3. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ülvü B:

Soweit dieser Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. dem Erstgericht ganz allgemein zum Vorwurf macht, daß zwischen den tatsächlichen Annahmen über seine Beteiligung an der versuchten Inverkehrsetzung des Suchtgiftes und den hiezu angeführten Beweisen kein Zusammenhang bestehe, und er die erstgerichtliche Vorgangsweise, aus den einander belastenden Angaben der Angeklagten einen übereinstimmenden Sachverhalt nach Art eines 'gemeinsamen Nenners' abzuleiten, bekämpft, ist ihm zunächst zu erwidern, daß eine derartige Prozedur mit dem Grundsatz freier Beweiswürdigung, wonach das Gericht in den Tatfragen nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (§ 258 Abs. 2 StPO.), durchaus im Einklang steht; insbesondere ist es dem Gericht dabei, entgegen der Beschwerdeauffassung, nicht verwehrt, einem (oder allen) Angeklagten (oder Zeugen) auch nur teilweise Glaubwürdigkeit zuzumessen. Ferner läßt die formelle Natur des relevierten Nichtigkeitsgrundes eine Erörterung der Beweiskraft einzelner Beweismittel nicht zu, weshalb sich alle dahin zielenden Beschwerdeausführungen - namentlich in bezug auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Semsettin A - als unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung disqualifizieren. Aber auch mit seinen übrigen Einwendungen ist der Angeklagte B nicht im Recht:

Mit der Behauptung, das Gericht hätte zur Klarstellung des Sachverhaltes, den es - nach Ansicht des Beschwerdeführers - wegen der widerspruchsvollen Angaben der Angeklagten nicht verläßlich ermitteln konnte, die polizeiliche Vertrauensperson 'Irene' als Zeugin vernehmen müssen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemacht. Zu dessen Relevierung ist der Beschwerdeführer allerdings vorliegend nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung diesbezüglich keine entsprechenden Anträge gestellt hat. Da er sich - nach der Aktenlage - weiters nicht gegen die Verlesung derjenigen Teile der Vollanzeige (ON. 34) verwahrte, die auf den Angaben der Vertrauensperson basierten (vgl. Band IV S. 351), kann er sich auch nicht unter dem Blickwinkel eines anderen Nichtigkeitsgrundes wegen einer durch die Verwertung der Angaben dieser Vertrauensperson - die vom Erstgericht mangels Bekanntgabe durch die Sicherheitsbehörde nicht hatte vernommen werden können - erfolgten Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit beschweren.

Insoweit das Erstgericht - was der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit rügt - an einer Stelle des Urteils ausführt, es sei 'unbestrittenermaßen' von einem Kilo 'Spritze' und drei Kilogramm 'Schwarze' die Rede gewesen (Band IV S. 376), hat es sich ersichtlich bloß im Ausdruck vergriffen und keineswegs eine aktenwidrige Begründung für einen entscheidungswesentlichen Ausspruch gegeben. Wie nämlich die diesem Wort folgenden Urteilspassagen, die sich ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers befassen, zeigen, sollte das fragliche Wort nur zum Ausdruck bringen, daß die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers mit Sicherheit widerlegt ist.

Wenn der Angeklagte im Zusammenhang mit den in seinen Vernehmungsprotokollen aufscheinenden Mengenangaben behauptet, alle diese Protokollierungen seien ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt und er habe die Protokolle nicht lesen können, weil seine Brillen 'kaputt' gewesen seien, ist ihm zu erwidern, daß er auch bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter, welcher ein Übersetzer beigezogen worden war, die Kenntnis der bei den Verkaufsverhandlungen genannten Gewichtsmenge keineswegs bestritt (Band I S. 75 a und 75 b verso; Band IV S. 351) und er in der Hauptverhandlung lediglich davon sprach, er habe das (ihm allerdings von einem Gendarmen vorgelesene) Protokoll (Band I S. 191) nicht gelesen, wobei er aber derartiges nicht auch von den übrigen, von der Gendarmerie mit ihm aufgenommenen Niederschriften behauptete (Band IV S. 260). Davon abgesehen, bedurfte der Angeklagte B bei seinen Vernehmungen durch die Gendarmerie gar keines Dolmetschers, da er ausdrücklich erklärte, er sei der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig (Band I S. 185) und er sich im übrigen auch in der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher zu verantworten vermochte (Band IV S. 250).

