Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 42-jährige Geschäftsführer Anton A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c PornG. schuldig erkannt, weil er von Anfang September 1978 bis zum 27. September 1978
in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich die im Urteilsspruch näher bezeichneten Magazine, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, teilweise (nach Österreich) eingeführt und anderen angeboten hat. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (S. 68 ff. d. A.) war der Angeklagte zur Tatzeit allein verantwortlicher Geschäftsführer eines 'Sex-Shops' in Wien, wo er mit pornographischen Gegenständen handelte. Die im Urteilsspruch im einzelnen bezeichneten Druckwerke hat er teils von abgesondert Verfolgten erworben, teils selbst nach Österreich eingeführt, wo er sie in Kenntnis ihres Inhaltes während des inkriminierten Zeitraumes in dem von ihm geführten 'Sex-Shop' vorrätig hielt und sie auch interessierten Kunden zum gewinnbringenden Verkauf anbot. Die vom Schuldspruch erfaßten Magazine enthalten durchwegs unter anderem (vorwiegend bildliche, zum Teil auch wörtliche) Darstellungen gleichgeschlechtlichen Umgangs zwischen Frauen in Form der exzessiv aufdringlichen und abstoßenden Wiedergabe realer (lesbischer) Geschlechtsakte, weshalb sie das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht als absolut unzüchtige Pornographica, die auch in einem ordnungsgemäß adaptierten 'Sex-Shop' nicht feilgehalten werden dürfen, beurteilte. In subjektiver Beziehung stellte das Erstgericht fest, daß dem Angeklagten der Inhalt der Magazine bekannt und auch sehr wohl bewußt war, daß die inkriminierten Hefte 'harte' Pornographie enthalten und er somit solche Pornographie an Kunden weitergebe. Auch sei der Angeklagte - entgegen seiner Verantwortung, wonach er zur Tatzeit der Meinung gewesen sei, nur 'original lesbische' Hefte seien verboten, nicht aber Hefte, in denen 'unter anderem' lesbische Darstellungen vorkommen - nicht einem Rechtsirrtum unterlegen, wobei im übrigen ein solcher Irrtum, wenn er anzunehmen wäre, dem Angeklagten vorzuwerfen wäre. Der Angeklagte sei sich aber des absolut unzüchtigen Charakters der Magazine, entgegen seiner Darstellung, durchaus bewußt gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einen Begründungsmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erachtet der Beschwerdeführer deshalb für gegeben, weil die Annahme des Erstgerichtes, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß es sich bei den inkriminierten Druckwerken um harte Pornographie handelt und diese verboten ist, nicht allein auf sein Eingeständnis, die Druckwerke durchgeblättert und flüchtig besichtigt zu haben, gestützt werden könne.
Eine unzureichende Begründung des in Rede stehenden Ausspruchs des Erstgerichtes liegt indes nicht vor. Denn das Erstgericht hat die vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung zur subjektiven Tatseite durchaus zureichend darauf gegründet, daß der absolut unzüchtige Charakter der inkriminierten lesbischen Darstellungen schon bei einem - vom Beschwerdeführer zugegebenen - Durchblättern und einer auch nur flüchtigen Besichtigung der Druckwerke eindeutig auffällt, wobei sich bei einem Teil der Magazine deren rein lesbischer Inhalt schon aus dem Titel und aus dem Umschlagbild ergibt (S. 69 d.A.). Gestützt auf diese Erwägungen konnte das Erstgericht denkrichtig und lebensnah im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der bekämpften Feststellung gelangen, wobei es auch ersichtlich berücksichtigt hat, daß der Angeklagte - wieder seinen eigenen Angaben folgend - bereits eineinhalb Jahre 'in der Branche' tätig war (vgl.abermals S.69 d.A.). Die Mängelrüge versagt daher.
Verfehlt ist aber auch die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. einen schuldausschließenden, ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum geltend macht, dem er deshalb unterlegen sei, weil er nur 'original lesbische' Hefte (gemeint:
pornographische Erzeugnisse mit ausschließlicher Darstellung lesbischer Betätigungen) für verboten gehalten habe, nicht aber auch Magazine, die (neben der Wiedergabe von Akten sonstiger geschlechtlicher Betätigung) auch 'ein paar lesbische Darstellungen' enthalten.
Mit diesem Vorbringen weicht die Beschwerde nämlich von den vom Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung getroffenen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht in einem Rechtsirrtum befunden hat, sondern sich des Unrechts seiner Tat bewußt gewesen ist (S. 69 f. d. A.), ab und führt solcherart die Rechtsrüge gar nicht gesetzmäßig aus. Da sohin schon aus tatsächlichen Gründen ein Rechtsirrtum in der von der Beschwerde relevierten Richtung vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Vorwerfbarkeit oder Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums, wie sie im übrigen auch das Erstgericht nur unter der hypothetischen, im gegenständlichen Fall aber nach den Sachverhaltskonstatierungen gar nicht getroffenen Annahme des Vorliegens eines Rechtsirrtums, sohin für die rechtliche Beurteilung des vorliegend festgestellten Sachverhalts irrelevant, angestellt hat.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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