Spruch:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre erhöht.
Die Berufung des Angeklagten wird, soweit sie gegen das Strafmaß gerichtet ist, auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Juni 1958 geborene Franz Z*** der Verbrechen (1.) der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und (2.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Niedergstatt (zu 1) am 21.Feber 1984 am Wohnhaus seiner Mutter Theresia Z*** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst dadurch verursacht, daß er im Keller eine Brandbrücke aus Holzspänen vom Feuerungsraum eines Heizkessels zu einem daneben befindlichen Brennholzstapel und einem Benzinkanister aus Plastik herstellte, und
(zu 2) am 21. und 23.Feber 1984 mit dem Vorsatz, sich und seine Mutter Theresia Z*** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der G*** W*** V*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er nach der oberwähnten Brandlegung am bei dieser Anstalt versicherten Wohnhaus einen Unglücksfall vorspiegelte, zur Auszahlung einer Versicherungsleistung von 3,430.200 S, sohin zu einer Handlung verleitet, welche die genannte Versicherungsanstalt am Vermögen um einen 100.000 S übersteigenden Betrag schädigte.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten hiefür nach §§ 28, 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, ferner gemäß § 369 StPO zum Ersatz des Betrages von 1,502.820 S an die (Privatbeteiligte) G*** W***
V***.
Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung erhoben.
Da der Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war sohin nur mehr über die Berufungen abzusprechen.
Lediglich der auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, hingegen den bisher unbescholtenen Wandel des Angeklagten, sein Geständnis im Vorverfahren und seine gesetzlichen Sorgepflichten als mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht weist die Anklagebehörde in ihrer Berufungsschrift darauf hin, daß die Sorgepflichten des Angeklagten (für die Ehefrau und ein minderjähriges Kind) keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen vermögen (vgl Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 34 RN 29 und die dort zitierte Judikatur). Ebensowenig kann die im Gerichtstag (durch Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde) bekundete Schuldeinsicht (zusätzlich) mildernd wirken (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 26). Schlägt man noch hinzu, daß der Betrugsschaden die im § 147 Abs. 3 StGB normierte Wertgrenze (von 100.000 S) um ein Vielfaches übersteigt, so erweist sich - bei dem hier aktuellen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren - zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf zwei Jahre jedenfalls als erforderlich. Der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben und der Angeklagte mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung darauf zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, daß der Gewährung bedingter Strafnachsicht schon die Art der Straftaten sowie die ihnen adäquate Schwere der Tatschuld des Angeklagten, im übrigen unter Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einen wirksamen Schutz gegen Brandstiftung, gerade im ländlichen Bereich, jedenfalls aber auch schwerwiegende Gründe der Generalprävention (§ 43 Abs. 2 iVm Abs. 1 StGB) entgegenstehen.
Die - nicht ausgeführte - Berufung des Angeklagten gegen den Entschädigungszuspruch hinwieder war mangels näherer Bezeichnung (bei der Anmeldung - vgl S 236/II), in welche Richtung hin er sich beschwert findet, zurückzuweisen (§§ 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO). Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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