Ob der Beschwerdeführer, was er im gegebenen Zusammenhang ferner einwendet, den Angeklagten C vor den Angeklagten D und E 'gewarnt' hat, ist für die Frage, inwieweit er von der Art und der Menge des Suchtgiftes als Gegenstand der unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Verkaufsverhandlungen Kenntnis hatte, um so weniger von Bedeutung, als sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe von den erwähnten Umständen gewußt, gerade auch aus der Aussage des Angeklagten C ergibt (Band IV S. 279).

Selbst im Widerspruch zur Aktenlage ist die Beschwerdebehauptung, die erstgerichtliche Feststellung, A hätte den Angeklagten B zur Vermittlung eines Rauschgiftgeschäftes veranlaßt, stehe im Gegensatz zu den 'wiederholten Angaben' des A, daß er mit dem Beschwerdeführer 'über Rauschgift nicht gesprochen' habe. Denn zum einen enthält das Ersturteil gar keine derartige Feststellung, während sich zum anderen aus der Verantwortung des Angeklagten A gerade das Gegenteil des erhobenen Einwandes ergibt (Band I S. 67 b;

Band IV S. 236, 247 bis 249, 351).

Daß das Erstgericht die Zeugenaussage des Kriminalbeamten I (Band IV S. 343), wonach einer dessen Kollegen aus Wien 'aus irgend welchen Quellen' erfahren habe, daß das im PKW. des Angeklagten C gefundene Heroin gar nicht jenes gewesen sei, das (an die Kontaktperson) hätte übergeben werden sollen, sondern daß sich das zu übergebende Suchtgift 'bei einem anderen Türken' in der Wohnung befunden habe, keiner eingehenden Erörterung unterzog, vermag keine Nichtigkeit des Urteils im Sinne einer Unvollständigkeit zu begründen. Denn singemäß handelt es sich bei der erwähnten Mitteilung nur um die Wiedergabe eines unsubstantiierten Gerüchtes, das in Ermangelung sonstiger relevanter Ergebnisse der Beweisaufnahme als bloße Vermutung nicht als Feststellungsgrundlage herangezogen werden kann. Gleiches gilt sinngemäß von der Bekundung des Zeugen I darüber, unter welchen Modalitäten 'üblicherweise' Rauschgift gehandelt wird. Denn es ist das Gericht an die aus den konkreten Verfahrensergebnissen resultierende Beweislage gebunden und nicht berechtigt, an deren Stelle spekulative Erwägungen anzustellen. Nach den Beweisergebnissen aber befand sich das gegenständliche Heroin versteckt im PKW. des Angeklagten C, wo es für seine Begleiter D und E (nach Entnahme aus dem Reservereifen) verfügbar war. Auch war - wie der Beschwerdeführer selbst zugestand (Band IV S. 254 bis 259, 265) - unter seiner Mitwirkung nicht bloß der Preis, sondern auch Ort und Zeit der Übergabe der Ware zwischen den Kontrahenten vereinbart worden. Angesichts dieser Beweisumstände konnte das Erstgericht, ohne gegen seine Begründungspflicht zu verstoßen, von einer gleichsam abstrahierenden Beurteilung des Beweismaterials auf Grund denkbarer (und anderswo praktizierter) Verhaltensweisen in vergleichbaren Fällen Abstand nehmen. Alle Einwendungen des Beschwerdeführers, welche die Annahme der Identität zwischen dem im PKW. des C versteckten und an den Übergabsort gebrachten sowie dem kaufgegenständlichen Suchtgift als unbegründet rügen, zeigen daher keinen formalen Begründungsmangel auf.

Auch das in der Rechtsrüge enthaltene, sachlich jedoch den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. ausführende Beschwerdevorbringen, die Urteils'behauptung' (Band IV S. 388), wonach der Beschwerdeführer sich unter Mitnahme des Suchtgiftes zum Treffpunkt begab, wo es verkauft werden sollte, widerspreche der 'eigenen Sachverhaltsdarstellung' des Erstgerichtes und stehe mit den Beweisergebnissen im Widerspruch, stimmt selbst nicht mit der Aktenlage überein, weil das Erstgericht die bemängelten Feststellungen gar nicht getroffen hat. Der bezeichnete Teil der Urteilsgründe stellt vielmehr die sinngemäße Wiedergabe von Rechtsausführungen aus einer zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dar (11 0s 87/78 = EvBl. 1979/73).

