OGH 9Os116/86

OGH9Os116/8631.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas L*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Mai 1986, GZ 5 c Vr 13260/85-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 21jährige Thomas L*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - im November 1985 in Wien von mehreren Personen Uhren und Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 54.000 S gekauft, wobei ihm bekannt war, daß diese Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der sich ausschließlich mit Widersprüchen in den Angaben des Zeugen E*** in der Hauptverhandlung befassenden und insoweit eine Unvollständigkeit der Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5) ist zunächst global entgegenzuhalten, daß das Gericht einerseits aus den Depositionen dieses Zeugen - der über mehrere Gespräche mit verschiedenem Inhalt berichtete, die er mit dem Angeklagten jeweils anläßlich der in mehreren Etappen erfolgten Übergabe des Diebsgutes geführt hatte - insgesamt ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung ableiten konnte, E*** habe ihn "mit hinreichender Deutlichkeit" über die Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl informiert. Zum anderen aber hat das Gericht die Tatsache, daß es E*** insoweit glaubte und der lediglich eine solche Kenntnis bestreitenden, das Wissen um den erfolgten Diebstahl hingegen gar nicht leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte, sinngemäß mit dem durchaus realistischen Argument begründet, daß derart wertvolle Dinge üblicherweise in verschlossenen Räumen aufbewahrt werden (.. nicht frei herumliegen ....), sodaß die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft aus einem (nach § 129 StGB) qualifizierten Diebstahl sogar ohne einen solchen (als glaubhaft befundenen) Hinweis des E*** angenommen werden könnte. Wenn die Beschwerde demgegenüber unter Zitierung von aus dem Zusammenhang gerissenen Aussageteilen des genannten Zeugen darzutun versucht, daß hieraus auch andere Konklusionen gezogen hätten werden können, bringt sie den relevierten formalen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft sie in Wahrheit lediglich eine denkrichtige Schlußfolgerung und damit die tatrichterliche Beweiswürdigung und muß darauf im einzelnen nicht weiter eingegangen werden (SSt. 11/46 u.a.). Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu dem in der Beschwerde besonders hervorgehobenenen letzten Satz in der Aussage des Zeugen E*** (: "aus meine Worten hätte man entnehmen können, daß einer die Sachen aus der Villa seiner Eltern weggenommen hat") - der vom Erstgericht übrigens durch die Ablehnung der Version des Familiendiebstahls als "Schutzbehauptung" (vgl. S 457) ersichtlich miterwogen wurde - bemerkt, daß einerseits diese Passage nur im Zusammenhalt mit dem vorausgehenden Absatz gelesen werden kann - in dem von einem Einbruch in das Haus eines Bekannten die Rede ist - und daß andererseits die Frage, ob der Angeklagte annahm, die Sachen stammten aus einem Familiendiebstahl, keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO betrifft, da die Hehlerei keine Beteiligungsform zur Vortat im Sinne des § 12 StGB sondern ein selbständiges Tatbild ist, der Hehler also bezüglich einer Sache die ein nach § 166 Abs. 1 privilegierter Täter erlangt hat, nach § 164 StGB haftet (LSK 1977/29 = EvBl. 1977/183). Zur Rechtsrüge (Z 9 lit. a und 10) des Angeklagten ist auszuführen, daß der darin aufgestellten Behauptung zuwider das Urteil durchaus zureichende Konstatierungen zur inneren Tatseite enthält. Wird doch insoweit durch das tatrichterliche Diktum, die Verantwortung des Angeklagten, er habe von einem Einbruchsdiebstahl nichts gewußt, sei unglaubwürdig (S 457 oben) (e contrario) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Schöffensenat von einem diesbezüglichen Wissen des Beschwerdeführers ausging und in Ansehung der Willenskomponente konstatiert, der Angeklagte habe die (ihm bewußte) Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl in Kauf genommen, sich also damit abgefunden (S 457 unten).

Weshalb das Erstgericht "Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Unterstützung" hätte treffen sollen, bleibt unerfindlich, da ja vorliegend dem Angeklagten ein Verhalten nach § 164 Abs. 1 Z 1 StGB gar nicht zur Last gelegt wird.

Nach dem Gesagten entbehrt mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen war.

Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte