Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 25. Juli 1984, GZ 9
Os 111/84-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, zog als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten, die durch den Alkoholgenuß hervorgerufene Enthemmung und in beiden Fakten eine zumindest subjektiv empfundene Provokation durch die Verletzten in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 28, 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Dem Rechtsmittel zuwider bieten die schöffengerichtlichen Konstatierungen keine Anhaltspunkte dafür, der Berufungswerber habe die Tat bloß aus Unbesonnenheit begangen bzw sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zu seinen Verfehlungen hinreißen lassen (§ 34 Z 7 und 8 StGB). Desgleichen kann nach den Akten keine Rede davon sein, er habe sich in beiden Fällen in einer einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Situation befunden.
Zieht man ins Kalkül, daß dem Angeklagten die Enthemmung durch Alkohol in Wahrheit nicht als mildernd zugutekommt, weil er, wie sein aktenkundiges Vorleben zeigt (vgl insbesondere 29 U 1118/83 des Bezirksgerichtes Salzburg) in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeiten neigt und sonach die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf des Alkoholkonsums aufgewogen wird (§ 35 StGB), und daß andrerseits der überaus rasche Rückfall nach der letzten einschlägigen Verurteilung (am 20. Oktober 1983; gegenständliche Taten: 7. und 30. Dezember 1983) als erschwerend hinzutritt, dann erweist sich angesichts des schwerbelasteten Vorlebens des Angeklagten und des weit überdurchschnittlichen Unrechtsgehaltes der dem Albert B zugefügten schweren Körperverletzung die vom Schöffengericht gefundene Strafe als eher gering und mithin einer weiteren Reduzierung unzugänglich. Daß im Hinblick auf die mehrfachen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Gewalttätigkeitsdelikten und den oben hervorgehobenen raschen Rückfall Gewähr für künftiges Wohlverhalten keinesfalls gegeben ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Damit gebricht es aber an der Grundvoraussetzung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 2 StGB
Es mußte sonach der zur Gänze unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)