Davon abgesehen, entbehrt in Ansehung des Schuldspruches des Beschwerdeführers, worin ihm eine die 'versuchte' Inverkehrsetzung des (geschmuggelten) Heroins unterstützende Tätigkeit im Sinne eines sonstigen Tatbeitrags nach § 12, dritter Fall, StGB., § 6 Abs. 1, vierter Fall, SuchtgiftG.

zur Last gelegt wird, die Frage des Besitzes des Suchtgiftes oder überhaupt seines körperlichen Naheverhältnisses zu diesem sowie seiner - faktischen oder rechtlichen - Verfügungsmacht daran gleich jener, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als das eines 'Vermittlers' zu werten ist, wie bei der Behandlung der Rechtsrüge noch zu erläutern sein wird, der rechtlichen Relevanz. Eben deshalb kommt es ferner nicht darauf an, ob die strafgesetzwidrige unterstützende Tätigkeit des Beschwerdeführers auch darin gelegen war, daß er einen anderen Angeklagten (D) ersuchte, ihm ein Auto für die Fahrt zum vereinbarten Treffpunkt in Golling zu besorgen. Der hiezu von der Beschwerde geltend gemachten Aktenwidrigkeit kann darüber hinaus aber entgegnet werden, daß es sich bei der bekämpften Feststellung, der Beschwerdeführer B habe 'D' um ein Auto ersucht, um einen bloßen Schreibfehler handelt. Bereits aus dem dieser, ersichtlich auf den Angaben A fußenden (Band IV S. 238 f) Feststellung folgenden Satz der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß es sich richtigerweise bei dem Gesprächspartner des Beschwerdeführers um den Angeklagten A und nicht um den Angeklagten D gehandelt hat (Band IV S. 369).

Somit erweist sich auch die Mängelrüge des Angeklagten Ülvü B als nicht stichhältig.

Mit seiner ziffernmäßig auf die Z. 9, der Sache nach lit. a und auch Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge in Ansehung der Annahme des ausfühungsnahen Versuches des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes im Sinne des § 15 StGB., § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (Punkt A II des Schuldspruches) ist der Angeklagte B zunächst auf die obigen Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten D zu verweisen. Ob er selbst im Besitz des Suchtgiftes oder überhaupt in einem die Verfügung über dieses ermöglichenden körperlichen Naheverhältnis im Sinne des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffes war, er selbst das Suchtgift 'verkaufen wollte', mit einem Käufer anläßlich der Fahrt nach Golling zusammentraf und ihm 'ein für ein Rauschgift in Betracht kommender Abnehmerkreis' bekannt war oder nicht, ist der, insofern Feststellungsmängel zur inneren und äußeren Tatseite des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 vierter Fall SuchtgiftG. geltend machenden Beschwerde zuwider, nicht entscheidungswesentlich. Denn nach den Urteilsannahmen liegt ihm eine in der (teils tatsächlich erfolgten, teils am bedungenen Übergabeort zumindest beabsichtigten) Leistung von Dolmetscherdiensten zwischen den Kontrahenten, der Überbringung eines Zettels mit dem Kaufpreisvorschlag der Veräußerer, der Übernahme eines Behältnisses für das zu übergebende Suchtgift und der Herbeiführung der Willenseinigung der Kontrahenten (als deren Mittelsmann über die Höhe des Kaufpreises sowie über Zeit und Ort der Übergabe des Suchtgiftes) bestehende, die (versuchte) Inverkehrsetzung des Suchtgiftes unterstützende Tätigkeit im Sinne eines kausalen Tatbeitrags nach § 12

dritter Fall StGB. zur Last. Angesichts des Begriffsinhaltes dieser Form der Täterschaft, welche in jeglicher, auch der geringsten Förderung der Haupttat besteht (Leukauf-Steininger2, S. 183 f.), kommt es, entgegen der Beschwerdeauffassung, auf zivilrechtliche Gesichtspunkte der Beurteilung einer Vermittlerfunktion nicht an. Für die subjektive Zurechenbarkeit eines solchen Tatbeitrages auch im Sinne des Deliktes nach § 6 Abs. 1

SuchtgiftG. reicht es aus, daß der Täter die Umstände der Tat, an der er sich beteiligt, mit ihren wesentlichen Merkmalen erkannt und in seinen Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) aufgenommen, im vorliegenden Fall also gewußt hat, daß die unmittelbaren Täter eine größere, d.h. die Grenzmenge jedenfalls übersteigende Heroinmenge in ihrem Gewahrsam hatten, und er sich zumindest damit abgefunden hat, daß mit der von ihm unterstützten Suchtgifttransaktion eine (abstrakte) Gemeingefahr verbunden war. Die Kenntnis der tatsächlichen Größe des Suchtgiftvorrates ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht entscheidungswesentlich (vgl. 11 0s 168/78).

