Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung des Angeklagten Karl B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde u.a. der 42-jährige Karl B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, letzter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 23.Juni 1984 in Wr.Neustadt und Neudörfl Elektrogeräte und Werkzeug im Gesamtwert von rund 2.100 S, die der abgesondert verfolgte Horst C bei einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Veronika D erbeutet hatte, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Rudolf A verhandelt, teils an sich gebracht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten B dagegen aus der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Beschwerde zuwider mußte im Rahmen der gesetzlich normierten gedrängten Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) der Umstand, daß der Zeuge C seine ursprüngliche Aussage, er habe keinen Onkel, er kenne keinen, auf Befragen durch den Verteidiger dahin korrigierte, sein Vater habe (schon) einen Bruder, mit dem er aber keine Beziehungen habe, um so weniger einer Erörterung unterzogen werden, als beide Varianten aus der Sicht des Zeugen das gleiche besagen, daß er nämlich mit seinem Onkel keinen Kontakt hat. Angesichts dessen, daß das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Angaben des Zeugen C insgesamt für widerlegt erachtete (vgl. S 112) und es davon ausging, C habe (auch) den Angeklagten B noch vor dem Abtransport der Sachen aus dem Versteck ausdrücklich über deren diebische Herkunft informiert (vgl. S 111, 112), konnte auch eine gesonderte Würdigung der mit dieser Angabe zudem vereinbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, C habe den Verwahrort der Gegenstände in einem Gebüsch damit begründet, daß er (anschließend) ein Tanzcafe besuchte, sanktionslos unterbleiben. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, die ihm (angeblich) von C gegebene Erklärung sei deshalb plausibel, weil 'durchaus anzunehmen sei, daß eine Person, welche eine Diskothek besuche, derartige Gegenstände nicht mitnehme', sondern sie vorher in einem Gebüsch verstecke, wo größerer Diebstahlsschutz bestehe, begibt er sich auf das ihm im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung und bedarf es dazu keiner weiteren Einlassung.
Wenn schließlich die Beschwerde vermeint, das Erstgericht hätte 'Feststellungen' - gemeint wohl Erhebungen - hinsichtlich des tatsächlichen Vorhandenseins eines Onkels des Zeugen C vornehmen müssen, verkennt sie das Wesen des relevierten formalen Nichtigkeitsgrundes. Können doch unvollständige Erhebungen grundsätzlich niemals mit der Z 5, sondern - entsprechende Antragstellungen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt, woran es vorliegend mangelt - nur mit der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gerügt werden (vgl. Mayerhofer/Rieder,
Strafprozeßordnung § 281 Z 5 StPO Nr. 82 ff).
Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite moniert und mit der Behauptung, der dolus eventualis des Beschwerdeführers werde in unzureichender Weise im wesentlichen (allein) daraus abgeleitet, daß er bei der Bergung der Sachen aus einem Gebüsch in der Nähe eines Abbruchhauses dabei war, der Sache nach auch Begründungsmängel (Z 5) behauptet; dies in einer prozeßordnungswidrigen Weise, weil sich die Beschwerde mit beiden Vorwürfen über maßgebliche Urteilsinhalte hinwegsetzt. Denn bezüglich des Vorsatzes des Angeklagten stellte das Erstgericht mit unmißverständlicher Deutlichkeit fest, er und der Mitangeklagte A hätten über die diebische Herkunft der ihnen zum Verkauf übergebenen Sachen genau Bescheid gewußt und beide hätten damit gerechnet und sich damit abgefunden, daß die Sachen aus einem Einbruch stammten (vgl. S 112 f), wogegen das Wissen um die Herkunft der Sachen keineswegs (bloß) aus der Anwesenheit der Angeklagten bei deren Bergung aus einem Gebüsch, sondern vor allem aus den Bekundungen des vom Schöffengericht für glaubhaft befundenen Zeugen C abgeleitet wird (vgl. abermals S 112).
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)