Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zu den in der Revision relevierten Fragen zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Höhe der dem Kläger gegen seinen früheren Dienstgeber zustehenden Ansprüche, sondern lediglich der Umfang der gesicherten Ansprüche ausgehend von der Anspruchslimitierung des IESG. Da das Arbeitsamt bzw im Rahmen der sukzessiven Kompetenz das Gericht im Sozialrechtsverfahren bei der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen ungeachtet einer gerichtlichen oder insolvenzrechtlichen Feststellung der Ansprüche frei ist, kommt der Frage, ob der nach Ausgleichseröffnung abgeschlossene gerichtliche Vergleich oder die nach Annahme des Ausgleichs abgegebene Erklärung des Ausgleichsverwalters bindende Wirkung im Sinne des § 7 Abs 1 IESG entfaltet, keine entscheidende Bedeutung zu. Für die hier zu lösende Frage könnte für die klagende Partei auch dann kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden, wenn man ihrer dazu vertretenen Auffassung folgte.
Bei der Erfolgsbeteiligung handelt es sich nicht um ein nach Zeiträumen bemessenes Entgelt, sodaß die Bestimmungen über die Anspruchsbegrenzung gemäß § 1 Abs 4 Z 2 IESG Anwendung zu finden haben. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Anspruchsbegrenzung für die drei Monate übersteigende Kündigungsentschädigung gemäß § 1 Abs 3 Z 3 IESG vor; ein Verzicht des Klägers auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Gehalt konnte im übrigen im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des Kollektivvertrages im vorhinein gar nicht wirksam abgegeben werden. Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbs kein Insolvenzausfallgeld gebührt (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 104). Die Bestimmung kann nur in dem von den Vorinstanzen angewendeten Sinn dahin verstanden werden, daß der Abzug ersparter, verdienter oder absichtlich zu verdienen versäumter Beträge vom Betrag des sonst gesicherten Anspruches vorzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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