All die genannten Voraussetzungen treffen aber gegenständlich nach den Urteilsfeststellungen, denen zufolge es auch B (der sogar den Preis und das, unter Berücksichtigung des Konzentrationsgehaltes, rund das Tausendfache der Grenzmenge von 0,5 Gramm betragende Gewicht des Heroins kannte) bewußt war, daß es sich um ein Suchtgiftgeschäft 'größeren Ausmaßes' handelte, und sich zumindest damit abfand, daß das Suchtgift nach dem Verkauf den Zielvorstellungen der unmittelbaren Täter gemäß an einen unbestimmten großen Personenkreis ('Unzahl') hätte weitergegeben werden sollen (Band IV S. 370, 378 und 389 f). Mag die rechtliche Beurteilung des vom Schuldspruch Punkt A II erfaßten Verhalten des Angeklagten B als sonstiger Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB. zum versuchten Inverkehrsetzen des Suchtgiftes gemäß §§ 15 StGB., 6 Abs. 1

SuchtgiftG. im Ersturteil zwar nicht eigens zum Ausdruck kommen, so gereicht dies vermöge der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB. (Einheitstäterschaft) und der hinreichenden deutlichen Feststellung seines Tatanteiles in sachverhaltsmäßiger Beziehung dem Beschwerdeführer materiellrechtlich nicht zum Nachteil (Leukauf-Steininger2, S. 189 RN 57).

Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Tatbildlichkeit seines Verhaltens im Sinne der §§ 15 (12) StGB., 6 Abs. 1

SuchtgiftG. ferner damit zu begründen sucht, daß 'kein Käufer vorhanden gewesen sei, der unter Aufsicht der Sicherheitsbehörde gehandelt hätte' - gemeint wohl, daß der Konfident der Polizei keinen Auftrag hatte, das Suchtgift wirklich zu kaufen - ein Kauf (daher) rechtlich nicht möglich und auch offenbar von niemandem ein ernstliches Kaufinteresse gegeben gewesen sei, ein genauer Übergabeort nicht vereinbart sein konnte, der Treffpunkt in Golling nicht für einen realen Verkauf vorgesehen, das im Auto des Mitangeklagten C versteckte Suchtgift auch nicht für einen solchen bestimmt und daher auch nicht die Vollendung der Tat dortselbst beabsichtigt gewesen sei, er (der Beschwerdeführer) nichts mit dem Verkauf zu tun und mit den übrigen Angeklagten anläßlich der Fahrt nach Golling keinerlei Verbindung gehabt habe sowie seine vorherigen Tätigkeiten als Dolmetscher zu lange zurückgelegen seien, hält er nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen über das Agieren der Konfidentin 'Irene' als Kaufvertragspartner sowie über den, unter seiner Mithilfe zustandegekommenen Kaufabschluß und die Vereinbarung der noch am selben Tag, also in unmittelbarer zeitlicher Folge, zu bewirkenden Übergabe des Suchtgiftes fest und bringt er deshalb die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Im übrigen verkennt er, daß, wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat, in Ansehung der Delikte nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. ein Auftreten eines unter der Aufsicht der Sicherheitsbehörde handelnden 'agent provocateur' weder für die Frage der Ausführungsnähe noch für jene der Versuchstauglichkeit von Bedeutung ist (vgl. EvBl. 1979/73 =

11 0s 87/78).

Der erwähnten rechtlichen Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers haftet daher entgegen seinen Ausführungen, in denen er der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. bloß seine Dolmetschertätigkeit allenfalls als im Sinne des § 8 SuchtgiftG.

tatbildlich gewertet wissen will, ein Rechtsirrtum nicht an. Sohin waren sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden in dem bezeichneten Umfang zu verwerfen.

