Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers ein Zinsenanspruch besteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es für die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches unerheblich ist, ob die Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 IESG notwendigerweise entstanden sind, rechtskräftig zugesprochen oder verglichen wurden (vgl. DRdA 1981, 425; Arb. 9.950; ZfVB 1985/1798). Mag es daher auch in der Hauptsache zu einem Neuerungsvertrag gekommen sein (§ 1380 ABGB), bleiben die verglichenen Verfahrenskosten Kosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d IESG, für welche gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 IESG kein Anspruch auf Zinsen besteht (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 143; Arb. 9.807, 10.090). Für einen über die vereinbarten Verzugszinsen hinausreichenden allfälligen Schadenersatzanspruch, der stets Verschulden voraussetzen würde (vgl. Koziol-Welser I7 203; SZ 54/4), fehlt es hier schon an anspruchbegründenden Behauptungen (vgl. ZfVB 1984/166; Arb. 10.205). Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG begründet. Wie schon das Berufungsgericht aufzeigte, wurden die Voraussetzungen, unter denen der beklagten Partei eine Kostenersatzpflicht nach Billigkeit auferlegt werden könnte, nicht einmal geltend gemacht (vgl. Kuderna ASGG § 77 Erl. 7). Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bestehen gegen diese Gesetzesstelle, welche der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitnehmers gegenüber der als Versicherungsträger anzusehenden beklagten Partei (§ 66 ASGG) durch die Verfahrenskosten in sachgerechter Weise Rechnung trägt und sich den Gedanken des § 406 Abs. 1 lit. c ASVG zunutze macht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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