Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. September 1926 geborene technische Angestellte Hans A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall, StGB. schuldig erkannt und über ihn nach § 147 Abs. 3 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 Jahren verhängt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen, an sich die Voraussetzungen des Strafschärfungsrechts nach § 39 StGB. erfüllenden Vorstrafen des Angeklagten, sowie die zweifache Qualifikation zum Verbrechen, als mildernd hingegen seinen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den Umstand, daß es in acht Fakten beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 6. August 1980, GZ. 9 0s 119/80-5, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, kommt keine Berechtigung zu. Sein Berufungsvorbringen, er sei aus gesundheitlichen Gründen arbeitslos und nur wegen dieser Notsituation straffällig geworden, ist durch seine eigene Verantwortung nicht gedeckt. Eine behauptete Darminfektion (Band III S. 54) hinderte ihn nämlich keineswegs fortdauernd Pfuscharbeiten zu verrichten (Bd. I S. 35). Die gewerbsmäßig durch mehr als ein Jahr begangenen betrügerischen Handlungen können somit nicht mit einer nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden drückenden Notlage begründet werden, weshalb der der Sache nach geltend gemachte Milderungsgrund der Z. 10 des § 34 StGB. nicht vorliegt.
Die behaupteten 'subjektiven' Bemühungen des Angeklagten zur Schadensgutmachung können nur als Bereitschaft hiezu verstanden werden und entsprechen nicht den Erfordernissen des § 34 Z. 15 StGB. (ÖJZ-LSK. 1978/276 u.a.).
Das Erstgericht erkannte alle wesentlichen Strafzumessungsgründe zutreffend und würdigte sie richtig.
Dem schwer getrübten Vorleben des Angeklagten kommt ganz erhebliches Gewicht zu, dem gegenüber die teilweise leichtfertige Kreditgewährung durch Organe der geschädigten Kreditinstitute keine wesentliche Bedeutung hat.
Die verhängte Freiheitsstrafe ist dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Täters angemessen, sodaß für eine Herabsetzung kein Anlaß besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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