B.) Zur Maßnahme nach § 290 Abs.1 StPO.:

Die Entscheidung des verstärkten Senats vom 25. Juni 1976, 12 0s 38,

39/76 (EvBl. 1976/229 = JBl. 1977, 47 =

RZ. 1976/89) ist durch die 9. Zolltarifgesetznovelle (BGBl. 1976/669) nur in zollrechtlicher Hinsicht überholt, weil der Gesetzgeber, den in der erwähnten Entscheidung erhobenen Einwänden gegen die Annahme eines für die Suchtgifte Haschisch, Heroin und LSD geltenden Normalpreises Rechnung tragend, in dieser Novelle lediglich die Verzollung von Suchtgiften nach einem Gewichtszoll angeordnet, entgegen der aus der diesbezüglichen Regierungsvorlage hervorleuchtenden Absicht jedoch diejenigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972

(§ 5 Abs. 1 und 2) und des Wertzollgesetzes 1955 (§§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1), die die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages bilden, unberührt gelassen hat, sodaß dann, wenn ein 'Entgelt' im Sinne des § 5 Abs. 2 UmsatzsteuerG. 1972 nicht vorliegt oder dieses nicht nachgewiesen werden kann, für die Berechnung der beiden letztangeführten Eingangsabgaben nach wie vor der Zollwert (= Normalpreis) maßgebend ist. Die in der zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze haben mithin weiterhin volle Gültigkeit und es besteht kein Anlaß, hievon abzugehen. Der in der Lehre erhobene Einwand, der Oberste Gerichtshof habe seinerzeit die Vorschrift des § 23 Abs. 2

BAO. außer Acht gelassen, geht deshalb fehl, weil für das Zollrecht die Bestimmung des § 3 Abs. 3 ZollG. als lex specialis gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 23 Abs. 2 BAO. gilt, sodaß im gegebenen Zusammenhang nur auf § 3 Abs. 3 ZollG., nicht aber (auch) auf § 23 Abs. 2 BAO. einzugehen war, wobei im übrigen das zu § 3 Abs. 3 ZollG. Gesagte gleichermaßen auch für § 23 Abs. 2 BAO gilt. Zufolge der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 OGH-G. gegebenen Bindung an die Entscheidung des verstärkten Senats vom 25. Juni 1976, die nach dem Gesagten mit den Bestimmungen der 9.Zolltarifgesetznovelle im Einklang steht, ist daher weiterhin davon auszugehen, daß die Suchtgifte Haschisch, Heroin und LSD keinen Normalpreis haben, weil es für diese in Österreich keinen freien Wettbewerb gibt. Normalpreis ist nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 WertzollG.

1955 (i.d.F. BGBl. 1971/64) - und im Einklang mit Art. I der Anlage I der Konvention über den Zollwert von Waren vom 15.Dezember 1950, ratifiziert von Österreich am 5. Oktober 1955

und im BGBl. 1955/225 kundgemacht - jener Preis, der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielbar ist. Demnach kann auch ein auf dem Normalpreis basierender Zollwert bei diesen Suchtgiften nicht Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer sein. Aus diesem Grunde geht es aber auch nicht an, daß dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde zu legen; denn dieses vertritt nur den fehlenden Normalpreis und hat sohin dieselbe rechtliche Bedeutung wie jener.

Als 'geschuldetes Entgelt' ist also nur ein Entgelt zu verstehen, das im freien Wettbewerb, auf einem freien Markt vereinbart werden kann, was wiederum mit § 7 Abs. 1 WertzollG. 1955

übereinstimmt, wonach der nach § 1 Abs. 2 WertzollG. 1955 gegebenenfalls den Normalpreis ersetzende Rechnungspreis den Bedingungen des freien Wettbewerbs entsprechen muß. Liegt ein solches Entgelt aber nicht vor (oder kann dieses nicht nachgewiesen werden), so ist gemäß § 5 Abs. 2

UmsatzsteuerG. 1972 die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollwert zu bemessen, weil § 5 Abs. 2 letzter Satz UStG. 1972 für diesen Fall auf Abs. 1 leg. cit. zurückverweist. Da als Zollwert gemäß § 1 Abs. 2 WertzollG. 1955 nur entweder der Normalpreis (§ 2 Abs. 1 WertzollG. 1955) oder (gegebenenfalls) der Rechnungspreis (§ 7 Abs. 1 WertzollG. 1955) gelten kann, beide aber im freien Wettbewerb auf einem offenen Markt zustandekommen müssen, darf die Einfuhrumsatzsteuer von den oben genannten Suchtgiften überhaupt nicht erhoben werden (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinanzstrafG., Anm. 14 zu § 35).

Nichts anderes gilt aber für den Außenhandelsförderungsbeitrag, weil gemäß § 3 Außenhandelsförderungs-BeitragsG.

1954, BGBl. Nr. 214, der Außenhandelsförderungsbeitrag in einem Tausendsatz vom Wert der aus- oder eingeführten Waren festzulegen ist, womit vernünftigerweise wieder nur der Zollwert herangezogen werden kann, der aber - wie oben gezeigt - bei den genannten Suchtgiften ausscheidet (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch a.a.0.).

Im vorliegenden Fall hat das Zollamt Salzburg mit Bescheid vom 31. Jänner 1978, Zahl B 104/1-1977, als Abgabenschuld nicht nur den Zoll (mit 97.700 S), sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer (mit 193.446 S) und den Außenhandelsförderungsbeitrag (mit 2.931 S) festgesetzt, wobei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegt demnach sowohl hinsichtlich des Zolls als auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages eine rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung vor. § 55 FinStrG. gilt nur für die dort taxativ aufgezählten Abgaben, zu welchen weder die Einfuhrumsatzsteuer (die begrifflich keine Umsatzsteuer, sondern eine Eingangsabgabe ist; vgl. ÖJZ-LSK. 1979/45), noch der Außenhandelsförderungsbeitrag zählen.

§ 55 FinStrG. gilt demnach im vorliegenden Fall nicht. Aber auch die Entscheidung eines verstärkten Senats vom 21.April 1977, 13 0s 28/76 (EvBl. 1977/166 = RZ. 1977/71), zur Frage der allgemeinen Bindung des Strafgerichtes an rechtskräftige administrative Entscheidungen steht der Wahrnehmung der aufgezeigten Gesetzwidrigkeiten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren - im Gegensatz zu der von Fellner (Komm.zum FinStrG., RN 10 zu § 35) vertretenen Ansicht - nicht entgegen.

Denn nach der bezeichneten Entscheidung hat das Gericht im Finanzstrafverfahren (zwar) vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Beschuldigten ergangenen (rechtskräftigen) Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen; im übrigen ist es jedoch in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei und hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens und, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen. Für den Bereich der subjektiven Tatseite unterliegt insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld einer selbständigen gerichtlichen Beurteilung. Geht man aber davon aus, dann kann im Hinblick auf die - wie dargelegt - abgabenrechtlich unzulässige Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages für das geschmuggelte Suchtgift ein auf die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 FinStrG. bzw. des § 37 Abs. 1 FinStrG. in diesem Umfang gerichteter Vorsatz im Rechtssinn und ein insoweit relevantes Unrechtsbewußtsein nicht bestehen, womit es an der subjektiven Tatseite in Ansehung der in Rede stehenden Finanzvergehen, soweit sie die Einfuhrumsatzsteuer und den Außenhandelsförderungsbeitrag betreffen, fehlt. Den Angeklagten ist somit rechtsrichtig Schmuggel bzw. Abgabenhehlerei nur in Ansehung des Zolls anzulasten, wobei in diesem Umfang jedoch die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung der Finanzvergehen gemäß § 53 Abs. 2

lit. a FinStrG. (strafbestimmender Wertbetrag 97.700 S, daher unter 200.000 S) nicht gegeben ist. In amtswegiger Wahrnehmung des dem Erstgericht insoweit unterlaufenen Rechtsirrtums war mithin aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B, C und D gemäß § 290 Abs. 1 StPO. bei allen Angeklagten mit einem Freispruch gemäß § 214 FinStrG. vorzugehen, zumal auch sonst keine Umstände gegeben sind, die eine gerichtliche Zuständigkeit für die (oder einen der) Angeklagten zu begründen vermöchten.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten auf ihre Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz beziehen, waren sie auf diese Entscheidung zu verweisen.

C.) Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verhängte über sämtliche Angeklagten Freiheitsstrafen nach dem ersten Strafsatz des § 6 Suchtgiftgesetz, und zwar über Semsettin A und Kamber D nach der zweiten Strafstufe in der Dauer von je 6 Jahren, über Ülvü B und Tayfur E nach der ersten Strafstufe in der Dauer von je 4 Jahren und über Aytekin C, gleichfalls nach der ersten Strafstufe, eine solche von 3 1/2 Jahren, wobei es bei den Angeklagten A und C jeweils auch die Bestimmung des § 28 StGB. zur Anwendung brachte.

Wegen der ihnen zusätzlich zur Last gelegten Finanzvergehen wurden die Angeklagten überdies zu Freiheitsund Geldstrafen verurteilt.Ferner wurden gemäß § 6 Abs. 3

SuchtgiftG. das sichergestellte Suchtgift sowie der PKW. Alfa Romeo Giulia für verfallen erklärt und die sichergestellte Faustfeuerwaffe gemäß § 26 StGB. eingezogen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die große Suchtgiftmenge, die die Grenzmenge um das Zweihundertfache übersteige, bei Semsettin A ferner die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, was auch bei Aytekin C zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fiel, bei Kamber J die empfindliche einschlägige Vorstrafe sowie - ebenso wie bei Tayfur E - den Umstand, daß der Tatbestand nach § 6 Abs. 1

SuchtgiftG. zweimal verwirklicht worden sei, während es als mildernd bei B, C und E den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und bei allen Angeklagten den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben sei, in Betracht zog.

Mit ihren Berufungen streben sämtliche Angeklagten eine Herabsetzung, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Erhöhung der wegen des Suchtgiftverbrechens verhängten Strafen an; die Angeklagten B und A wenden sich überdies gegen die Höhe der verhängten Finanzstrafen.

Angesichts der in bezug auf die Finanzvergehen ergangenen Entscheidung erübrigt es sich, auf die zuletzt angeführten Berufungen der Angeklagten A und B einzugehen und waren sie (auch) insoweit auf den Freispruch zu verweisen.

Im übrigen sind die Berufungen durchwegs unbegründet, wiewohl die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe in verschiedener Beziehung einer Berichtigung bedürfen. Es übersteigt nämlich die urteilsgegenständliche Suchtgiftmenge die Grenzmenge nicht bloß um das Zweihundertfache, wie das Erstgericht annahm, sondern fast um das Tausendfache, wie sich aus dem Bericht der Kriminaltechnischen Zentralstelle vom 9. Feber 1978 ergibt (Band I S. 459). Weiters muß berücksichtigt werden, daß es sich bei Heroin um ein besonders gefährliches Suchtgift handelt, bei welchem die Entwöhnungschancen außerordentlich gering sind. Bei den Angeklagten A, C und E muß die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt werden, weil dadurch das objektive Gewicht der Tat etwas vermindert wird.

Dem Angeklagten A ist nach der Aktenlage als mildernd zugutezuhalten, daß er durch seine Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Anderseits ist, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, bei sämtlichen Angeklagten das der Tat zugrunde liegende Motiv der Gewinnsucht zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten, weil es sich hiebei um kein Tatbestandsmerkmal des § 6 SuchtgiftG. handelt.

Im übrigen hat das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe richtig festgestellt.

Daß bei den Angeklagten A und D die Strafe nach der zweiten Strafstufe des ersten Strafsatzes des § 6 SuchtgiftG. ausgemessen wurde, ist im Zusammenhalt mit den festgestellten Strafzumessungsgründen schon im Hinblick auf die einschlägigen Vorverurteilungen gerechtfertigt.

Wenn der Angeklagte B vermeint, die Menge des Suchtgiftes dürfe nicht als erschwerend berücksichtigt werden, übersieht er hiebei die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 Abs. 3 StGB., wonach die Strafe um so strenger zu bemessen ist, je größer die Gefährdung ist, auf welche sich das Verschulden des Täters erstreckt. Da die Angeklagten A und B nur wegen des versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift verurteilt wurden, kann ihnen entgegen ihrem Berufungsbegehren nicht auch noch der Nichteintritt eines Schadens als mildernd zugerechnet werden. Zu Recht fanden auch der Umstand, daß diese Angeklagten keinen physischen Kontakt zum Suchtgift hatten sowie die Sorgepflichten des Angeklagten E bei der Strafbemessung keinen Niederschlag, weil dadurch weder die Schuld noch der Unrechtsgehalt der Tat gemildert wurde.

Unter Berücksichtigung der so berichtigten Strafzumessungsgründe sind auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die vom Erstgericht verhängten Strafen im Hinblick auf das Vorleben der Angeklagten, das Gewicht ihrer Tatbeteiligung und insbesondere den überdurchschnittlich hohen Unrechtsgehalt ihres Verhaltens durchaus schuld- und tätergerecht, weshalb weder zu einer Reduzierung noch zu einer Erhöhung derselben ein Grund gefunden wurde. Es mußte daher sämtlichen Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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